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§ 404 ZPO Sachverständigenauswahl

ptpspmb

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Sep. 2012
Beiträge
2,246
Ort
BW
Hallo zusammen,

ein oft diskutiertes Thema ist der § 404 ZPO
Zitat:
§ 404
Sachverständigenauswahl
(1) 1Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. 2Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. 3An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/404.html

Zitat Ende.

Bin seit Jahren in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten, aber Nr. 2 hat ein Richter noch nie
angewendet!

Hat irgend jemand jemand von euch da draußen schon einmal Gehör zu Nr. 2 bekommen?
 
Können, nicht "müssen"

Hallo ptpspmb,

der feine Unterschied liegt hier in der Wortwahl des Gesetzestextes. Dort steht bewusst "können gehört werden" und nicht "müssen gehört werden".

Was sollte ein Richter, der sich in der Regel bereits vorher eine Meinung gebildet hat, dazu bewegen, die Parteien wegen der Auswahl der Gutachter anzuhören?

Verschiedene Initiativen hatten genau diesen Punkt bemängelt. Man wollte, dass der Gesetztestext insofern geändert wird, dass ein konkreter Gutachter dann vom Richter erst beauftragt werden darf, wenn beide Parteien gegen diesen Gutachter keine Einwände haben.

Genau das wurde aber nicht gemacht. Aus gutem Grunde. Sonst hätten einige Institute nichts mehr zu tun.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Rekobär,

und gleich im Anschluß kommt der Punkt 3!
Zitat:
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
Zitat Ende
Auch diesen Punkt habe ich noch nie festgestellt!
Der A. S. aus Tübingen ist nicht öffentlich bestellt und dennoch wird er ständig benannt!
Man könnte meinen es gibt keine öffentlich best. für diese Disziplin!
Auch hier eine einzige Fischsuppe!
 
Wo kann ich denn öffentlich bestelltenSachverständige finden,die sich auf dem psychiatrischen Fachgebiet betätigen (und damit Alternative zu Stevens und Co sind)
 
Grüß Dich, Michi!

01
Man gebe im Internet ein: IHK Sachversätndigenverzeichnis. Dann sucht der gewitzte Zeitgenosse nach "Sachverständigen für Neuropsychologie", und schon poppt's auf, die Erkenntnis! Viele sind's nicht: Denn nicht in allen Bundesländern gibt es Möglichkeiten dazu, und Bayern hat die Möglichkeit sogar wieder abgeschafft, dass Regierungen Sachverstänidge ernennen konnten.

02
Die Psychotherapeutenkammern dürfen, soweit ich weiß, keine Sachverständigen öffentlich bestellen. Die IHKs sagten jedenfalls bis vor etwa 1 1/2 Jahren: "Wir auch nicht. Denn wir dürfen das nur "auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft", § 36 GewO".

Aber vielleicht wendet sich der Trend demnächst: Denn 2016 erkannten die IHKs an, dass man auch Sachversätndige für Haushaltsführungsschäden öffentlich bestellen könne, nicht, weil das häusliche Putzen neuerdings gewerblicher Wirtschaft angehört - sondern, weil man diese Sachverständige für die gewerbliche Wirtschaft braucht: Der Versicherungswirtschaft!

Das könnte man eigentlich auch von den klinischen Neurpsychologen sagen. Doch das hat noch keiner ausprobiert.


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