Hallo,
Verfällt der Urlaubsanspruch bei Krankheit?
Der Urlaubsanspruch verfällt auch bei Langzeit-Krankheit nicht und kann gesichert werden. Bislang konnte der Rest-Urlaub gemäß § 7 Absatz 3 des Bundes Urlaubsgesetzes (BUrlG) nur bis zum 31. März des nächsten Kalender-Jahres gesichert werden. Diese Einschränkung gehört seit dem Jahr 2009 der Vergangenheit an. Im Rahmen des Schultz-Hoff-Urteils urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Arbeitnehmer, die ihren Urlaubs-Anspruch aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht wahrnehmen konnten, diesen unbegrenzt sichern können und er nicht nach dem 31. März des darauf folgenden Kalender-Jahres automatisch verfallen darf.
Nachfolgend ein Fallbeispiel für einen Urlaubsanspruch:
Das bedeutet: war das gesamte Jahr 2015 und 2016 krankgeschrieben und konnte ihren Urlaubsanspruch aus diesem Grund in dieser Zeit nicht geltend machen. Im Juni 2017 scheidet sie aus der Firma wegen Erwerbsminderungsrente aus. In diesem Fall steht ihm jedoch noch der gesamte Urlaub aus den Jahren 2015 und 2016 und die Hälfte von 2017 zu.
Noch vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2009 hätte er den Urlaub des Vorjahres jeweils bis zum 31. März geltend machen können, damit er nicht verfällt.
Welche Vor- und Nachteile bringt das Schultz-Hoff-Urteil für die Arbeitnehmer?
Durch das Schultz-Hoff-Urteil bleibt der Urlaubs-Anspruch auch bei Langzeitkrankheit erhalten. Das bedeutet, dass langfristig arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach der Genesung ihren Anspruch auf Urlaub der vorher gegangenen Jahre geltend machen können.
Das Urteil bietet allerdings noch einen weiteren Vorteil für Arbeitnehmer, die nach einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeits-Verhältnis ausscheiden. Denn diese erhalten nun für ihren Urlaubsanspruch, den sie während ihrer Arbeits-Unfähigkeit erworben haben und nicht mehr geltend machen können, eine Urlaubs-Abgeltung.
Auch wenn das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vorteilhaft für die Arbeitnehmer ist, trifft es die Arbeitgeber umso härter. Unternehmen müssen in diesem Fall einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits-Verhältnisses eine überaus hohe Abgeltungs-Summe bezahlen. Vor allem kleine Betriebe erfahren hierdurch eine wirtschaftlich starke Belastung.
BAG setzt zeitliche Grenze für das Ansammeln des Urlaubsanspruchs bei Krankheit
Im August 2012 entschied das BAG, dass der Urlaubsanspruch bei Krankheit nach 15 Monaten verfällt und Sie diesen nicht über Jahre hinweg ansammeln dürfen. Arbeitnehmer, die langzeiterkrankt sind, können demzufolge ihren Urlaubs-Anspruch nur über zwei Jahre hinweg ansammeln und nach der Genesung geltend machen oder sich diesen bei Beendigung des Arbeits-Verhältnisses ausbezahlen lassen.
Da muss man seinen Arbeitgeber aber nicht unbedingt drauf hinweisen. Ich würde es mit einer gütlichen Einigung probieren.
Gruß von der Seenixe