Hallo,
Meine private Unfallversicherung verweigerte mir die Zahlung von Krankenhaustagegeld für die Reha-Zeiten. Jetzt habe ich das folgende Urteil gefunden und werde meine Reha-Aufenthalte und das entsprechende Genesungsgeld einfordern. Für mich sind die Leistungen noch nicht verjährt.
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=859#post859
Anspruch auf Krankenhaustagegeld
Ein Patient, der sich einer medizinisch indizierten stationären Behandlung in einer Rehabilitationsklinik unterzieht, hat Anspruch auf Krankenhaustagegeld. Das entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken.
Ein Unfallversicherer hatte einem Mann aus der Pfalz das Krankenhaus¬tagegeld in Höhe von 3.825 Euro für einen stationären Aufenthalt in einer Reha-Klinik verweigert. Ein halbes Jahr zuvor war der Mann von Unbe¬kannten überfallen und mißhandelt worden. Neben Rippenbrüchen und einer Nierenquetschung erlitt er eine schwere Kopfverletzung, die erhebli¬che Hirnleistungsschwächen zur Folge hatte.
Auf ärztliches Anraten hin ließ sich der schwerkranke Mann in einer Rehabilitationsklinik 51 Tage statio¬när behandeln. Dies wollte er sich später mit 75 Euro pro Tag von der Versicherung vergüten lassen. Doch die Assekuranz weigerte sich, das Krankenhaustagegeld zu zahlen. The¬rapeutische Leistungen, wie Teilkörpermaßage, Wassertreten und Bad¬minton seien eher einer Sanatoriums ¬als einer Krankenhausbehandlung zuzuordnen, so die Versicherung. Das Tagegeld entfalle aber laut Ver¬trag ausdrücklich bei Aufenthalten in Sanatorien. Der Fall landete vor Gericht. Das OLG Zweibrücken sprach dem Pfälzer das Tagegeld in voller Höhe zu (Urt. v. 19.5.2004 - 1 U 7/02). In der Klausel, auf die sich die Versiche¬rung berufe, seien die Einrichtungen, für die kein Tagegeld gezahlt würde, abschließend aufgezählt: Sanatorien, Erholungsheime und Kuranstalten. Von einer Rehabilitationsklinik stehe dort nichts. Die Versicherung könne nicht einfach eine andere Zuordnung vornehmen, die sich an der Art und Weise der Behandlung orientiere, so das Gericht. Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen entschei¬de schließlich immer das Verständnis des durchschnittlichen Versiche¬rungsnehmers. Und dieser, so die Richter, unterscheide immer noch zwischen einem Sanatorium und einer Reha-Klinik.
Gruß von der Seenixe
Meine private Unfallversicherung verweigerte mir die Zahlung von Krankenhaustagegeld für die Reha-Zeiten. Jetzt habe ich das folgende Urteil gefunden und werde meine Reha-Aufenthalte und das entsprechende Genesungsgeld einfordern. Für mich sind die Leistungen noch nicht verjährt.
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=859#post859
Anspruch auf Krankenhaustagegeld
Ein Patient, der sich einer medizinisch indizierten stationären Behandlung in einer Rehabilitationsklinik unterzieht, hat Anspruch auf Krankenhaustagegeld. Das entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken.
Ein Unfallversicherer hatte einem Mann aus der Pfalz das Krankenhaus¬tagegeld in Höhe von 3.825 Euro für einen stationären Aufenthalt in einer Reha-Klinik verweigert. Ein halbes Jahr zuvor war der Mann von Unbe¬kannten überfallen und mißhandelt worden. Neben Rippenbrüchen und einer Nierenquetschung erlitt er eine schwere Kopfverletzung, die erhebli¬che Hirnleistungsschwächen zur Folge hatte.
Auf ärztliches Anraten hin ließ sich der schwerkranke Mann in einer Rehabilitationsklinik 51 Tage statio¬när behandeln. Dies wollte er sich später mit 75 Euro pro Tag von der Versicherung vergüten lassen. Doch die Assekuranz weigerte sich, das Krankenhaustagegeld zu zahlen. The¬rapeutische Leistungen, wie Teilkörpermaßage, Wassertreten und Bad¬minton seien eher einer Sanatoriums ¬als einer Krankenhausbehandlung zuzuordnen, so die Versicherung. Das Tagegeld entfalle aber laut Ver¬trag ausdrücklich bei Aufenthalten in Sanatorien. Der Fall landete vor Gericht. Das OLG Zweibrücken sprach dem Pfälzer das Tagegeld in voller Höhe zu (Urt. v. 19.5.2004 - 1 U 7/02). In der Klausel, auf die sich die Versiche¬rung berufe, seien die Einrichtungen, für die kein Tagegeld gezahlt würde, abschließend aufgezählt: Sanatorien, Erholungsheime und Kuranstalten. Von einer Rehabilitationsklinik stehe dort nichts. Die Versicherung könne nicht einfach eine andere Zuordnung vornehmen, die sich an der Art und Weise der Behandlung orientiere, so das Gericht. Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen entschei¬de schließlich immer das Verständnis des durchschnittlichen Versiche¬rungsnehmers. Und dieser, so die Richter, unterscheide immer noch zwischen einem Sanatorium und einer Reha-Klinik.
Gruß von der Seenixe