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Überprüfungsantrag auch hier möglich?

Rolandi

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
16 Okt. 2012
Beiträge
1,911
Hallo,

kann man einen Überprüfungsantrag gegen den Bescheid des Integrationsamts stellen, wo dieser die Zustimmung zur Kündigung vor ca. 2 Jahren erteilt hat?

Ist der Überprüfungsantrag in Bezug auf die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung rechtlich zulässig?

Innerhalb welcher Zeit ist der Überprüfungsantrag spätestens nach Zugang des Widerspruchsbescheides zu stellen?
Oder ist dies unbefristet möglich?
 
Hallo Rolandi.
gegen einen Bescheid (und auch das stellt Zustimmung zu einer Kündigung dar) musst du innerhalb der gesetzlichen Fristen Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch wird dann durch das Integrationsamt geprüft und entschieden. Danach wäre dir der Weg vor ein Verwaltungsgericht gegeben. Gegen eine Zustimmung zur Kündigung gibt es festgelegte Fristen zur Einlegung der Rechtsmittel.Das Verfahren

Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber schriftlich bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt. Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den Arbeitnehmer an (§ 87 SGB IX).

Das Integrationsamt soll die Entscheidung über eine ordentliche Kündigung, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrags treffen (§ 88 Abs. 1 SGB IX).
Im Hinblick auf einzelne Tatbestände „soll“ die Entscheidung nicht nur innerhalb eines Monats erteilt werden, sondern „muss“, da sie andernfalls als erteilt gilt (§ 88 Abs. 5 i. V. m. § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB IX).
Im Fall der Beantragung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung hat das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu treffen (§ 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zugestellt. Die Bundesagentur für Arbeit erhält eine Abschrift der Entscheidung (§ 88 Abs. 2 SGB IX).

Wichtig: Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung, kann der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären (§ 88 Abs. 3 SGB IX). Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist zugehen. Nach Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung darf der Arbeitgeber hingegen regelmäßig nur außerordentlich kündigen, wenn die Kündigung unverzüglich erfolgt (§ 91 Abs. 5 SGB IX).

Rechtsmittel
Bei dem Antragsverfahren handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, so dass sich an den Bescheid der Behörde ein Widerspruchs- und Klagverfahren anschließen kann. Ein gegen die Zustimmung zur Kündigung vom Arbeitnehmer eingelegter Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Der Arbeitgeber darf die Kündigung somit (zunächst) aussprechen. Wird später gerichtlich die Fehlerhaftigkeit der Zustimmung festgestellt, gilt die Kündigung als von Anfang an unwirksam.

Gegen die Kündigung selber musst du dann vor dem Arbeitsgericht klagen. Eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand, jetzt zwei Jahre nach der Entscheidung, sollte nicht möglich sein.

Gruß von der Seenixe
 
hallo seenixe, hallo an euch,

bei den Überprüfungsantrag gegen das Integrationsamt gemäß § 44 SGB X habe ich an euch die Frage:

bei der Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt ergibt sich automatisch ein belastende Bescheid für das UO und einen begünstigter Bescheid für den Arbeitgeber

wenn man nun den Überprüfungsantrag stellt nach § 44 SGB X - muß man den den Antrag auch nach § 45 SGB X (Aufhebung begünstigter rechtswidrige Bescheide) gleichzeitig explizit stellen/verbinden?

oder
muss das Integrationsamt den § 45 SGB X im Rahmen des § 44 SGB X automatisch vom Amts wegen mitberücksichtigen - oder muss der Antrag nach § 44 SGB X um den § 45 SGB X unbedingt erweitert werden bzw. der Antrag mitgestellt werden?

Was meint ihr?
 
hallo,

bitte um eure Meinung hierzu:

habe einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X gestellt und entsprechen begründet mit Antrag auf Aufhebung des angegriffenen Bescheides:

aus der Akteneinsicht ersehe ich nun folgendes:

eine Notiz des Sachbearbeiters:

ein Überprüfungsantrag bringt wenig Aussicht auf Erfolg, weil der Fall bereits zuvor durch die Widerspruchstelle und Gericht überprüft wurde. Frage: Befangenheitsantrag?

In Ergebnis würde es heißen, jeder Überprüfungsantrag ist sinnlos, weil es eine gerichtliche Entscheidung darüber gibt.

Ein Datenschutzverstoß hat die Behörde nachweislich begangen, festgestellt nach dem Urteil.

Der Sachbearbeiter behauptet:
das Dokument, was gegen den Datenschutz verstößt, war nicht Gegenstand des Bescheides und des Widerspruchbescheides.

Tatsache ist,
dass im Bescheid und Widerspruchbescheid auf das Dokoment , was gegen den Datenschutz verstößt, sehr wohl Bezug genommen wird und daraus allein der belastende Urspruchs-Bescheid gründet.

Ich bin der Meinung, dass ich allein daraus schließen kann, dass der Sachbearbeiter befangen ist.

Habt Ihr Idee was man hier machen kann und welche Wege noch möglich sind?

LG Rolandi
 
Hallo Rolandi,

wurde dein Überprüfungsantrag abgelehnt - oder läuft der aktuell noch und du wartest auf eine Entscheidung?
(Ich kenne mich nicht aus, wie sowas abläuft.)

Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Hallo Rolandi,

Beschwerde an den Sozialminister Deines Bundesamtes oder / und direkt an den Direktor des Integrationsamt.

Fristsetzung zur Beantwortung, danach vor Gericht oder zum Staatsanwalt.
 
hallo hws-schaden, hallo oerni, hallo zusammen,

nein, ein Überprüungsbescheid kam noch nicht.

Wer ist die Aufsichtsbehörde vom Integrationsamt?

vor Gericht meinst du wohl mit einer Untätigkeitsklage vorgehen?

hast du ein Vorschlag bezügl. der Formulierung an die Staatsanwaltschaft?


LG Rolandi
 
Hallo Rolandi, ich muss hier rüber deine Frage beantworten. Bei Erfolg: Ein Bonus. Das sagt er aber vorher. LG
 
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