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§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI

wolfe

Mitglied
Registriert seit
17 Feb. 2008
Beiträge
60
Ort
Heilbronn
die Rentenversicherung stellt fest das ich in meinem Beruf als Handwerksmeister nur noch unter 3 Std. arbeiten kann aber in einer dem Leistungbild entsprechender Tätigkeit über 6 Std.
. .
Gleichzeitig zitiert die DRV betr. Arbeitsunfähigkeit : "§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI" wenn ich infolge Krankheit weder die zuletzt ausgeführte Beschäftigung oder noch eine " ähnlich " gearteten Beschäftigung ausüben kann. .
. .
Passt das ? was ist dem Handwerksmeister ähnlich ? irgendeine niedrige Tätigkeit ?
 
Nein, einen solchen Verweis gibt es schon seit Jahren nicht mehr zum Pförtner / Museumswächter etc.

Wurde hier auch schon mehrfach im Forum geschrieben mit Hinweis auf die entsprechenden Urteile.
 
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