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Beschwerde an LSG

Ingeborg!

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Registriert seit
27 Sep. 2006
Beiträge
1,210
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Keine Angaben!
Hallo!

Bereite gerade eine Beschwerde wg. Rechtsfehler SG an LSG vor.

Genügt eine einfache Ausfertigung oder muß auch eine Zweitausfertigung (Doppel für das SG - damit der Richter dort auch weiß, wie ich das Recht so sehe...) an das LSG?

Kann's leider nirgends finden...


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,

das Hessische LSG schreibt mir sogar ausdrücklich, das Schriftsätze nur einfach einzureichen sind. Und den Richter vom SG interessiert es sowieso nicht mehr, der hat die Akte ja nur erfolgreich weggeschafft. Wenn überhaupt ist das Doppel nur für die gegnerische Seite.

Gruß
tamtam
 
Erfolgreich weggeschafft: Akteneinsicht wird völlig überbewertet

Guten Morgen @tamtam!

Danke!

Erfolgreich weggeschafft: Ja, so sieht's aus! Entsorgt auf dem (kalten) Verwaltungsweg!
Mir werden die nach meiner Ansicht wichtigen Teile einer Akteneinsicht verweigert (BG) - es wäre nicht nachvollziehbar, wozu ich die brauchte...(SG)!

Das I-Net und dies Forum sind rappelvoll mit Entscheidungen FÜR das Recht auf vollständige Akteneinsicht. Das Schlimme daran: Wenige Tage später hat das selbe SG das Hauptverfahren mittels § 177 SGG abgewürgt.

So eine Unterstützung sollte mir 'mal irgendeine Verwaltung zuteil werden lassen!


Grüße von
Ingeborg!


Suche gerade noch nach einem großen Eimer zum Vollkotzen!
 
Guten Tag!

Die Entscheidung des LSG ist da und gleichzeitig das Ende meiner Rechte mittels § 177 SGG.

Folgendes: Das LSG meint übereinstimmend mit dem SG und der BG, daß mir (wichtige) Aktenteile, die mir die BG nicht zeigen möchte..., auch nicht zustehen! M.E. hat die BG - möglicherweise/BIS ZUM BEWEIS DES GEGENTEILS - den ersten Ablehnungsbescheid nicht einmal durch eine Ausschuss-Sitzung gebracht, da durchgängig nur eine Sachbearbeiterin tätig war. Den gesamte Fall stützt sie auf die Ferndiagnose (Gutachten! ./. § 200 SGB VII i.V.m. § 76 SGB X entgegen einer stattlichen anderslautenden Aktenlage) eines Beratungsarztes!

Wenn es anders wäre, könnte man mir das zeigen...!

Was ich dabei nicht verstehe, ist diese Begründung des LSG in der erstaunlich kurzen Zeit von nicht einmal drei Monaten:
'Die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts xxxxxxx vom xx.xx.xxxx wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, von denen abzuweichen die Beschwerdebegründung keinen Anlass bietet, zurückgewiesen.'

Habe seitenlang begründet, warum mir meine Rechtswahrung so wichtig ist und ich habe die Grundlagen zur Akteneinsicht anhand des SGB, ergangener Urteile und juristischer Kommentare belegt. Alle bestätigen das Recht auf vollständige Akteneinsicht und erklären dies übersichtlich. M.E. wird mir hier auch noch mein Recht auf rechtliches Gehör verweigert, da die Beklagte einfach nur noch einmal ihre Weigerung bestätigt und damit durchkommt.

Wer kann mir diese Entscheidung erklären - oder sollte ich mir das durch das LSG erläutern lassen? Eine mehrseitige Beschwerde durch nur einen Satz abzuwürgen reicht dem interessierten Unfallopfer einfach nicht...!

Hat sich schon einmal jemand erfolgreich gegen § 177 SGG gewehrt?


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,
hat die Entscheidung der "kleine Senat " = / Berichterstatter trifft Entscheidungen nach §155 Abs. 1 und 4 SGG anstelle des Vorsitzenden; oder war es eine Senatsentscheidung
trifft Entscheidungen nach §155 Abs. 2 und 3 SGG.

wie wurde der Beschwerdeausschluss formuliert ?
(A) " diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar " ist nicht gleichbedeutend
mit der der Formulierung " Diese Entscheidung ist unanfechtbar"

Schau mal in den Urteilen nach:
BSG Beschluss vom 2405.2013 B 1 KR 50/12 B ; BSG Urteil v. 24.06.1958 - 10 RV 1131/56 müsste im juris Archiv noch vorhanden sein, zumindest in weiter späteren Urteilen zitiert worden sein.

Ob die Entscheidung in deinem Fall noch am BSG hinsichtlich möglicher Rechtsfehler, überprüft werden kann müsstes du nachprüfen. Wenn aber der Fall so liegt dass lediglich
eine beratungsärztliche Stellungnahme und kein Gutachten vorliegt, müsste eigentlich die Prüfung am BSG möglich sein
Wurde in deinem Fall kein Gutachten angefordert und Dir die Möglichkeit des §109 Gutachten
verwehrt ?
Beratungsärztliche Stellungnahmen sind (eigentlich) im Rechtssinne nur ein Parteivortrag!

Die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde bleibt dir immer offen. (Frist beachten)

Gruß user06

(wenn ich nicht sofort antworte liegt es oft daran dass ich einen schwer verletzt behinderten betreue und da kommt des öfteren Unplanbares und Unvorhergesehenes vor)
 
Nichtzulassungsrüge...?

N'Abend!

Ich leg' 'mal nach:
...

Nichtzulassungsrüge/Nichtzulassungsbeschwerde?

BSG, 24.02.2026 - B 2 U 284/15 B:
...

Zitat:

3) 1. Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers nach Versagung der Akteneinsicht im Rathaus E. auf Entscheidung des Gerichts gemäß § 120 Abs 3 Satz 2 SGG ist zulässig. Der Kläger kann gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die insoweit nach §§ 120, 155 Abs 1, 165 SGG zuständige Berichterstatterin das Gericht anrufen. Ebenso wie der Antrag auf Akteneinsicht vor dem BSG ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten zulässig gestellt werden kann, bedarf es bei verweigerter Akteneinsicht für den gestellten Antrag auf Entscheidung des Gerichts nach § 120 Abs 3 Satz 2 SGG nicht der Vertretung durch einen zugelassenen Bevollmächtigten. Der Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG umfasst nicht das der Gewährung des rechtlichen Gehörs dienende Recht auf Akteneinsicht zur Vorbereitung eines dann nach Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten durch diesen durchzuführenden Verfahrens vor dem BSG.

...

Na?
Nachdem der Rechtsvertreter eines Verbandes, aus welchem tieferen Grund auch immer, alle Mandate niedergelegt hat, könnte ich mir ein weiteres Fortkommen so vorstellen:

§ 160a SGG

(1) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. 3Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. 4Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) 1Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. 2Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. 3In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) 1Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. 2Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. 3Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. 4Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.


Revisionsgründe:

Im Revisionsverfahren wird nur noch über Rechtsfragen entschieden. Die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen müssen zuvor vom Sozialgericht bzw. vom Landessozialgericht ermittelt worden sein.

Die Revision ist allerdings nur in zwei Fällen zulässig: Entweder hat das Landessozialgericht sie in seinem Urteil zugelassen. Oder das Bundessozialgericht lässt die (vom Landessozialgericht nicht zugelassene) Revision auf die sog. Nichtzulassungsbeschwerde hin zu.

Die Gründe für die Zulassung der Revision sind:

.Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung,
.das Urteil des Landessozialgerichts weicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab und beruht auf dieser Abweichung,
.es liegt ein entscheidender Verfahrensfehler vor.

Wo, wie und bis wann die Revision (bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt werden muss, steht in der Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Landessozialgerichts.

Mit der dringenden Bitte um Antwort!


Grüße von
Ingeborg!
 
Danke User06!

Du hast mich schon oft unterstützt und mir Mut zum Dranbleiben gemacht!

Es geht im Moment um die Akteneinsicht zu einem Verwaltungsverfahren, weniger um den vorauseilenden Gehorsam des Beratungsarztes.

Ich will z.Zt. nur sehen, wie der erste Ablehnungsbescheid zustande gekommen ist. Immer nur gaaanz kleine Schritte, weil die Verwaltung alles vereitelt, um mir noch einmal hinterher zu treten - irgendwie muß man dem Krüppel doch beikommen können! Alle Unfallschadenfolgen sind auf einmal nicht mehr unfallabhängig..., sehr seltsam!

Danke, ich werde mir den Wisch 'mal genauer ansehen!
Und ich wünsche Dir und dem Forum einen schönen Abend eine gute Nacht!


Grüße von
Ingeborg!
 
Ingeborg,
wenn im ersten Ablehnungsbescheid der Name des Beratungsarztes aufgeführt worden ist
( in der Begründung ) würde dies einen Rechtsverstoß § 200 .... darstellen.
Diese wäre dann nämlich im selbigen Fall als Beratungsarzt tätig und mit der Namensnennung ( in der Bescheid Begründung ) als Beweis -unzulässig zum Gutachter gemacht worden.

(Überleg die mal eine Verfassungsbeschwerde) Schönen Abend user06
 
hallo Ingeborg,

ich halte mich kurz, aber wenn nichts mehr geht, bleibt das BVerfG oder das jeweils zuständige verfassungsgericht des landes (gibts in - (?) -SH oder Nds nicht, sonstige sollen aber schneller als BVerfG sein). dazu bedarf es abe eines zulässigen grundes. dieser ist aus der LSG-entscheidung herauszuarbeiten, wobei ich das folgende schon als solches sehe:

es wäre nicht nachvollziehbar, wozu ich die brauchte...(SG)!

das gericht hat nicht zu entscheiden wofür, sondern dass es gesetzlicher anspruch ist, ob mit oder ohne grund, der im übrigen stets klar auf der hand liegt.


gruss

Sekundant
 
Hallo@all!

1) Für eine Verfassungsbeschwerde hast du genau 1 Monat nach Kenntniserlangung des Bescheids Zeit. DU musst dem BVerfG dazu darlegen, dass die Beschwerde innerhalb der Frist eingereicht wurde. Daher gibt es bestimmte Formulierungen, die dieses darlegen "zur Kenntnis gelangt am" etc.
2) Bis dahin müssen deine Beschwerde samt Verweise auf die Nachweise dazu + relevante Schriftsätze des Verfahrens + nummerierte Anlagenliste + möglichst Inhaltsverzeichnis etc. bei Verfassungsgericht eingetroffen sein.
Grund:
Das BVerfG kann/darf einerseits nicht auf die Prozessakte zugreifen braucht aber andererseits jegliche (möglicherweise) relevante Information zur Entscheidung. Entweder wird dann (nur) in der Beschwerde aus den Schriftstätzen zitiert - was ggf. ein Problem werden kann, weil Inhalte fehlen - oder aber es wird ggf mit kurzer Zusammenfassung auf die entsprechende Textstelle im Schriftsatz in der Anlage verwiesen.
Dazu muss es dem VerfG möglich sein, "promblemlos" auf die Inhalte zugreifen zu können - daher Inhaltsverzeichnis und nummerierte Anlagenliste.

Schau dich mal im Netz um, es gibt einige Verfassungsbeschwerden, die ins Netzt gestellt sind. Daran kannst du dich gut orientieren bzw. diese als Vorlage nehmen.
Das VerfG hat dazu auch ein eigenes Merkblatt, indem die wichtigsten Punkte kurz umrissen sind.

4) Gg. einen Bescheid nach § 177 SGG ist keine Revision an sich möglich genauso wie dagegen keine Beschwerde an sich möglich ist. Es ist ein Bescheid, dessen Verfahren auf Instanzeben abgeschlossen und in einem Revisionsverfahren auch nicht mehr angreifbar ist. Unabhängig davon welche Formulierung zur Art der Gegenwehr dazu formuliert ist. Wichtig ist der Satzinhalt "unanfechtbar" oder "nicht anfechtbar".
Für die, die das schon hinter sich haben, dass ist der §, nachdem zB auch nach Befangenheitsantrag beschieden wird.
5) Einzige Ausnahme, die der Gesetzgeber dazu ermöglicht hat, ist ein Verfahrensfehler nach § 178a SGG. Dieser wird allerdings ebenfalls auch nur auf Instanzeben entschieden und auch dessen Bescheid ist endgültig nciht mehr angreifbar - weder auf Instanzeben noch durch Revision.
Frist nach Kenntnisnahme des Bescheids 2 Wochen - soweit man das an Hand des Datums deiner Einstellung erkennen kann also der 30/31.08.

Erst danach und eben weil keine Revisionskontrolle mehr erfolgt/erfolgen kann ist eine Verfassungsbeschwerde möglich.
In dieser Verfassungsbeschwerde reicht es dann nicht, die Anhörungsrüge an sich zu wiederholen. Sondern es muss darüber hinaus begründet werden, warum der 2. Bescheid - also der Bescheid zur Anhörungsrüge - ebenfalls verfahrensfehlerhaft ist und der Richter seine Pflicht zur richterlichen Selbstkontrolle verletzt hat.
Dabei können neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs jetzt erst auch andere Verfahrensfehler relevant sein.

D.h. bevor du eine Verfassungsbeschwerde überhaupt erfolgreich erheben kannst - will heißen, die Verfassungsbeschwerde wird überhaupt zur Entscheidung angenommen und nicht wegen Unzulässigkeit verworfen - mußt du eine sogenannte Anhörungsrüge (§ 178a SGG) erhoben haben. Also eine Beschwerde wg. Verletzung des rechtlichen Gehörs, die dann vom Gericht beschieden werden muß.
Erst nach dieser und dem Bescheid des Gerichts ist bei einer Entscheidung nach § 177 SGG eine Verfassungsbeschwerde überhaupt "zulässig". Zulässig bedeutet, dass deren grundsätzliche Annahme vom VerfG überhaupt erst einmal überprüft wird und nicht schon überhaupt vor Annahme direkt schon verworfen wird.

Grundprinzip dahinter ist die Subsidiarität. Das bedeutet, dass alle Prozessbeteiligten - also auch du - verpflichtet sind, auf betroffener Instanzebene alles zu tun, um eine gerichtliche Fehlentscheidung zu verhindern. In diesem Fall, die richterliche Selbstkontrolle anzurufen und darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausgeschlossen werden kann und das Gericht dieses eigentständig und selbstständig an Hand deiner Argumente überprüfen "muss".

Wichtig beim Nachweis der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist , dass nicht die Beweiswürdigung an sich angeriffen werden kann und darf.
Denn der Richter hat die sogenannte "freie richterliche Beweiswürdigung". Das heißt, es steht ihm die Auslegung des Rechts/der Beweislage etc. erst einmal grundsätzlich frei.

Sondern es muss und darf nur der der Weg zur Beweiswürdigung angegriffen werden.
Nur wenn unter keinen Geschichtspunkt die Rechtsauslegung möglich ist oder die Beweise verwertbar sind oder die vom Richter getroffene Auslegung ermöglichen - also richterliche Willkür vorliegt - dann ist die Rechtsauslegung angreifbar. Dies muss entsprechend gründlich begründet werden.
Dazu ist ebenfalls wichtig, dass vorher schon dem Gericht aufgezeigt worden ist, dass dem so ist, sodass entweder das Gericht "sich hätte gedrängt fühlen müssen" Widersprüche/fehlende Nachweise etc im Rahmen seiner Amtermittlungspflicht "mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten" zu ergänzen oder aber diese dann nicht zu berücksichtigen etc.
Auch dazu gibt es im Netz eine Vielzahl von Urteilen etc, die Formulierungs- und Argumentationshilfen bieten.

Noch ein Hinweis am Rande. Die Anhörungsrüge gehört zu den 3f. Formlos, Frustran, Frist.
In 99% der Fälle ist sie vergeblich. Trotzdem ist sie Pflicht.
Beachtest du einen der o. g. Punkte nicht, kannst du eine Verfassungsbeschwerde unangespitz jetzt schon in die Tonne klopfen.

Und ja, ich weiß wovon ich rede. Ich habe selber eine Verfassungsbeschwerde dazu im laufenden Verfahren gg einen Bescheid nach § 177 SGG nach Anhörungsrüge zur Entscheidung eingereicht.
Und diese gehört zu den 5 - 10% der Verfassungsbeschwerden, die die Hürde der Annahme überhaupt schaffen.
90 - 95% aller Verfassungsbeschwerden schaffen diese Hürde nicht einmal, entweder weil sie o. g. Formalien nicht beachtet haben oder aber grundsätzlich nicht ausreichend begründet waren. Isländer wird dir dies bestätigen können.

Um dies Sache rund zu machen, reguläre Bearbeitungszeit - also die Zeit, bis das BVerfG zur Entscheidung kommt irgendwo zwischen 1 - 5 Jahren.
Es gibt zwar die Möglichkeit eines Eilantrags, aber auch für diesen gelten bestimmte Regularien/Formulierungen, in denen du ein besonderes und zügiges Rechtsschutzbedürfnis nachweisen mußt.
Am Bespiel meiner Verfassungsbeschwerde, ein laufendes Verfahren bzw- der Umstand, dass der Entscheid des BVerfG letztendlich Einfluss auf den Ausgang haben könnte, ist kein Grund die Zulässigkeit eines Eilantrag. Es gibt ja die Möglichkeit einer Neuaufnahme bzw. Rückverweisung bei Stattgeben der Verfassungsbeschwerde.
 
Guten Morgen und vielen Dank!

Ihr wißt schon, daß keinen RA habe, der Rechtsberater eines Sozialverbandes... alle Mandate niedergelegt hat und ich keine RS-Versicherung habe? Kurz: Ich kann mir mein Recht nicht leisten!


Aber:

Ja, mein Recht auf rechtliches Gehör wurde verletzt - Grundrecht nach Art. 103 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip.

In seinem Beschluss 1 BvR 2398/10 hat das Bundesverfassungsgericht es so formuliert - Zitat -:


II.

6

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.

7

1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch angezeigt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 107, 395 <408 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

8

a) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch, der als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG folgt, das Erfordernis einer eigenständigen gerichtlichen Abhilfemöglichkeit für entscheidungserhebliche Gehörsverstöße in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz ergibt (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

9

Art. 103 Abs. 1 GG sichert das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein „prozessuales Urrecht“, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren schlechthin konstitutiv ist (vgl. BVerfGE 107, 395 <408> mit Verweis auf BVerfGE 55, 1 <6>). Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz ist die Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften Verweigerung rechtlichen Gehörs. Der Justizgewährungsanspruch, der es gebietet, Rechtsschutz bei der erstmaligen Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht zu ermöglichen, wird im Hinblick auf das Verfahrensgrundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet. Erfolgt die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist der Fehler entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen. Anderenfalls bliebe die Beachtung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in der Fachgerichtsbarkeit kontrollfrei (vgl. BVerfG 107, 395 <408 ff.>). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss des Plenums aus dem Jahre 2003, weil es das Rechtsschutzsystem für den Rechtsschutz bei Verletzungen des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG für unzureichend erachtete, dem Gesetzgeber aufgegeben, eine den Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügende Neuregelung zu treffen. Dem wollte der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz <BGBl I 2004, S. 3220 bis 3230>) nachkommen, mit dem auch § 29a FGG eingeführt wurde. Für den Fall, dass der Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung treffen würde, soll gemäß der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Zwischenregelung das Verfahren auf Antrag vor dem Gericht fortzusetzen sein, dessen Entscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird, wobei der Antrag binnen 14 Tagen seit Zustellung der Entscheidung zu stellen ist (vgl. BVerfGE 107, 395 <418>).

@Ehemann:
Ob ich das alleine hinbekomme, ist sehr fraglich. Dem praktizierten Verfahrensuntergang durch die unteren Chargen steht die politische 'Staatstreue' zur Seite. DANKE für Deine ausführlichen Erklärungen rund um's Geschehen. Auch die verwendbaren Wortspielereien waren mir bisher noch nicht begegnet! - wer braucht die im wirklichen Leben?

Dem BSG mit einer 'Nichtzulassungsrüge' auf die 'Kammer' zu rücken, wäre demnach falsch?

Du schreibst: '...mußt du eine sogenannte Anhörungsrüge (§ 178a SGG) erhoben haben. Also eine Beschwerde wg. Verletzung des rechtlichen Gehörs, die dann vom Gericht beschieden werden muß.'

An welches Gericht müßte ich mich wenden?
Bitte Formulierungshilfe --> ggf. PN.
Danke schon 'mal!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg!

Ehemann hat viele zutreffende Argumente zu einer Verfassungsbeschwerde den UO aufgezeigt. Willst Du eine Verfassungsbeschwerde mit Erfolg beim Bundesverfassungsgericht einreichen, so musst Du wie Ehemann aufzeigt. Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG bei dem Gericht einreichen, welches im erlassenen Beschluss oder im Urteil Deine Rechte auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. GG verletzt hat.

Gruß ingi
 
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