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Akteneinsicht, Übermittlung durch Arzt

Marcela

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Juli 2009
Beiträge
763
Hallo,

vor mehreren Jahren hatte ich Akteneinsicht eingeklagt. Der Richter gab grünes Licht, sodann durfte ich über einen RA Einsicht in die OEG-Akte nehmen.

Jetzt habe ich erneut Akteneinsicht beantragt, diese wurde wieder abgelehnt, gleiche Begründung wie beim ersten mal.

Die Einsichtnahme würde mir u.U. gesundheitliche Nachteile bringen, nur ein Amtsarzt darf mir Akteninhalte nahebringen, ich darf die Akte nicht in die Hand nehmen u. nicht reinschaun! Wie weiß ich, das mir der Amtsarzt alle neuen Unterlagen auch wirklich mitteilt?

In der Akte befinden sich keine Sachen drin, mir schaden könnten, alles Blödsinn, hatte der Richter damals bereits festgestellt.

Heißt ich muß wieder klagen, oder gilt das damalige Urteil noch?

Danke u. Grüße
Marcela
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Marcela,
Hat Dir ein Richter Einsicht gewährt oder wurde dies in einem Urteil festgelegt? Wenn es "nur" durch einen Richter gegeben wurde, dann darf jeder Richter der sich danach damit befasst ist eine eigene Meinung haben und das Akteneinsichtsrecht anders sehen.
Gab es nach Deiner letzten Akteneinsicht so große Veränderungen?

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

Richter hat geurteilt, dass mir Akteneinsicht zu gewähren ist, ohne Arzt, ein Anwalt wäre ausreichend.

Daraufhin konnte ich bei meinem RA in die Akte schauen. VA hatte meinem RA damals verboten mir Einsicht in die Akte zu gewähren. Dieser Beschluß d. Richters liegt in der Akte.

Es gab Veränderungen, aufgr. der rechtskräft. Verurteilung d. Täters, Regressansprüche VA gegen Täter, Nebenklage, jedoch keine neuen Arztbefunde.

Grüße
Marcela

PS: Hoffe, konnte es verständlich rüberbringen?
 
Hallo Marcela,
Du hast jetzt Akteneinsicht bei Gericht beantragt?
Wenn Du Deinen Antrag an ein Amt gestellt hast, dann ist das ein neuer Vorgang. Du kannst dann in Deiner Beschwerde den Beschluss des Gerichts beifügen oder erwähnen, aber Du wirst wahrscheinlich wieder klagen müssen um Akteneinsicht zu bekommen.
Ich sehe also einen Unterschied, ob Du bei Gericht oder beim Versorgungsamt vorstellig bist.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

ich habe immer nur beim VA Akt.einsicht beantragt. Das VA hat jedesmal abgelehnt, so wie auch jetzt wieder. Früher lief Klage vor dem SG, die ist aber bereits beendet. Neu hinzu kam jetzt eine Strafsache, daher Akteinsicht beantragt.

In der Akte ist der Gerichtsbeschluß drin (Akteneinsichtgenehmigung durch Richter, das ist aber schon ein paar Jahre her).

Ok, danke - werde berichten, wie´s weitergeht.

Grüße
Marcela
 
Hallo Marcela. Hallo seenixe,

versteh ich nicht. Wieso sollen Opfer kein Recht auf Akteneinischt haben? Ich hätte mir einen Anwalt gesucht, der Akteneinsicht beantragt und mir Akteneinsicht gewährt. Ohne wenn und aber. Wo kein Kläger, da kein Richter.

Der Beschuldigte darf einsehen, der Kläger als "Opfer / Verletzter" nicht? Wie kann da eine Klage Erfolg haben?

Und hier las ich:

Nr. 1: Recht auf Information

Opfer einer Straftat haben das Recht auf Erhalt von Informationen (§ 406h Strafprozessordnung):

auf Benachrichtigung
auf Akteneinsicht und Auskunft
auf Beistand eines Rechtsanwaltes
auf Beistand einer Vertrauensperson
als Nebenkläger auftreten zu können
auf Beistand und Anwesenheit in der Hauptverhandlung als Nebenkläger.

Ferner besteht ein Recht darauf, frühzeitig zu erfahren, wie ein aus der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht werden kann.

http://www.saarland.de/53248.htm

Nr. 4: Recht auf Akteneinsicht

a) Akteneinsicht nur durch einen Rechtsanwalt

Nach deutschem Recht können Sie als Opfer von einer Straftat nur durch einen Rechtsanwalt Einsicht in die Strafakten nehmen. Im Regelfall setzt diese Einsichtnahme die Darlegung eines berechtigten Interesses voraus. Lediglich der Verletzte, der zum Anschluss als Nebenkläger (vgl. Nr.6) befugt ist, ist von der Darlegung eines berechtigten Interesses befreit (§ 406e Strafprozessordnung).

b) Auskünfte und Abschriften aus Strafakten

Ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes kann Ihnen die zuständige Staatsanwaltschaft oder der Gerichtsvorsitzende - wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen -, Auskünfte aus den Strafakten erteilen oder Abschriften aushändigen.
Die Polizei ist dazu eigenständig nicht berechtigt. Im Einzelfall kann die Staatsanwaltschaft jedoch die Polizei zur Auskunftserteilung ermächtigen. In jedem Fall können Sie Ihr Ansinnen auf Auskunftserteilung mit Begründung bei der polizeilichen Vernehmung aufnehmen lassen.

Durch Akteneinsicht oder Auskünfte und Abschriften erlangten Informationen dürfen Sie nur für den Zweck verwenden, für die die Einsicht oder Auskunft gewährt wurde (§ 406e Strafprozessordnung).

http://www.saarland.de/53251.htm



Gruss von ************
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Seenixe

"Ich sehe also einen Unterschied, ob Du bei Gericht oder beim Versorgungsamt vorstellig bist."

VA untersagt, "verbietet" die Akteneinsicht?

Wie gesagt, Akteneinsicht immer über einen RA. Auch jetzt im Rahmen eines Strafverfahrens. Und wo kein Kläger, da kein Richter.

Gruss von ************
 
Hallo,

vielen Dank für eure Hilfen!

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) - § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
....

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen.

Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.

Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
......

Wie bereits erwähnt, es sind keine neuen Unterlagen in der Akte, die mir gesundheitl. schaden könnten,...

Wir versuchen jetzt Plan B, Näheres dazu dann später. ;-)

Grüße
Marcela

PS: Mein Ex-RA hat sich strikt an die Anweisung gehalten u. gab mir keine Akteneinsicht, aber es gibt ja noch andere Anwälte,... ;-)

@************, genau richtig was du schreibst! Danke
 
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