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Berufsunfähigkeitsversicherung weigert sich

Hallo Rosi70

1. Hat sich dein Gesundheitszustand zwischen 05/2014 und 07/2017 deutlich verschlechtert, kannst du das anhand von Untersuchungen/Bescheinigungen beweisen.

2. Wenn du Leistungen ab 05/2014 verlangst, können deine Befunde die danach festgestellt wurden nicht berücksichtigt werden.

Mein Verfahren weist viele Parallelen zu deinem Verfahren auf, ich habe mein zweites Verfahren gewonnen aufgrund einer Gesundheitsverschlechterung. Und das ohne Anwalt nur mit dem Fachbuch von Kai/Uwe Neuhaus.

MFG Marima
 
Hallo Marima,

dass ich durch ärztlich Atteste und Befunde belegen muss, dass ich zum Zeitpunkt 05/2014 berufsunfähig war, ist mir noch schlüssig; warum spätere Befund keine Berücksichtigung mehr finden sollten, kann ich nicht nachvollziehen, denn letztendlich muss ich ja auch beweisen, dass ich auch noch zum heutigen Tage berufsunfähig bin.

Sowohl Gutachter, als auch Gericht habe bisher keine Befunde abgelehnt.

Ich vermute, dass es immer darauf ankommt, an welchen Richter man gerät und wie es es handhabt.

Letztendlich hatte ich aber die wichtigsten Befunde vor 05/2014.

LG

Rosi70
 
Hallo Rosi70

stand Heute:

Deine Anwältin hat dir gesagt, dass Schmerzen alleine keine BU begründen.

Das Gericht hat den Gutachter nicht gefragt ob du 05/2014 Berufsunfähig bist, sondern nur ob deine Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind.

Das Gutachten ist negativ für dich ausgefallen.

Es liegen alle Voraussetzungen vor, dass deine Klage abgewiesen wird.

(Positiv ist, dass es nur die erste Instanz ist, die du nicht gewinnen musst und danach den Anwalt wechseln kannst.)

Außerdem musst du nicht beweisen, dass du auch noch bis zum heutigen Tage berufsunfähig bin, wenn das Gericht feststellt das du 05/2014 Berufsunfähig warst, ist es Aufgabe der Versicherung in einem Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass du nicht mehr Berufsunfähig bist.

Nachprüfungsverfahren
Nach einem prozessualen Anerkenntnis, einer rechtskräftigen Verurteilung oder einem Leistungsanerkenntnis steht dem VR bedingungsgemäß (nur) ein Nachprüfungsrecht zu. Diese ermöglicht es ihm, eine nachträglich eingetretene tatsächliche Änderung des Grads der BU zu berücksichtigen. Eine Einstellung bzw. Herabsetzung von Leistungen ist aber nur möglich, wenn die materiellen Abänderungsvoraussetzungen vorliegen und der VR die Nachprüfungsentscheidung in formell ordnungsgemäßer Form mitteilt (vgl. § 174 VVG). Hat sich in tatsächlicher Hinsicht nichts geändert, bleibt der VR gebunden. Das gilt auch, wenn z.B. versehentlich eine mögliche Verweisung unterblieben ist. Darlegungs- und beweisbelastet ist hier der VR.
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Zur medizinischen Seite
Hier wird kein wissenschaftlich einwandfreier Sachvortrag verlangt.

Gesundheitsbeeinträchtigung
Die erforderliche Gesundheitsbeeinträchtigung (Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall) darf nicht leicht und risikolos therapierbar sein. Die Klausel, wonach die Gesundheitsbeeinträchtigungen „ärztlich nachzuweisen sind“ konkretisiert die ohnehin bestehende Darlegungs- und Beweislast des Klägers (BGH VersR 00, 349). Bei der Anmeldung des Anspruchs muss der Antragsteller kein medizinisches Gutachten einholen. Ein „ärztlicher Nachweis“ kann nach der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen VN bereits durch Vorlage einer aussagekräftigen Stellungnahme seines Hausarzts erfolgen. Dabei sind die Diagnosen der Ärzte so mitzuteilen, wie sie der Antragsteller verstanden hat. Ergänzend kann er sich natürlich auf Arztberichte etc. beziehen. Allein die Vorlage eines Rentenbescheids genügt zum Nachweis bedingungsgemäßer BU nicht (OLG Hamm VersR 97, 217). Der Begriff der BU im privatversicherungsrechtlichen Sinn ist nämlich ein eigenständiger Rechtsbegriff. Er kann weder mit Dienstunfähigkeit noch mit BU oder Erwerbsunfähigkeit i.S.d. Sozialversicherungsrechts gleichgesetzt werden (BGH VersR 07, 821).

„Nachschieben“ nachmaliger Gesundheitsverschlechterungen
Streitgegenstand ist der Gesundheitszustand bei Abschluss der angegriffenen Leistungsablehnung. Danach eingetretende oder erworbene Gesundheitsbeeinträchtigungen können nicht „nachgeschoben“ und (mangels Sachdienlichkeit) nicht im Wege einer Klageänderung in das laufende Verfahren eingebracht werden (Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2009, S. 580). Da die nach den Bedingungen vom VR vorzunehmende Leistungsprüfung noch nicht durchgeführt wurde, ist der VR im Übrigen mangels Fälligkeit auch nicht in Verzug.

Werden dem VR allerdings die Verschlechterungen angezeigt und wird die Leistungsentscheidung bzw. ein auf der Hand liegendes Anerkenntnis hinausgezögert, könnte durchaus über ein „fingiertes Leistungsanerkenntnis“ nachzudenken sein. Denn gibt der VR eine gebotene Leistungserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie fingiert. Ein VR kann sich den selbst gestellten Regeln der Nachprüfung nicht dadurch entziehen, dass er es unterlässt, ein objektiv gebotenes Anerkenntnis, zu dem er verpflichtet ist, abzugeben (BGH VersR 89, 1182).

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Ich sehe gute Aussichten darauf, dass du den Rechtsstreit ab 05/2014 gewinnen kannst, aber nicht so, das Gericht muss auf das Urteil OLG Bremen · Urteil vom 25. Juni 2010 · Az. 3 U 60/09 hingewiesen werden, damit der Gutachter überhaupt über eine vertragliche Berufsunfähigkeit gutachten kann, was bisher noch nicht erfolgt ist.

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Kannst du bitte die Frage beantworten, hat sich dein Gesundheitszustand zwischen 05/2014 und 07/2017 deutlich verschlechtert, kannst du das anhand von Untersuchungen/Bescheinigungen beweisen. Du bist ja auch erst ab 07/2017 voll berentet. Sollte das der Fall sein, bin ich mir sicher das du mit einem neuen Leistungsantrag, so wie ich auch, eine BU Rente beziehen wirst.

MFG Marima
 
Hallo Marima,

ja, das Gutachten ist negativ für mich ausgefallen; aber nur deshalb weil aus meiner Sicht der Richter die falsche Frage an den Gutachter gestellt hat. Daher ist es Aufgabe der Anwältin genau dort anzusetzen und den Richter aufzufordern, die Fragestellung an den Gutachter zu ändern.

Sorry, ich habe mich in einer vorigen Nachricht verschrieben:

1. BU: 05/2014
2. volle Erwerbsminderungsrente: 07/2014 ... also 2 Monate nach der BU

Mein Gesundheitszustand hat sich vor allem im Zeitraum vom Unfall bis BU verschlechtert. Danach kann ich nicht von einer gravierenden Verschlechterung sprechen ... nur mein Restless-legs kam glaube ich danach dazu.

Ich merke, dass meine Leistungsfähigkeit nachläßt, was aber sicher mit der Schonhaltung zu tun hat ... Wer rastet, der rostet. Desweiteren gibt es auf Grund der vielen Migräneanfälle immer wieder Höhen und Tiefen.

Verstehe ich es richtig dass, wenn ich den Prozess gewinne, die Versicherung nur einmal nachprüfen darf, ob ich berufsfähig bin?

Übrigens toll, dass du dein Verfahren auch ohne Anwalt gewonnen hast.

Ich würde schon gerne in erster Instanz gewinnen, denn ob ich in die zweite Instanz gehen kann, weiß ich nicht, denn das Verfahren läuft über PHK. Wenn ich in 1. Instanz verliere, werde ich für die zweite Instanz wohl keine PHK bewilligt bekommen.

LG

Rosi70
 
Berufsunfähigkeitsversicherung weigert sich.....

Hallo Marima,

so wie ich die Dinge sehe, hat Rosi 70, das Prozedere bei einer Beantragung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente noch nicht richtig verstanden.

Es fehlt insbesondere das Verständnis auf was es hier im Wesentlichen ankommt.

Nach meiner Auffassung wird hier Erwerbsminderung- Erwerbsunfähigkeit im gesetzlichen Rentenrecht gleichgestellt mit den privatversicherungsrechtlichen Bedingungen einer Berufsunkeitsversicherung. Dass dem nicht so ist, wissen wir Beide.

Unabhängig davon - so meine subjektive Meinung - fehlt es bei Rosi 70 hierbei auch der sachlichen- als auch rechtlichen (-verfahrensrechtlichen) Unterstützung ihrer mandantierten Anwältin.

Hätte die Anwältin das dbzgl. Wissen wüsste sie auch wie Sie schriftsatzmässig substantiiert die Forderung vor dem jetzt erkennenden Gericht zu argumentieren und zu untermauern hätte. Hier kommen also 2 Komponenten: - Klägerin überfordert, Anwältin verfahrensunkundig - zusammen, die es dem VR und dem Gericht überlassen, das anstehende Verfahren dann auch unsubstantiiert beeinflussen zu können.

Du gibst Dir jetzt in mehreren Beiträgen grosse Mühe, Rosi 70, verfahrensrechtlich als auch med. dahingehend zu beraten, auf was es jetzt ankommt, das Gericht von einer bedingsmässigen Berufsunfähigkeit zu überzeugen. Dass es also nicht auf qualitative-quantitative Leistungsbeeinträchtigungen im gesetzl. Rentenrecht ankommt, sondern, dass es auf die bedingungsgemässen Voraussetzungen einer ärztlich bestätigten Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf ankommt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten ist. Wenn diese Verfahrenssystemaktik aber nicht erkannt wird, wird es Rosi 70 und ihrer Anwältin nicht gelingen, das erkennende Gericht von einer vorliegenden bedingungsmässigen Berufsunfähigkeit zu überzeugen.

Gruss
kbi1989
 
Hallo kbi1989,

du hast sicher recht, wenn du schreibst, dass Rosi70 noch nicht alles richtig verstanden hat. Nicht ohne Grund stelle ich hier Fragen und bin wirklich über jeden Hinweis sehr dankbar. Und Marima konnte mir und vielleicht auch vielen anderen weiterhelfen.

Dass eine Erwerbsminderungsrente kein Freibrief für eine BU ist, wusste ich schon und trotzdem ist es nicht unerheblich, denn der Richter hat bei dem Vergleichsangebot diesen Aspekt als Positiv für mich gezählt.

Ich habe hier viele wichtige Tipps bekommen und diese mit meiner Anwältin besprochen. Ich kann jetzt jammern und den Kopf in den Sand stecken, weil viel falsch lief, aber noch ist nichts verloren.

Der Spruch: "Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die anderen" ist nicht meine Option. Dann schon eher: " Verliere niemals die Hoffnung, denn jeden Tag passieren Wunder".

LG

Rosi70
 
Hallo Rosi70

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http://www.bu-beratung24.de/nachpru...sicherung-pflichten-des-versicherungsnehmers/

Nach Anerkenntnis der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit und Zahlung der vereinbarten Leistung, ist der Versicherer regelmäßig berechtigt, den Grad der Berufsunfähigkeit einmal im Jahr zu überprüfen. Der Versicherungsnehmer ist dabei verpflichtet, sich im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ärztlich untersuchen zu lassen.

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https://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss an das Gericht gerichtet werden, bei dem der Prozess anhängig ist oder bei dem er anhängig gemacht werden soll bzw. bei dem ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Vorinstanz eingelegt werden soll.

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Die drei Richter haben sich Gedanken gemacht und einen Beweisbeschluss erlassen, in dem sie den Gutachter gefragt haben ob deine Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind und wenn ja, ob BU vorliegt.

Ich habe keine Unterlagen von dir vorliegen, daher kann ich teilweise nur Raten.

Deine Anwältin wusste nicht einmal, dass man bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung über den Beruf vorzutragen hat.

Es besteht eine Informationsbeschaffungspflicht deiner Anwältin. Deine Anwältin hat dich umfassend und erschöpfend rechtlich informieren. Die Kenntnis der aktuellen Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Pflicht. Sie muss das Gericht unmissverständlich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen, die Formulierung ist "Weisen wir höflich darauf hin" zusätzlich ist auf den §139 hinzuweisen.

Rechts- und Verfahrensfehler der Gerichte:
Bei einer Klageabweisung wegen angeblich nicht hinreichend substanziierter Darstellung der Berufstätigkeit sind allerdings ebenso häufig Rechts- und Verfahrensfehler seitens der Gerichte zu besorgen. Sehr instruktiv sind die Ausführungen des OLG Köln vom 10.2.12 (20 U 94/11, Abruf-Nr. 122530), wonach die Abweisung wegen Unschlüssigkeit auf Fälle zu beschränken sei, in denen trotz eingehender, ggf. wiederholter gerichtlicher Hinweise (§ 139 ZPO) das Berufsbild unklar und widersprüchlich bleibt (vgl. OLG Köln VersR 09, 667). Die Argumente des OLG können auch als Musterformulierung dienen.

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Bevor deine Anwältin die Schriftsätze ans Gericht schickt, bekommst du diese zu lesen und gibst du die diese dann frei.

MFG Marima
 
Hallo Marima,

so habe ich es auch in Erinnerung, dass die Versicherung einmal jährlich den Grad der BU prüft.

PKH habe ich ja bewilligt bekommen; fragt sich nur, ob ich auch für die zweite Instanz PKH bekommen würde; aber die Frage stellt sich jetzt noch nicht.

Ich warte jetzt den Entwurf der Anwältin ab und wenn ich dich nicht zu sehr nerve, würde ich vielleicht einzelne Aussagen einstellen und nach deiner Meinung fragen.

Hab erst einmal rechte herzlichen Dank für deine Mühe und Arbeit.

LG

Rosi70
 
Hallo Rosi70

Du brauchst es nicht in Erinnerung zu haben, dass die Versicherung einmal jährlich den Grad der BU prüft. Du brauchst nur Google fragen. Ich habe dir einen Link geschickt, in dem ist es ausführlich beschrieben, mit Urteilen.

Zur PKH habe ich dir auch einen Link geschickt, lesen hilft.

Bei EBAY wird ein älteres Buch von Kai/Uwe Neuhaus für 8,66 € verkauft, kauf es dir bitte.
eBay-Artikelnummer: 372116116411

So und jetzt die schlechte Nachricht:

Du wirst den Rechtsstreit nur gewinnen, wenn du intensiv mitarbeitest.

Bis deine Anwältin den Entwurf fertig hat.

Wirst du BITTE den Link vollständig ausdrucken.

http://www.fachanwalt-neuhaus.de/mediapool/139/1395683/data/BUZ_-_Tabelle_Rspr._-_Stand_3-2009.pdf

Dann liest du du jeden einzeln Leitsatz und wenn einer auf deinen Fall zutrifft, nimmst du dir eine Schere und schneidest ihn aus, mit den beiden Kästen rechts und links. Wenn du Fragen dazu hast, frag. Es geht hier um die aktuelle Gesetzeslage und um die höchstrichterlichen Rechtsprechung die du kennen solltest und für den Fall deiner Anwältin vorlegen kannst. Mach es mit Ruhe, es ist keine Schikane und keine Fleißarbeit. Es muss nicht nur auf Papier stehen, sondern auch in deinem Kopf sein.

Das wäre doch gelacht wenn wenn wir nicht gewinnen werden.

MFG Marima
 
Hallo Marima,

du bist ja total lieb.

Glaub mir, ich habe den Fachanwalt-Neuhaus-Link bereits gespeichert und Stück für Stück durchgearbeitet.

Es ist nicht einfach, denn meine kognitiven Probleme machen mir sehr oft einen Strich durch die Rechnung.

Das Neuhaus-Buch habe ich sofort bei ebay gekauft. 850 Seiten ... da habe ich wohl demnächst gut zu tun ;-)

Lg

Rosi70
 
Hallo,
nur zum Verständnis: Die BU *kann* jährlich geprüft werden - wenn man weder seinem Beruf noch einer anderen Beschäftigung nachgeht - wird man nicht automatisch jedes Jahr befragt. Seit dem ich EMR Rente beziehe, hatte ich jetzt 3 Jahre schon Ruhe.
@Marima: Tolle Unterstützung!
Gruß Prowler
 
Hallo Prowler

bei der Bewilligung deiner EMR Rente, hast du nur einen Bewilligungsbescheid oder auch ein Gutachten erhalten, kann man das Gutachten bei der Rentenversicherung anfordern.
(nicht mein Fachgebiet)

MFG Marima
 
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