Mit meinem Anwalt, den ich direkt nach dem Unfall eingebunden hatte, bin ich privat befreundet.
Für die außergerichtliche Verhandlung und für die erste Instanz liegt die Deckungszusage der RSV vor.
Die außergerichtlichen Gespräche sind erfolglos abgeschlossen; die angebotenen Zahlen sind nicht akzeptabel.
In Absprache mit dem befreundeten Anwalt ist jetzt der Klageweg zu bestreiten, wobei der derzeitige Anwalt kein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist und mir selbst einen Anwaltswechsel empfiehlt.
Die vergleichsweise geringen Gebühren für die außergerichtlichen Verhandlungen will er mit der RSV abrechnen, was grundsätzlich okay ist.
Nur zu meiner Absicherung:
Ist nach einer abgeschlossenen Instanz (hier: außergerichtliche Verhandlung) ein Anwaltswechsel möglich ohne den Rechtschutz für die WEITERN Verfahrensweg zu riskieren ?
Ist also sichergestellt, dass die RSV für die kommenden gerichtlichen Instanzen eintreten muss ?
Aus den bisherigen Beiträgen zum Thema "Anwaltswechsel" in diesem Forum war für mich bisher nicht klar verständlich, ob man komplett den Deckungsschutz verlieren kann, wenn man den Anwalt wechselt oder ob es nur zu teilweisen Kostenrisiko durch Gebührenüberschneidung kommen kann, wenn also z.B. der neue Anwalt zunächst nochmals eine außergerichtliche Einigung versucht.
Für die bisherige außergerichtliche Verhandlung wäre eine Gebührenüberschneidung, die dann von mir zu tragen wären, noch ein überschaubares Kostenrisiko, der Verlust der kompletten Deckung für die anstehenden Verfahren ein Fiasko.
Danke für Erläuterung.
Für die außergerichtliche Verhandlung und für die erste Instanz liegt die Deckungszusage der RSV vor.
Die außergerichtlichen Gespräche sind erfolglos abgeschlossen; die angebotenen Zahlen sind nicht akzeptabel.
In Absprache mit dem befreundeten Anwalt ist jetzt der Klageweg zu bestreiten, wobei der derzeitige Anwalt kein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist und mir selbst einen Anwaltswechsel empfiehlt.
Die vergleichsweise geringen Gebühren für die außergerichtlichen Verhandlungen will er mit der RSV abrechnen, was grundsätzlich okay ist.
Nur zu meiner Absicherung:
Ist nach einer abgeschlossenen Instanz (hier: außergerichtliche Verhandlung) ein Anwaltswechsel möglich ohne den Rechtschutz für die WEITERN Verfahrensweg zu riskieren ?
Ist also sichergestellt, dass die RSV für die kommenden gerichtlichen Instanzen eintreten muss ?
Aus den bisherigen Beiträgen zum Thema "Anwaltswechsel" in diesem Forum war für mich bisher nicht klar verständlich, ob man komplett den Deckungsschutz verlieren kann, wenn man den Anwalt wechselt oder ob es nur zu teilweisen Kostenrisiko durch Gebührenüberschneidung kommen kann, wenn also z.B. der neue Anwalt zunächst nochmals eine außergerichtliche Einigung versucht.
Für die bisherige außergerichtliche Verhandlung wäre eine Gebührenüberschneidung, die dann von mir zu tragen wären, noch ein überschaubares Kostenrisiko, der Verlust der kompletten Deckung für die anstehenden Verfahren ein Fiasko.
Danke für Erläuterung.