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Abfindung, ist das sinnvoll

Hallo Karen,
ich kann mich Drahtesel nur anschließen. Wenn ich lese, welche gesundheitlichen Probleme Du hast, dann sind die 50.000 €, falls Du Sie denn bekommen solltest über all die Jahre, die noch vor dir liegen nur ein Tropfen auf den heissen Stein. Du hast oft Schmerzen, Du hast Dir schon den Arm gebrochen, .... Wie denkst Du, wie es in 5 Jahren oder 10 Jahren aussieht. Auf keinen Fall würde ich eine Enscheidung vor der OP treffen. Danach vielleicht auch erst, wenn es Dir wirklich wieder gut geht. Ja, es kostet verdammt viel Kraft und Ausdauer. Es belastet auch Familie und Freundeskreis. Doch es geht um Deine Gesundheit und Zukunft. Daher wäge das Führ und Wieder sehr sorgfältig ab. Es ist sehr gut, dass Du Dich umfassend informierst. Das ist ganz wichtig, denn, ohne Deinem Anwalt böses zu unterstellen, liegt diesem bei weitem nicht so viel an dem Ausgang, wie bei Dir auf dem Spiel steht. Deswegen, lesen, lesen, hinterfragen und nachfragen. Versuchen, sich in die Lage des Anderen zu versetzen. Ganz wichtig ist, sich nicht unter Druck setzen zu lassen.
Am Ende musst Du ganz für Dich alleine unter der Abwägung aller Fakten entscheiden, denn Du bist es, die mit der Entscheidung leben muss. Daher gibt es kein Richtig oder Falsch.
Ich drücke Dir die Daumen.
Viele Grüsse

Scheitholz
 
Hallo Karen,

hier geht es mir ein bisschen zu viel durcheinander: Einmal geht auf gar keinen Fall von einer etwaigen ABFINDUNG "dann auch ein Teil an Deinen Anwalt". Das ist absolut falsch !!! Richtig ist vielmehr, dass die Anwaltskosten nach dem RVG = Rechtsanwaltsgebührengesetz berechnet werden und TEIL Deines Anspruches ist. Hierzu bedarf es keinesfall einer gesonderten Vereinbarung zwischen RA und der Gesellschaft. Anwaltskosten gehören IMMER zu dem Anspruchsumfang eines Geschädigten , also Dir. Das sind schadenadäquate Folgekosten. Die durch die Beauftragung des Anwaltes entstandenen Kosten sind also ohne Wenn und Aber zu erstatten. Siehe BGH VersR 63,266; 70,41. Also uralte Rechtsprechung !!

Zum Armbruch: Der ist ja wohl erst kürzlich eingetreten und dürfte wohl kaum den ersten Unfallfolgen zuzurechnen sein. Hier fehlt es schlicht an der Kausalität = Zusammenhang. Hier fehlt sowohl der zeitliche , als auch der sachliche Zusammenhang. Der müsste aber von DIR bewiesen werden, was nach Lage der Dinge Dir nicht gelingen wird.

Karen, ich hatte mal angeregt, dass Du uns das GENAUE Verletzungsbild (medizinisch wissenschaftliche Diagnose) mal beschreibst, mit Angabe der MdE über ALLE Zeiträume und Angabe der möglichen verbleibenden Dauerschäden. Dann könnte man eruieren, welches Schmerzensgeld für Dich angemesen wäre. Sonst ist das alles zu spekulativ.

Viele Grüße

Dieter

Hallo Karen,

ich habe noch einen Nachsatz zu dem Hinweis auf einen Anwaltswechsel. Vorsicht: Die gegnerische Versicherung muss nur einmal die Anwaltskosten zahlen. Bist Du rechtschutzversichert, zahlt Deine Rechtschutz in der Regel auch nur einen Anwalt (Nachlesen in den Bedingungen) Hier könntest Du also auf den Anwaltskosten eines zweiten Anwaltes sitzen bleiben. Also genau überlegen und prüfen.

Dieter
 
Hallo Sekundant, Drahtesel, Scheitholz, H-D-Eichner,
danke für eure Antworten, sie bedeuten mir viel.
Letzten Donnerstag bin ich bei der Arbeit gestolpert und hingeflogen, derzeit mit ziemlich schmerzhaften Folgen! Das zeigt mir wieder sehr deutlich wie fragil mein ganzer Rücken und meine Ischiasnerven sind.
VG Karen
 
Hallo Karren,

w. g. ich würde Schmerzensgeld z. B. bei weiteren Unfallkausalen OP s. ggf. Verschlechterungen hinsichtlich einer MdE Erhöhung,
im Sinne eines Fest. Urteil offen halten.


Wichtiger erscheint mir, die Offenhaltung von matierellen Schäden z. B. beim unfallkausalen Verlust oder Minderung deiner Arbeitsfähigkeit
gerade bei Folgeschäden.


Die Versicherung möchte dich billigst vom Tisch haben, gerade wegen event. Folgeschäden, Minderung der Arbeitsfähigkeit, und w. g. PTBS
und deren Folgen :eek:o_O ist ein rotes Tuch für die.


  • Allgemeines: Der Rechtsanwalt des Geschädigten darf einen bindenden Abfindungsvergleich mit nicht unerheblicher Tragweite regelmäßig nur schließen, wenn sein Mandant hierüber belehrt ist und zugestimmt hat (vgl. BGH NJW 84, 115; 91, 1535; zfs 10, 16 ; AG Karlsruhe-Durlach AnwBl 08, 793). Dem Mandanten müssen insbesondere folgende Punkte klar vor Augen geführt werden, damit er in eigener Verantwortung sachgerecht über den Vergleichsabschluss entscheiden kann:
Quelle:
Der Abfindungsvergleich beim Personenschaden: Chancen und Risiken

Berechnung von Personenschäden

Grüße
 
Hallo Ihr,
mein Anwalt schreibt, dass die Versicherung mit dem immateriellen Vorbehalt Entgegenkommen signalisiert habe, und dass es dann vielleicht auch mit dem materiellen Vorbehalt klappen könnte, aber am Betrag sei dann nicht zu rütteln und fragt an, ob er es für mich abklären solle.
Allerdings habe ich gerade ziemliche Rückenschmerzen.
VG Karen
 
Hallo Kaaren,

der Posten, den ich meinte, nennt sich Einigungsgebühr oder so ähnlich. Wenn man vorab gut informiert ist, sorgt man dafür, dass die von der gegnerischen Versicherung übernommen wird. Wenn man nicht gut informiert ist, kann es passieren, dass der RA sie dem Unfallopfer in Rechnung stellt. Da sie sich nach dem Streitwert und nicht nach dem Vergleich orientiert, kann da durchaus ein höherer Betrag zusammenkommen. Ich war vorab leider nicht so gut informiert bzw. habe nicht ausreichend nachgefragt.

Nachdem, was du über deine Verletzungen schreibst, würde ich einem Vergleich/einer Abfindung unter diesen Bedingungen keinesfalls zustimmen. Ich habe jetzt nicht auf dem Schirm, in welcher Höhe sich dein Verdienstausfall und der Haushaltsführungsschaden bewegt. Aber du kannst ja mal zusamenrechnen, was da zusammenkommt und wie hoch dann noch das Schmerzensgeld ausfällt, wenn du die Summe von der vorgeschlagenen Abfindung abziehst.

VG Drahtesel
 
Hallo Drahtesel,
von Einigungsgebühr war bisher nicht die Rede, da muss ich mich dringend noch schlau machen.
Was kostet eigentlich ein eventueller Anwaltswechsel? Kann man den ersten Anwalt für einen außergerichtlichen Einigungsversuch nutzen, falls dieser nicht fruchtet, für die Klage ohne Probleme wechseln?
VG Karen
 
Hallo Kaaren,

da hier wieder die Gebührenfrage diskutiert wird, melde ich mich noch einmal. Ich hatte ja bereits am 27.11.2017 ausführlich zu den RA Gebühren was Grundsätzliches gesagt, an dem Inhalt hat sich bis heute NICHTS geändert. Jetzt kommt die "Einigungsgebühr" in die Diskussion. Diese hat 2004, nachdem das Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG) in Kraft trat, die Vergleichsgebühr nach der alten BRAGO abgelöst. Die Einigungsgebühr ist allerdings etwas weitreichender. Auf Deinen Fall angewandt: Käme es zwischen Dir und dem Haftpflichtversicherer zu einer Einigung (Vergleich) in Form einer Abfindung und Du würdest eine Abfindungserklärung unterschreiben mit dem gleichzeitigen Verzicht auf weitere Ansprüche ,würde die "Einigungsgebühr" fällig. Diese muss dann AUCH der Haftpflichtversicher zahlen und NICHT Du. siehe BGH Rechtsprechung.

Viele Grüße

Dieter

Hallo Kaaren,

zu dem Anwaltswechsel hatte ich auch am 27.11. etwas gesagt, auch das hat noch Gültigkeit. Du hast bisher nichts dazu gesagt, ob Du rechtschutzversichert bist. Bist Du? Dann in den Bedingungen prüfen, ob ein Wechsel ohne Anteil für Dich möglich ist. Im Zweifel Deine Versicherung anrufen. Sonst Vorsicht. Grundsätzlich zahlt die gegnerische Versicherung die Kosten NUR EINMAL. Im Prozessfall fallen andere Kosten an, als im Zivilverfahren. Eine Möglichkeit wäre, die bisher angefallenen Kosten des jetzigen Anwaltes, abzurechnen. Streitwert könnten die bisherigen Zahlungen an Dich sein. Dann würde der neue Anwalt die Differenz bis zum endgültigen Vergleich liquidieren. Dieses Prozedere solltest Du aber VORHER mit dem neuen Anwalt besprechen und vereinbaren. Nicht das Du auf Kosten sitzenbleibst.

Viele Grüße

Dieter
 
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