Hallo,
§ 33 BVG – Einkommensanrechnung - OEG - Ausgleichsrente
(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, dass
Viele Grüße
Marcela
§ 33 BVG – Einkommensanrechnung - OEG - Ausgleichsrente
(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, dass
- a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 29.978 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)
Viele Grüße
Marcela