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Berrechnung des Erwerbsschaden ?

brunnenmax

Mitglied
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2 Jan. 2017
Beiträge
38
Hallo Zusammen, hat jemand Erfahrung mit der Berrechnung von Erwerbsschäden? Ich hätte da dringend gerne eine zweite...Meinung !

Der Richter am LG errechnet an Hand des vorliegenden Arbeitsvertrages, das ich ein Nettoeinkommen von 1850€ erzielt hätte. Da aber eine Probezeit vereinbart, und ich schon 50 Jahre alt sei, müsse er hier 20% in Abzug bringen. Ausserdem hätte ich mir durch den Unfall den täglichen Arbeitsweg gespart, was mit 280€ in Abzug zu bringen sei. Somit würden von den 1850€ Einkommen noch 1200€ übrig bleiben ! Da wir durch den Unfall in Hartz4 sitzen, hätten wir dort ein "Einkommen" von 1440€. Er wüßte also nicht, was ich für einen Erwerbsschaden habe und hat die Klage komplett abgewiesen...

1. Darf der Richter die Einkommensgemeinschaft (Hartz4) meinem Einkommen entgegenstellen?

Es geht doch um meinen Erwerbsschaden und nicht, was die Bedarfsgemeinschaft hätte, könnte oder sollte...diese Bedarfsgemeinschaft hätte es ohne Unfall ja nie gegeben!

2. Muss der Richter nicht das Kindergeld und den Unterhalt für die Kinder, welches innerhalb der 1440€-Hartz4 als Einkommen gerechnet wird (immerhin 1100€), aussen vor lassen?

Immerhin hätten wir ohne den Unfall die 1100€ (Kindergeld und Unterhalt) zusätzlich zum errechneten 1850€ Einkommen aus der Arbeitsstelle gehabt !

3.Gilt in diesem Fall nicht die Entscheidung vom BGH, das die 20% Abzug (Erwerbsrisiko)-Klausel, eigentlich nur für Langzeitarbeitslose, Schüler und Studenten gilt, deren Erwerbshistorie unklar ist ? Ich bin nichts von alledem gewesen !

Für Sachdienliche Hinweise bedanke ich mich !
LG volker
 
Hallo Brunnenmax,

was hat der Richter sich denn da für einen Stuss zusammen gereimt - das richt ja schon förmlich nach Rechtsbeugung.

Das Einzige, was gegengerechtnet werden kann, sind Leistungen die Du gemäß Übergang nach § 116, 119 SGB X erhälst, also ALG, Krankengeld, Verletztengeld und -rente sowie Erwerbsminderungsrente und Erwerbseinkommen, falls Du arbeitest.

Wie kommt dieser sogenannte Richter darauf, die Solidargemeinschaft für die Folgen des Haftungsfalles aufkommen zu lassen und die Versicherung davon freizustellen? Vielleicht hilft dem Richer ein Auszug aus dem Urteil des BGH:

So soll sichergestellt werden, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund Leistungen, für die Schädiger wie die Antragsgegner verantwortlich sind, und die ursprünglich der unmittelbar geschädigten Antragstellerin zustanden, aber nach §§116, 119 SGB X übergegangen sind, von ihr als Treuhänderin regressiert werden, um eine ungerechtfertigte Belastung ihrer Versichertengemeinschaft zu vermeiden und eine Entlastung des Schädigers zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 mwN, sowie BGH, Beschluss vom 30. März 1953 - GSZ 1/53, 2/53, 3/53, BGHZ 9, 179, 184 ff., zu § 1542 RVO; KassKomm/Kater, § 116 SGB X Rn. 5 ff).

Grundsätzlich verdient daher eine Gesetzesauslegung den Vorzug, die es ermöglicht, den verantwortlichen Schädiger heranzuziehen, und nicht den Schädiger auf Kosten des Sozialversicherungs-trägers entlastet (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1955 - VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 183; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn. 12)

Weiter....

20 % Abzug für den erstparten Weg zur Arbeit? Der Richter ist ja wohl nicht mehr ganz frisch. Es gibt tatsächlich Urteile mit einem Abzug, der aber nur 10 % beträgt. Und dann rechne mal dagegen, was Du wegen Deiner täglichen Anwesenheit zuhause an erhöhten Aufwendungen für Strom, Heizung und Wasser hast. Bei den Energiepreisen dürften die Ausgaben duetliche höher sein.

Wie lange wartest Du schon auf Deinen Schadensersatz?

Gegenrechnung aufmachen:

Dur wartest auf Deinen Schadensersatz in Höhe von XXXX EUR seit xy Jahren.

Nach § 5 EStG ist die Versicehrung berechtigt Rückstellungen in Höhe des von ihnen zu bewertenden Schadens aus Rechtsverletzung zu bilden. Die Rückstellungen gehen in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und wirken sich gewinnmindernd aus, ohne dass tatsächlich auch nur irgendein Geldabfluss zu verbuchen ist. Die lediglich hypothetische Gewinnminderung führt bei Bilanzerstellung zu einem Vermögensrückgang, mit der Folge, dass die Steuerlast erheblich reduziert wird. Die Versciherung muss mindestens die Forderungen der Antragstellerin zzgl. der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in ihre Bilanz eingestellt haben. Um diese Summe wird das Betriebsergebnis jährlich seit dem Jahr xy reduziert. Der Steuersatz bei Körperschaften liegt aktuell bei 15 Prozent. Gewinne auf Unternehmensebene werden mit diesem Steuersatz plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag belastet, d.h. die Versciherung realisiert mit jedem Jahr der Regulierungsverweigerung eine Steuerersparnis in Höhe von xx EUR. Im xy. Jahr der Regulierungsverweigerung ist die Steuerersparnis der Versicherung mit min.xx schon höher (?) als die Rückstellung für das Schadensereignis.

Entsprechend des Grundsatzes des BGH, dass es zu vermeiden gilt, dass sich der Schädiger auf Kosten der (Renten-)Versichertengemeinschaft entlastet, muss auch verhindert werden, dass die Unfalloper zu Objekten der Gewinnabschöpfung werden und sich die Schädiger auf Kosten der Steuerzahler ungerechtfertigt bereichern.

Gruß
tamtam
 
Hallo,

zu den Beweisanforderungen bezüglich der Prognose des hypothetischen Verdienstausfalls des Unfallgeschädigten:

Sicherlich kann ein gewisser % Erw. Abschlag möglich sein, aber ob er jetzt wie im vorliegendem Fall:

20% Abzug (Erwerbsrisiko)-Klausel, eigentlich nur für Langzeitarbeitslose, Schüler und Studenten gilt, deren Erwerbshistorie unklar ist ? Ich bin nichts von alledem gewesen !

richtig und gegeben ist, kann nur aus der Akte und praktischen Gegebenheiten eruiert
werden.


Theorie Info:

BGH Datum: 20.04.1999 Aktenzeichen: VI ZR 65/98
Ersatz des Erwerbsschadens nach Verkehrsunfall -- Prognose über die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis entsprechend § 252 Satz 2 BGB -- Unsicherheit möglicher Prognosen hypothetischer Berufstätigkeit - Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht hypothetischer Erwerbstätigkeit ohne das schädigende Ereignis

..........

1.
Ist der Verlauf der beruflichen Entwicklung des Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, so gebietet § 252 S.2 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insb. auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann.

2.
Der Geschädigte muss dabei soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte im Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand, sich seinen Lebensunterhalt vielmehr in wechselnden, auch vorübergehenden Beschäftigungsverhältnissen zu sichern suchte oder sich in Bemühungen um eine Weiterbildung befand und mit der Schwierigkeit belastet ist, eine einigermaßen verlässliche Prognose für die Fortentwicklung seines Erwerbslebens zu ermöglichen.

3.
Ergeben sich weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg der Tätigkeit des Geschädigten hinreichende Anhaltspunkte, dann liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei verbleibende Risiken ggf. auch gewisse Abschläge rechtfertigen können.

.............

Der BGH stärkt in dieser Entscheidung die Position des Geschädigten, der sich in der Verlegenheit befindet, entgangenen Gewinn in Form von Verdienstausfällen auf der Grundlage einer hypothetischen beruflichen Entwicklung, die er ohne das schädigende Ereignis genommen hätte, darzulegen und zu beweisen. Für die Beweislast dürfe nicht außer acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liege, wenn die berufliche Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus erst die besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung anzustellen. Dementsprechend dürfe sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage der §§ 252 BGB und 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen.
..........

Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, so gebietet § 252 Satz 2 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur
Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muß der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt
werden. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte im Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand, sich seinen Lebensunterhalt vielmehr in wechselnden, auch vorübergehenden Beschäftigungsverhältnissen zu sichern suchte oder sich in
Bemühungen um eine Weiterbildung befand und mit der Schwierigkeit belastet ist, eine einigermaßen verläßliche Prognose für die Fortentwicklung seines Erwerbslebens zu ermöglichen. Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß es in der
Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn die berufliche Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus erst die besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung anzustellen. In derartigen Fällen darf sich
der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage der §§ 252 BGB und 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen. Vielmehr liegt es dann, wenn sich in einem
derartigen Fall weder für einen Erfolg noch für einen Mißerfolg hinreichende Anhaltspunkte ergeben, nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die
weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

................

Verbleibende Risiken können gegebenenfalls auch gewisse Abschläge rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772; vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95 - VersR 1997, 366, 367; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470 [BGH 24.01.1995 - VI ZR 354/93];
vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284, 1285; vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973).

http://www.judicialis.de/Bundesgerichtshof_VI-ZR-65-98_Urteil_20.04.1999.html
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Verdienstausfall10.php


BGH vom 09.11.2010 AZ: VI ZR 300/08

Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung, wenn der Geschädigte behauptet, er hätte ohne den Schadensfall in fortgeschrittenem Alter eine gut bezahlte Festanstellung erhalten, der Schädiger dies aber unter Hinweis auf die Lage am Arbeitsmarkt bestreitet.
........

b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht den hier strei-
tigen Verdienstausfallschaden unter Heranziehung von § 252
Satz 2 BGB und § 287 ZPO ermittelt. Ist die voraussicht
liche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu
beurteilen, muss der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun.

Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt wer
den (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91, VersR
1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92, VersR 1993, 1284, 128
5; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, VersR 1998, 770, 772; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, VersR 2000, 233).

Dies gilt insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu ei
nem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner
beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, VersR 2000, 1521, 1522; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, aaO Rn. 18). 1

Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch ge
wisse Abschläge Rechnung getragen werden (Senatsurteile vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, aaO; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, aaO; vom 6. Juni 2000 - VI ZR
172/99, aaO; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, aaO Rn. 21).

http://juris.bundesgerichtshof.de/c...nt.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=54435&pos=0&anz=1


OLG Koblenz vom 24.04.2006 Aktenzeichen 12 U 357/05
Ist zu prüfen, wie die berufliche Entwicklung eines Unfallgeschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, so ist eine Prognose nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorzunehmen. Hatte der Geschädigte, der zur Unfallzeit ein Heranwachsender war, erst verspätet den Hauptschulabschluss erreicht, eine handwerkliche Lehre abgebrochen und sich als geringfügig Beschäftigter betätigt, dann muss daraus nicht gefolgert werden, dass er ohne den Unfall nie eine weiterführende Berufsausbildung absolviert hätte. Die Finanzierung einer kaufmännischen Lehre durch den Träger der Sozialversicherung ist dann nicht unangemessen, wenn eine psychologische Untersuchung und Erprobung des Auszubildenden ergibt, dass er die Lehre erfolgreich absolvieren und in diesem Bereich in sBerufsleben eintreten wird. Nachträglich aufgetretene Probleme auf dem Arbeitsmarkt widerlegen nicht die Vertretbarkeit der anfänglichen Prognose, weil der Auszubildende nach erfolgreicher Beendigung der Lehre zunächst keinen Arbeitsplatz findet.

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={5E5B2A94-13E9-46E5-AEF3-639EB7C03D7F}


Neueres BGH Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...4ad33538edfbb83eaa83e8fc&nr=73799&pos=0&anz=1


brunnenmax
Hallo,
ich bin neu hier und verzweifel langsam aber sicher! Allen hier erstmal ein gesundes neues Jahr!
Ich hatte letztes Jahr im Juli einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Mir wurde die Vorfahrt genommen, Auto Totalschaden (das wurde zum Glück beglichen ziemlich reibungslos).
Ich hatte eine Contusio spinalis C5-8 mit Hypästhesien im Bereich des rechten Armes. HWS-Distorsion, BWS-/LWS-Prellung, Thorax- und Lungenkontusionen bds.
Jetzt kommt mein grösstes Problem: ich habe seit inzwischen 18 Jahren Multiple Sklerose und nun macht sichs die gegnerische Versicherung natürlich schön einfach und schiebt ALLE meiner noch sehr akut bestehenden Probleme vorallem des rechten Armes bzw. der kompletten rechten Seite der MS "in die Schuhe". Ich bekam jedoch schon bestätigt vom Neurologen, daß mein Verlauf der MS sehr mild ist, das beeindruckt die Versicherung jedoch gleich NULL.
Ich weiß langsam nicht mehr was ich noch machen soll, da ich irgendwie mit allem was ich angebe ins leere laufe.
Vielleicht kann mir jemand hier einen oder sogar mehrere brauchbare tips geben, was ich noch machen kann und soll.
Letzte Info meines Anwaltes: zitat: Es zeichnet sich ab, dass die Versicherung alle weiteren Beschwerden nichtmehr dem Unfallereignis zurechnen wird und vermutlich jegliche Schmerzensgeldzahlungen demzufolge ablehnt....
Weitere Fragen beantworte ich dann direkt.
Vielen Dank im Voraus! Gruß magna


BGH vom 19.04.2015

Den Erwägungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität
nach § 287 ZPO liegt aber ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs
im Haftungsrecht zugrunde. Das Berufungsgericht hat
zwar revisionsrechtlich beanstandungsfrei dargelegt, daß die Sachverständigen
H. und W. übereinstimmend ausgeführt hätten, beim Kläger seien durch den
Unfall keine substantiellen Verletzungen des Kopfhalteapparates oder der
Bandscheiben eingetreten, die sich später noch feststellen ließen. Es hat sich
dann aber auf den Sachverständigen H. bezogen, der ausgeführt habe, daß
eine dauerhafte Beeinträchtigung des Zustandes des Klägers nach seiner
Querschnittlähmung im Sinne einer "richtunggebenden" Verschlechterung nicht
nachzuweisen sei, weil die Querschnittlähmung des Klägers nicht fortschreiten
könne. Diese aus dem Sozialversicherungsrecht stammende Formulierung (vgl.
BSGE 6, 87; 6, 192, BSG, Urteil vom 25. März 1999 - B 9 V 11/98 R -
Soz-R 3-3100 § 10 Nr. 6) gibt für die Beurteilung der für die zivilrechtliche Haftung
notwendigen Ursächlichkeit im juristischen Sinn nichts her (vgl. Senatsurteile
BGHZ 132, 341, 347; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR
2002, 200, 201).

Haftungsrechtlich ist eine richtunggebende Veränderung nicht
erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im
Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht
darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer
Gesundheitsbeeinträchtigung ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur
"Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit
in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1999
- VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR
2000, 1282, 1283; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - aaO).


Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung auch nicht darauf
berufen, daß der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes
Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beeinträchtigungen
und Vorschäden besonders anfällig zur erneuten Beeinträchtigung
gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen
verletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene
gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu
bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden
und den Unfallverletzungen beruht, ohne daß die Vorschäden "richtunggebend"
verstärkt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 137, 139; 107, 359, 363;
132, 341, 345; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - aaO, jeweils m.w.N.).

http://juris.bundesgerichtshof.de/c...nt.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=32860&pos=0&anz=1


Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo und schönen Dank für Eure Hinweise! (Siegfried21 und tamtam).
Ich ahnte, das irgendwo noch Gerichte etwas entscheiden, was den Begriffen, Rechtverständnis und Logik, doch näher kommen müßte, wie die Entscheidung des Richters am LG. Schade, das in der Juristerei offenbar nur Höherinstanzliche Gerichte dazu in der Lage sind... bleibt die Frage, warum setzen sich so viele Richter zuvor darüber hinweg, oder noch schlimmer, die kennen die Höherinstanzlichen Entscheidungen nicht einmal... Danke LG volker
 
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