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Aktuellste medi. und wissenschaft. Erkennt. bei der Beguta. berücksichtigen

rthenrw

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
11 Okt. 2006
Beiträge
212
Hallo zusammen,
in einem Verfahren gegen die BG hat vor einiger Zeit ein Gutachter zur Begründung der Diagnose einer PTBS, die Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen - DSM-5 genutzt um die Diagnose in seinem Gutachten zu begründen.
Der damalige Senat, hat dieses Gutachten nicht berücksichtig und ist seinem eigenen Gutachten bzw. dem der BG gefolgt.
Die Begründung lautete “hierbei handelt es sich nicht um eine in Deutsch übersetze wissenschaftliche Veröffentlichung und daher gilt die bis dahin in Deutsch übersetzte DSM 4 Veröffentlichung“.
Jetzt gibt es die DSM- 5 auch ins deutsch übersetzte Ausgabe. Dies basiert auf die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Amerika und ist deutlich positiver für die Betroffenen in seiner Darstellung für die Diagnostik.
Ich habe damals nachgelesen, ob die Begründung zulässig ist. Ich habe auch in unserer Rechtsprechung gelesen, dass z.B. ein Gutachten nach den aktuellsten/neusten MEDZINISCHEN UND WISSENSCHAFTLICHEN Ergebnissen erstellt werden muss.
LEIDER FINDE ICH DIESE AUSSAGE NICHT MEHR. KANN MIR DA BITTE EINER WEITER HELFEN.
Denn leider versuchen die Berufsgenossenschaften immer noch die Gutachter in ihrer Fragestellung “ LIEGT BEI DEM PATIENTEN EINE GESUNDHEITSSTÖRUNG NACH DSM 3 VOR“.
Es dürfte euch klar sein, warum dieses so versucht wird.
Über Antworten, die mir weiterhelfen, würde ich mich sehr freuen. Schon jetzt lieben Dank.
Hier noch die Info zum Buch: Quelle Amazon.de
Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen - DSM-5 ®: Deutsche Ausgabe herausgegeben von Peter Falkai und Hans-Ulrich Wittchen, ... Winfried Rief, Henning Saß und Michael Zaudig
Das Diagnostische und Statistische Manual Psychischer Störungen (DSM) ist ein weltweit etabliertes Klassifikationssystem und eine konkrete Handlungsanweisung für psychische Störungen und ihre Codierung nach der ICD-10. Es ermöglicht eine zuverlässige Diagnosestellung und liefert eine zweckdienliche Anleitung für alle an der Versorgung beteiligten Fachpersonen unterschiedlicher Orientierungen im klinischen und wissenschaftlichen Bereich. Alle Störungen sind anhand expliziter Kriterien detailliert beschrieben, die die zuverlässige und objektive Beurteilung klinischer Erscheinungsbilder in allen Arten von Versorgungseinrichtungen wie auch im Forschungskontext erleichtern. Die Struktur des DSM-5 und die Codierung der Diagnosen sind mit der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation kompatibel.

In der vorliegenden fünften Fassung wurden zahlreiche Modifikationen und Erweiterungen gegenüber der Vorgängerversion DSM-IV vorgenommen, um die Nützlichkeit in der klinischen Forschung und Praxis weiter zu verbessern. Dazu gehören die stärkere Berücksichtigung dimensionaler und entwicklungsbezogener Aspekte sowie die Integration neuer Befunde der psychologischen und genetischen Forschung. Für die einzelnen Störungsbilder werden u.a. ausführliche Informationen zu diagnostischen Merkmalen, Entwicklung und Verlauf, zur Prävalenz, zu Risiko- und prognostischen Faktoren, kultur- und geschlechtsspezifischen Besonderheiten, funktionellen Folgen, zur Differenzialdiagnose und Komorbidität gegeben. In einem separaten Teil des Manuals werden zusätzlich einige neue, noch nicht etablierte Störungen und Syndrome, die weiterer Forschung bedürfen, dargestellt und diskutiert. Weiterhin werden verschiedene dimensionale Maße für Screening-Zwecke sowie für die Beurteilung von Symptomschwere und Beeinträchtigungsgrad vorgestellt, die eine kategoriale Diagnostik ergänzen und vertiefen.

Liebe Grüße an alle.
 
Literatur von A. Stevens und M. Fabra “PTBS im Wandel von DSM IV-TR zu DSM V:

Ausführungen zur PTBS unter anderem auf Literatur von A. Stevens und M. Fabra “Die Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung im Wandel von DSM IV-TR zu DSM V: Was bleibt, was wird sich ändern?“ Aus Versicherungsmedizin 66. Jahrgang, Heft 1, Jahr 2014, Seite 12-21.

Der Kläger weist darauf hin, dass dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann. Er verweist insoweit auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.09, Aktenzeichen L 2 U 1101/05. Ich verweise hierzu auf die Leitsätze aus dieser Entscheidung:

(1) Die Diagnose einer PTBS hat sich nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme zu richten (ICD-10, DSM IV), vgl. BSG vom 09.05.06, Aktenzeichen B 2 U 1/05 R.
(2) Eine PTBS setzt nach der ICD-10, F 43.1 ein belastendes Ereignis voraus, dass „bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ und normiert damit einen objektiven Schweregrad des Ereignisses. Die Behauptung eines nur subjektiv entsprechend belastenden Ereignisses erfüllt die Voraussetzungen der Definition nicht.
(3) Einem Gutachten, das die Voraussetzungen der ICD-10 bzw. des DSM IV negiert, weil eine andere wissenschaftliche Lehrmeinung zugrunde zulegen ist, ist schon aus diesem Grund nicht zu folgen.

Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.05.12, Az. L 11 VEB 47/09:
a) Insbesondere bei Krankheiten, die auf seelischen Einwirkungen beruhen, bestehen - anders als bei Verletzungsfolgen - regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten, den rechtlich nach den jeweiligen Entschädigungsgesetzen entscheidenden Vorgang - also das die Entschädigungspflicht auslösende Ereignis - als die wesentliche medizinische Ursache festzustellen. Es verbleibt meistens die Unsicherheit, ob nicht andere wesentlich mitwirkende Bedingungen für die Ausbildung einer seelischen Dauererkrankung vorhanden sind. Dies bedeutet, dass im Regelfall zahlreiche Möglichkeiten des Ursachenzusammenhangs bestehen.
Wenn jedoch ein Vorgang nach den medizinischen Erkenntnissen - etwa fußend auf dem Erfahrungswissen der Ärzte - in signifikant erhöhtem Maße geeignet ist, eine bestimmte Erkrankung hervorzurufen, liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass sich bei einem hiervon Betroffenen im Einzelfall die Gefahr einer Schädigung auch tatsächlich verwirklicht hat; die Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit.

b) Das LSG verweist entsprechend dem Vortrag des Klägers nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Beurteilung des Grades der MdE/des GdS die von dem Versorgungsträger als Schädigungsfolgen bestandskräftig anerkannten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen sind; an diese rechtlich selbständigen Feststellungen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 VS 2/98 R - juris) ist der Beklagte ebenso gebunden wie der Senat; auf deren Rechtmäßigkeit kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu u. a. BSG, Urteile vom 29. August 1990 - 9a/9 RV 32/88 - und vom 15.Dezember 1999 - B 9 V 26/98 R -; jeweils juris). Hier ist mit Bescheid vom 1. Oktober 2007verbindlich festgestellt worden, dass der Kläger sowohl infolge einer Freiheitsentziehung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG als auch infolge von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 LSG BBR - L 11 VE 47/09 - Urteil vom 10.05.2012 VwRehaG eine Schädigungsfolge erlitten hat und diese Schädigungsfolge als posttraumatische Belastungsstörung zu bezeichnen ist.

VLG
Elvis64
 
Hallo rthenrw,
Hallo Elvis64,

vielen Dank für eure Beiträge!
Für mich als Unfallopfer und Geschädigter ist es schwer so einen Stoff zu verstehen!
Aber sehr hilfreich!
Dankeschön!
 
wissenschaftlichen Lehrmeinung ( Literatur ) der o.g. Herren A. Stevens , M Fabra

2. Der wissenschaftlichen Lehrmeinung ( Literatur ) der o.g. Herren A. Stevens , M Fabra wurde von den Gerichten nicht gefolgt! Dazu:Urteil LSG - Der - Länder- Berlin - und - Brandenburg Aktenzeichen: L 2 U 1101/05


Leitsatz:1) Die Diagnose einer PTBS hat sich nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme zu richten (ICD-10, DSM IV) siehe auch Urteil des Bundessozialgerichts, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, AZ: B 2 U 1/05 R.

2) Eine PTBS setzt nach der ICD-10, F 43.1 ein belastendes Ereignis voraus, dass " bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde" und normiert damit einen objektiven Schweregrad des Ereignisses. Die Behauptung eines nur subjektiv entsprechend belastenden Ereignisses erfüll die Voraussetzungen der Definition nicht.

3) Einem Gutachten, dass die Voraussetzungen der ICD-10 bzw. des DSM IV negiert, weil eine andere wissenschaftliche Lehrmeinung zugrunde zu lege sei, ist schon aus diesem Grund nicht zu folgen.
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften: § 56 SGG, § 109 SGG, § 128 SGG, § 160 SGG, § 193 SGG

Jetzt den Volltext vom LSG-DER-LAENDER-BERLIN-UND-BRANDENBURG – Urteil vom 23.09.2009, Aktenzeichen: L 2 U 1101/05 kostenlos auf openJur ansehen.
 
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