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3. Begutachtung im Auftrag des Sozialgerichts wegen dem Merkzeichen G

DANKE für Eure Hinweise, Busch 38 und Rajo.

Ich werde noch einmal genau alles auflisten, so, wie es HWS-Schaden auch schon vorgeschlagen hat.

Vor allen Dingen werde ich Bezug nehmen auf die gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen (MRT-Befunde von einem unabhängigem Institut liegen mir vor). Bei den am Begutachtungstag angefertigen Röntgenaufnahmen werden zwar auch einige Angaben bzgl. der Erkrankungen angedeutet, aber noch lange nicht alle, so wie es tatsächlich ist.

Außerdem kann ich immer noch nicht nachvollziehen, dass ich drei Jahre um mein Recht gekämpft habe und wenn ich nun auf den Vorschlag der Sachbearbeiterin vom Versorgungsamtes eingehe, genau da stehe, wo ich angefangen habe.

Wie kann der Assistenzarzt einfach eine Behauptung bzgl. der zumutbaren Wegstrecke aufstellen, die 1. überhaupt nicht mit den Folgeerscheinungen der Erkrankungen übereinstimmen und auch tatsächlich nicht funktionieren.

Schade nur, dass der Herr Richter in das Boot des Versorgungsamtes gesprungen ist und alles so plausibel findet.

LG
Eva
 
Hallo,

wie manche Gutachter auf die Verneinung des G kommen ist mir auch rätselhaft.

Mir wurde mehrfach eine Claudicatio spinalis durch Kaudaschädigung festgestellt und auch von Gutachtern als glaubhaft bezeichnet.

Gutachter haben mich nur 3 m gehen sehen und wollen dann meine Gehstrecke in 30 min beurteilen können

Gruss
 
Moin moin!

Erst einmal die Voraussetzungen für das Merkzeichen G - auch wenn es eine Wiederholung ist.
Denn es kommt erst einmal nicht auf die Gehstrecke an - sondern auf die schon vorhandenen GdB.


Merkzeichen G
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von Nichtbehinderten - noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt z.B. bei Einschränkungen des Gehvermögens vor, die

- von den unteren Gliedmaßen und/ oder von der Lendenwirbelsäule ausgehen und
- für sich allein mindestens einen GdB von 50 ausmachen.


Wenn diese Behinderungen der unteren Gliedmaßen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüft-, Knie oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder arteriellen Verschlusskrankheiten, kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ab einem GdB von 40 angenommen werden. (In diesem Fall wird ein Ausweis mit dem Merkzeichen "G" selbstverständlich nur dann ausgestellt, wenn der Gesamt-GdB aufgrund zusätzlicher Behinderungen mindestens 50 beträgt.)

Aber auch bei inneren Leiden kann die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein (z.B. bei schweren Herzschäden, dauernder Einschränkung der Lungenfunktion, hirnorganischen Anfällen, Zuckerkranken, die unter häufigen Schocks leiden).

Die Voraussetzung kann auch erfüllt sein , wenn die Orientierungsfähigkeit des Behinderten erheblich gestört ist (z.B. bei Sehbehinderten ab einem GdB von 70, bei Gehörlosen mit Sehbehinderung oder bei erheblich geistig Behinderten).


Daß heißt, hast du auf die unteren Gleidmaßen/Lendenwirbelsäule (nicht Wirbelsäule allgemein) eine GdB 50 bzw mindestens 40?
Hast du eine Sehbehinderung von mindestens GdB 70?
Hast du sonstige schwere (!) innere Leiden - Diabetes mit GdB 70, hirnorganische Anfälle mit GdB 70, hochgrade beidseitige Schwerhörigkeit?

Wenn nein, ist die Grundvoraussetzung für das Merkzeichen G schlicht nicht gegeben.
Denn der Text definiert dies mit als Voraussetzung bei der automatisch angenommen wird, daß deine Gehstrecke weniger ist als eine "Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde.
Welche GdB du da an den Armen hast, ist dabei irrelevant.

Wenn du diese Voraussetzungen nicht hast, mußt du - nicht das Versorgungsamt - nachweisen, warum du trotz Fehlen der Voraussetzungen einem Behinderten gleichgestellt bist, der diese Voraussetzungen hat.
Dann erst - also wenn du diese Nachweise einreichst - muß das Versorgungsamt - und der Gutachter - nachweisen, daß und warum diese Nachweise nicht gültig/falsch sind.

Hast du z.B. keine ärztliche Bescheinigung, die dir dieses attestiert, fehlt dir dieser Nachweis.

Zum Thema GdB 50 auf die unteren Gliedmaßen - was ein problemloses Durchgehen des Merkzeichens G im 1. Antrag ermöglicht hat - kann ich dir da ein Beispiel aus dem täglichen Leben geben:

Nervenschaden beidseits an den Füßen mit Fußheberausfall bds bei Z. n mehrfachem Bandscheibenvorfall
Stehen nur unter ausgeprägten Schmerzen möglich
Gehen nur wenige Schritte unter ausgeprägten Schmerzen möglich
WS-Schaden im LWS-und HWS-Bereich mit Z. n. Versteifung
Z. n. mehrfacher Fußoperation mit Fehlstellungen Sprungelenksschaden durch Fehlstellung und Fehlbelastung durch o. g.
Rollator/Stock Dauernutzung da ansonsten Sturzgefahr - jedoch kein zwingender Rollstuhlbedarf

Im Moment sind wir dabei, da ein aG durchzubekommen, auch wenn derjenige nicht beinamputiert ist. Nur - dafür sind wir zur Zeit bei den Ärzten, um entsprechende Nachweise/Atteste etc. zusammenzubekommen.

gruß
buchfreundin
 
Hallo zusammen!

DANKE, Buchfreundin für die nochmaligen ausführlichen Hinweise.

In meiner Auflistung, bezugnehmend auf das letzte erstellte Gutachten, wie auch die Erläuterung der körperlichen Beschwerden nach den Diagnosestellungen, werde ich dem Sozialgericht genau erklären, wie sich diese auf meine Gehfähigkeit auswirken. Schließlich möchte ich mir das Merkzeichen G nicht erschleichen, sondern ich bin davon überzeugt, dass es mir zusteht.
Wie schon angedeutet, hat es mir der 1. Begutachter ja auch zugesprochen. Der Monate später folgende begutachtende "Obergutachter" hat dann im 2. Gutachten im Sinne des Arztes vom Versorgungsamt beurteilt, nämlich das Merkzeichen G abgelehnt.
Dieses bezieht sich auf die "orthopädische Abteilung."

Bei der 3. Begutachtung wurden viele Auswirkungen der Erkrankungen anders beschrieben als sie tatsächlich sind. Danach habe ich z.B. überhaupt keine Schmerzen! Das ist schon eine Frechheit, so etwas zu behaupten. Auch die gebetsmühlenmäßigen Wiederholungen, dass mir das Merkzeichen G nicht zusteht, sind auffallend.

Auch wenn es ein fachorthopädisches Gutachten ist, darf der Begutachter in der Anamnese nicht einfach aufgeführte Erkrankungen, die dem internistischen Bereich angehören, einfach weglassen. Einige hat er aufgeführt, andere einfach ignoriert. Ich glaube nicht, dass das ein Zufall ist.

Vor der Untersuchung/Begutachtung hatte ich nachweislich eine Hypoglykämie, was ich auch dem Gutachter mitgeteilt habe, aber im Gutachten steht, dass es sich um eine sehr unspezifische Beschwerdesymptomatik handelt. "Die Ursache bleibt unklar."
Ich habe einen insulinpflichtigen Diabetes, habe nicht damit gerechnet, dass ich stundenlang warten muss, bis zu dem Zeitpunkt, wo alle chirurgischen Patienten seine Sprechstunde verlassen hatten. Er hätte mich dementsprechend auch zu einer späteren Uhrzeit einbestellen können, denn die Klinik befindet sich keine 5 Minuten von meinem Haus.

Bzgl. der Gehstrecke muss ich mit meinem Orthopäden sprechen und versuchen, die notwendigen Nachweise bzgl. Gehstrecke, etc. von ihm zu erhalten. (nochmals danke für Deinen Hinweis).
Ich habe vor Jahren noch Leistungssport betrieben, viele Fuß, Bänderverletzungen an den Sprunggelenken, Knieverletzungen, (re. Knie Innenminiskusteilresektion) Knochenbrüche etc. samt Operationen.
Außerdem Wirbelsäulenoperation, durch Bandscheibenvorfällen erlittene Fußheberparese, Wirbelgleiten, was ja vom letzten Gutachter abgestritten wird, obwohl es im Entlassungsbericht des Krankenhauses, wo ich operiert wurde, eindeutig steht.
Er aber schreibt im Gutachten: "Ein sensomotorisches Defizit der unteren Extremität konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere lag auch der Kraftgrad der Fußheber li bei 5/5!

Und dann wieder: " Daher kann festgestellt werden, dass bzgl. der Lendenwirbelsäule keine höhergradigen Einschränkungen vorliegen, insbesondere keine, die das Vorliegen des Merkzeichens G rechtfertigen. (Bemerkung zum 10 Mal auf Seite 23).

An beiden Schultern Rotatorenmanschettenrupturen. HWS, BWS, LWS, die ganze Wirbelsäule ist in Mitleidenschaft gezogen, das im Zusammenhang mit den Schulterverletzungen bereiten mir starke Schmerzen, aber der Gutachter schreibt: "
Die gesamte Wirbelsäule ist weder druck- noch klopfschmerzhaft. Das linke Iliosakralgelenk ist druckschmerzhaft. Die Hals- Brust- und Lendenwirbelsäule sind in ihrer Beweglichkeit "leicht" eingeschränkt.

Die nächsten zwei Operationen stehen an, (Knie und Schulter) ich darf gar nicht darüber nachdenken, weil ich schon Angst habe, denn seit Anfang dieses Jahres sind bei mir noch Herzrhythmusstörungen (paroxysmales Vorhofflimmern) dazu gekommen, welche des öfteren aus heiterem Himmel auftritt. Aus dem Grund wurde ich auf Marcumar eingestellt.

Also es sind viele Punkte des letzten Gutachtens, welche ich mit viel Arbeitsaufkommen bearbeiten muss, um dann das Ergebnis dem Gericht mitzuteilen.

Aber wie Du beschrieben hast, Buchfreundin, befindest Du Dich in gleicher Situation um die Anerkennung des Merkzeichens aG. Dazu wünsche ich Dir gute Nerven, um das alles durchzustehen.

LG
Eva
 
Hallo zusammen,

in meiner 14-seitigen Stellungnahme auf das kürzlich für mich erstellte Gutachten, habe ich sämtliche erläuterungsbedürftigen Punkte aufgeführt, die Erkrankungen mit den entsprechenden Funktionsbeeinträchtigungen exakt beschrieben.

Dann habe ich jeweils die "Feststellungen" des Gutachters, dass mir das Merkzeichen G nicht zusteht, den Funktionsbeeinträchtigungen hinzugefügt.

Das Sortieren der vom Gutachter aufgeführten Erkrankungen war schon ein erheblicher Arbeitsaufwand.
Es wurde vom Gutachter nicht gut durchschaubar Extremität für Extremität, HWS, BWS, LWS, Schultern, innere Erkrankungen, in einzelnen Abschnitten aufgeführt, sondern alles durcheinander geworfen, so dass man nach dem Lesen fast nicht mehr wusste, was "festgestellt" wurde. Ein Chaos, was bestimmt gewollt ist.

In meiner Stellungnahme habe ich das SG auch darauf hingewiesen, "dass es Gutachter gibt, die jährlich so viele Gutachten erstellen, dass sie praktisch an jedem Tag des Jahres ein oder zwei Gutachten anfertigen. Das dies nicht möglich ist, muss sogar jedem Laien klar sein."

"Solche stets ablehnenden Gutachten werden mit Textbausteinen erstellt. Außerdem werden die schriftlichen Ausführungen häufig einem Assistenten übertragen (wie in meinem Fall), der den Tendenzen seines Chefs eher folgt, als dem Schicksal eines Kranken."

"Möglicherweise wird auch der Gedanke, dass der Erkrankte nach einem ablehnenden Gutachten immerhin noch ein Gutachten nach § 109 SGG bei Gericht beantragen kann (wie auch in meinem Fall), das eigene Gewissen entlasten."

Auch wie oft gebetsmühlenmäßig darauf hingewiesen wird, dass mir das Merkzeichen G nicht zusteht, habe ich jeweils aufgeführt. Erst Diagnose, Funktionsbeeinträchtigung und dann die Bemerkung, dass es mir trotzdem nicht zusteht und was ich nach Meinudng des Gutachters alles noch kann.

Das Zitat: "...nach bestem Wissen und Gewissen... das Gutachten erstellt!"

Dann habe ich daraufhin bemerkt:
Nach den von mir in den letzten drei Jahren gemachten Erfahrungen mit medizinischen Gutachtern, ziehe ich in Erwägung, doch noch einen Rechtsbeistand zu bemühen, denn es darf nicht sein, dass mit erkrankten und behinderten Menschen so willkürlich wegen des zustehenden Merkzeichens G verfahren wird. Mittlerweile verstehe ich den Ausspruch: "Recht haben und Recht bekommen..."

"Die Richter selbst haben eine Meinungsabhängigkeit von den ihnen vorgelegten medizinischen Gutachten, denn ihr Spezialgebiet ist das Recht, dass der Mediziner die Medizin. Eigentlich sollte sich ein Richter auf neutrale, medizinische Gutachten verlassen können, um gerechte Urteile fällen zu können."

"Das schlimmste an der ganzen Begutachtung ist, dass es sich in vielen Fällen niemals um korrekte und nachvollziehbare Erklärungen seitens des medizinischen Gutachters in Bezug auf die Auswirkungen und Funktionsbeeinträchtigungen im alltäglichen Leben handelt."

"So liegt es leztendlich an den medizinischen Sachverständigen mit ihren oft falschen Interpretationen der Auswirkungen von Erkrankungen, ob ein Gerichtsverfahren rechtens ist, oder nach Unrecht verfahren wird. Der Richter ist nicht veranlasst, das medizinische Gutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen; wie denn auch, denn er hat Jura und nicht Medizin studiert."

Dann:
"WIDERSPRUCH gegen das Gutachten vom xx.xx...
Es erläutert dem Gericht in keiner Weise, wie mich die einzelnen, durch MRT, Röntgenaufnahmen, Gehanalyse etc. belegten Erkrankungen/Funktionsbeeinträchtigungen meiner gesamten Wirbelsäule, den Schultern, der Füße/Sprunggelenke und Kniegelenken, behindern."

"In diesem Zusammenhang verweise ich auf das

Urteil vom 16. April 2003 - Az: S 17 (12) SB 148/01

Zitat daraus:
"Die beispielhafte Aufzählung von Erkrankungen, die keinen Einzel-GdB von wenigstens 50 bedingen, aber dennoch zu einer erheblichen Gehbehinderung führen können, ist offensichtlich nicht abschließend. Auch kann ihr nicht entnommen werden, dass eine solche Erkrankung insbesondere der unteren Gliedmaßen zwingend einen Einzelgrad der Behinderung von wenigstens 40 bedingen muss, um zu einer erheblichen Gehbehinderung zu führen..."

"Denn dem Wortlaut der Vorschrift nach bezieht sich das letztgenannte Merkmal allein auf die arterielle Verschlusskrankheit, nicht aber auch auf die übrigen genannten Leiden.

Ein körperlicher Zustand, der sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirkt im Sinne von Ziffer 30 Abs. 3 Satz 2 der Anhaltspunkte liegt im vorliegenden Fall jedoch vor.

Er besteht darin, dass der Kläger - wie besonders im Gutachten von D. anschaulich geschildert wird - dass er an erheblichen Einschränkungen beider unterer Extremitäten leidet.
Angesichts des hinzutretens einer Wirbelsäulenfehlhaltung erscheint nachvollziehbar, dass trotz der vergleichsweise niedrigen Einzelgrade der Behinderung das Gehvermögen des Klägers erheblich eingeschränkt ist, wie beispielsweise bei der Versteifung eines Hüftgelenkes.
Denn es kommt für eine Gleichstellung mit den in Ziffer 30 Abs. 3 der Anhaltspunkte genannten Regelbeispielen nicht auf die allgemeine Vergleichbarkeit der Auswirkungen der jeweiligen Gesundheitsstörungen an, wie sie sich letztendlich in der Höhe des GdB manifestiert.

Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Auswirkungen funktional im Hinblick auf die Fortbewegung gleichzuarten sind.

(Bundessozialgericht:
Urteil vom 12.02.1991 - 9 Rvs 11/95).

Weiterhin erscheint es der Kammer zumindest zweifelhaft, wenn der Beklagte - gerade in Fällen, wie dem vorliegenden - vornehmlich oder sogar ausschließlich auf Ziffer 30 Abs. 3 der Anhaltspunkte abstellt. Auch wenn die Kammer die Bedenken, die insbesondere das Sozialgericht Düsseldorf in neuer Zeit gegen die Verbindlichkeit der Anhaltspunkte vorgebracht hat, nicht zu teilen vermag, (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen, so bleibt doch festzustellen, dass die Anhaltspunkte im Rang unterhalb des formellen Gesetzes stehen.
(vgl. BSG-Urteil vom 09.04.1997 - 9 Rvs 4/95 m.w.N.)

Hieraus ergibt sich, dass sie bei Verstoß gegen höherrangiges Recht, also insbesondere gegen das SGB IX, nicht anzuwenden oder doch zumindest gesetzeskonform und somit restriktiv auszulegen sind.
(vgl. LSG NRW, Urteil vom 06.06.2002 - L 7 SB 193/00).

Wenn nun § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung lediglich davon abhängig macht, dass Wegstrecken, die überlicherweise im Ortsverkehr noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich und andere zurückgelegt werden können, so darf die dort formell gesetzlich festgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für den Nachteilsausgleich mit dem Merkzeichen G durch die Anhaltspunkte zwar näher konkretisiert, aber nicht wesentlich beschnitten werden.

Eine solche Konkretisierung erfahren die gesetzlichen Voraussetzungen in den Anhaltspunkten etwa dadurch, dass Ziffer 30 Absatz 3 Satz 1
in bestimmten Fällen die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches
ohne nähere Prüfung der tatsächlichden Gehfähigkeit anordnet."

"...Er hat sich - wie ebenfalls bereits dargelgt - daher nicht an die Klassifizierung der das Gehvermögen beeinträchtigenden Behinderung und dem hierdurch bedingten Einzel-GdB
sondern vielmehr daran zu orientieren, in welchem Ausmaß eine oder mehrere Behinderungen die Gehfähigkeit des Betroffenen beschränken."

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ausschlaggebend für die volle Kostenlast des Beklagten ist insofern, dass der Beklagte durch seine Ablehnung auch den begehrten Nachteilsausgleich Anlass zur Klage gegeben hat und durch die Zuvielforderung des Klägers Mehrkosten nicht entstanden sind.

LG
Eva
 
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht

Hallo zusammen,

erstaunt erhielt ich heute nach meiner Stellungnahme an das SG eine Ladung zur mündlichen Verhandlung wegen dem Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G.

Direkt in zweifacher Ausfertigung. Einmal mit "Förmlicher Zustellung" einmal als ganz normalen Brief.

"Ihr persönliches Erscheinen ist angeordnet."
"Sie werden zu diesem Termin geladen. Sie müssen auch dann persönlich erscheinen, wenn Sie einen Prozessbevollmächtigten entsenden. Das Auftreten des Prozessbevollmächtigten kann untersagt werden, solange Sie trotz Anordnung Ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben sind und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

Bleiben Sie im Termin aus, kann gegen Sie in Ordnungsgeld bis zu 1.000.-EUR festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn Sie zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der
Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt auch, wenn Ihr Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird.

Falls Sie aus zwingenden Gründen nicht erscheinen können, müssen Sie das Gericht unter Angabe des obigen Aktenzeichens unverzüglich benachrichtigen, die Hinderungsgründe mitteilen und bei Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung übersenden, aus der Art und Schwere der Erkrankung sowie die fehlende Verhandlungsfähigkeit hervorgehen. Bitte beachten Sie, dass die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht ausreichend ist.

Auch im Falle Ihres Ausbleibens kann Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden; die Entscheidung kann auch nach Lage der Akten ergehen. Das gleiche gilt beim Ausbleiben eines Bevollmächtigten.

"Die Akten der Beklagten sind beigezogen."

"Eine Terminaufhebung erfolgt (nur) für den Fall, dass Sie entsprechend der gerichtlichen Verfügung vom xx.xx. Ihren Antrag nach § 109 SGG fristgerecht vervollständigen."

Es wird gebeten, diese Ladung im Termin vorzulegen.

Auf diese Ladung vom SG benötige ich dringend einen Rat:
Wie würdet ihr verfahren?
Der Rechtschutzversicherung meinen Antrag auf Deckungszusage übersenden?
Doch noch einen Rechtsanwalt einschalten, oder so verfahren, wie in den letzten Jahren, versuchen, die Angelegenheit allein durchzuziehen?
Ich war bisher immer der Meinung, dass ich das allein schaffe, aber andererseits tanzen mir mit meinen gemachten Erfahrungen einige medizinische Gutachter auf dem Kopf herum, verdrehen und verharmlosen körperliche Einschränkungen, weil offensichtlich Tendenzen zum Versorgungsamt bestehen, oder was auch immer.

Der erste Gutachter hatte mir Anfang 2014 nach gründlicher Untersuchung und Auswertung meines Gesundheitszustandes direkt das Merkzeichen G zugesprochen.
Dann kam der zweite GA, der unentwegt auf den ersten herum meckerte, mündlich, wie auch schriftlich,
Dann die dritte Begutachtung, die eigentliche Krönung des ganzen Geschehens.

Seid so nett und gebt mir einen Tipp, wie Ihr verfahren würdet.

Hätte ich keinen Antrag nach § 109 SGG gestellt, wäre alles im Sinne von dem Arzt des Versorgungsamtes verlaufen.

Jetzt ist plötzlich ein Gerichtstermin angesetzt worden, um die Angelegenheit im Beisein des Richters, evtl. mehrerer medizinischer Sachverständiger zu klären.
Terminaufhebung, wenn ich meinen Antrag nach § 109 SGG fristgerecht vervollständige.

LG
Eva
 
Hallo Charisma,

Welche R i e s e n v o r t e i l e würdest Du durch das Merkzeichen G
erhalten?

Einen Vorteil hat man eigentlich nur bei Merkzeichen " aG " und das
bekommt fast Niemand der noch zwei Beine hat und noch etwas laufen kann.
 
Guten Abend Meggy,

mir geht es nicht um einen "Riesenvorteil" sondern um Fairness bei der Begutachtung durch medizinische Gutachter.

Merkzeichen aG steht mir nicht zu und ich weiss auch, wie die Voraussetzungen der Erkrankungen für dieses Merkzeichen sein müssen.

Bei mir dreht es sich ausschließlich um das Merkzeichen G.

Vielleicht wundert es Dich, dass ich mich der Gerechtigkeit willen und dem Bewußtsein, dass es nicht immer um viel Geld gehen muss, so ins Zeug lege.

Wenn sich alle Unfallopfer gegen ungerechte Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen auflehnen, dann erleben wir vielleicht mal eines Tages mehr Gerechtigkeit und Respekt seitens der Gutachter gegenüber den begutachtenden Erkrankten.

Deine Frage kann ich irgendwie nicht nachvollziehen, denn das Gutachterunwesen ist doch allgemein bekannt. Wie soll sich in Zukunft etwas ändern, wenn nicht jeder Einzelne gegen die Erhabenheit einiger Ärzte, im Sinne von Versicherungen, BG`s, Versorgungsämter etc., mit falschen Einschätzungen der Belastbarkeit, angekämpft.

Manche Unfallopfer haben durch so ein ungerechtes Verhalten der medizinischen Sachverständigen ihre ganze Existenz verloren!

LG
Eva
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Charisma, Meggy,

ich kann Charisma voll und ganz verstehen liebe Meggy. Welchen Vorteil hättest Du wenn Du ein paar Prozente mehr in der PUV z.B. bekommen würdest als ein anderer der die gleichen Schädigungen hat?

Warum soll jemand der die gleichen Schädigungen hat eine andere MdE bekommen als der andere, der einen fairen Gutachter hat?

Es ist meiner Meinung nach der Gleichbehandlungsgrundsatz anzusetzen und liebe Meggy nicht der Satz "was hast Du davon".

Das Merkzeichen G soll eben ausgleichen, das man auch auf kurzen Strecken mehr auf öffentliche Verkehrsmittel oder die Benutzung eines motorisierten Fahrzeuges angewiesen ist als ein gesunder gleichaltriger. Kann man üblicher Weise als Gesunder diese Strecken noch zu Fuss bewältigen, ist es bei einem Behinderten eben nur unter erheblichen Einschränkungen möglich!

Ich kann Charisma da nur voll unterstützen, denn auch wir streben inzwischen gegen das Versorgungsamt eine Klage (Untätigkeitsklage läuft bereits) an, da man dort die Gesamtheit der Schädigungen einfach auseinander reißt.

Das Zauberwort heißt hier "Gleichbehandlungsgrundsatz" und da ist es egal ob die Zuerkennunng durch innere Leiden oder durch sichtbare orthopädische Schäden verursacht wird, es ist entscheident ob die beantragende Person auf Grund der Leiden in ihrem Bewegungsspielraum, die man zu Fuss zurücklegen kann, eingeschrängt ist.

Ein persönliches Erscheinen wird immer angeordnet, wenn der Richter Erklärungs- und Klärungsbedarf sieht. Auch um den Kläger die Rechtsgrundlagen zu erläutern. Hier würde ich nicht vorschnell urteilen, was der Richter damit bezweckt. Charisma, sei Dir aber im Klaren das man ein 109 er nur einmal in sämtlichen Rechtszügen beantragen kann. Das heißt, wenn der Richter sich in Richtung Versorgungsamt verhält, überlege Dir ob Du es erst in der nächsten Instanz vor dem LSG einsetzen willst (Tip), dort macht es vielleicht mehr Sinn.
 
Hallo Rajo,
Das Merkzeichen G soll eben ausgleichen, das man auch auf kurzen Strecken mehr auf öffentliche Verkehrsmittel oder die Benutzung eines motorisierten Fahrzeuges angewiesen ist als ein gesunder gleichaltriger. Kann man üblicher Weise als Gesunder diese Strecken noch zu Fuss bewältigen, ist es bei einem Behinderten eben nur unter erheblichen Einschränkungen möglich!

Ganz so einfach ist das nicht. Denn der Grund warum die Wegstrecke zu Problemen führt muss bestimmte "auflagen" erfüllen.

So ist es z.b. das wenn man nach einer Paue weiter laufen kann, kommt es vor das Merzeichen ggf. nicht vergeben werden.

http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Merkzeichen-G-680.html

Ist eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, wird das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis eingetragen (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil D, Nr. 1):

  • Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bei einem GdB von mindestens 50
  • Schwere innere Leiden, wenn dadurch die Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, z.B. bei schweren Herzschäden, dauernden Einschränkungen der Lungenfunktion oder chronischer Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie
  • Sehbehinderungen mit einem GdB von mindestens 70 oder bei Sehbehinderungen mit einem GdB von 50 oder 60 und weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion, z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits oder eine geistige Behinderung
  • Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion, z. B. hochgradige Sehbehinderung oder geistige Behinderung
  • Geistige Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100

Das Merkzeichen G kann auch bei erteilt werden bei:

  • Hirnorganischen Anfällen, in der Regel ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von mindestens 70, wenn die Anfälle überwiegend am Tag erfolgen
  • Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks, in der Regel ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von mindestens 70, wenn die Anfälle überwiegend am Tag erfolgen. Näheres unter Diabetes > Schwerbehinderung.
  • Störungen der Orientierungsfähigkeit, z.B. bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 80 oder 90

Das Merkzeichen G ist auch bei Säuglingen und Kleinkindern möglich. Für die Beurteilung gelten dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen.
Ich vermute das wir das gleiche Meinen, aber das es nicht so einfach auszudrücken ist. Denn ich kann es verstehen - für ein merkzeichen zu Kämpfen, wenn man der Ansicht ist es steht einem zu, (und Ärzte dem auch zu stimmen).
Dann ist nur die Frage wie man es am besten Nachvollziehbar Begründen kann.

Viele Grüße Michi
 
Hallo Michi,

wir meinen mit Sicherheit das gleiche.

Kleines Beispiel, Erstfeststellung vor dem Unfall bei meiner Frau Einzel GdB linkes Knie 30, LWS Einzel GdB 20 Polyneuropathie Einzel GdB 20 (Hauptsächlich Beine)

Gesamt GdB 50 unbefristet / Merkzeichen "G" immer wieder abgelehnt, der Rest wie beschrieben trifft bei ihr ebenfalls zu.
 
Hallo,

ich kann hier Charisma nur zustimmen, es kommt nicht nur darauf an, was man für Vorteile bekommt, sondern um Gerechtigkeit.

Gutachtern, die nicht nach der Sozialmedizin Verordnung beurteilen, sondern nach ihrem Gutdünken muss hier das Ende ihrer Willkürlichkeit aufgezeigt werden.

Wie sich auch aus den von C. geposteten Urteilen und der Verordnung ergibt, ist eben nicht der GdB massgebend, sondern die Wegstrecke.

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren
für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu
Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es
nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken
allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer
halben Stunde zurückgelegt wird.


Gruss
 
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