Hallo@all!
1) Für eine Verfassungsbeschwerde hast du genau 1 Monat nach Kenntniserlangung des Bescheids Zeit. DU musst dem BVerfG dazu darlegen, dass die Beschwerde innerhalb der Frist eingereicht wurde. Daher gibt es bestimmte Formulierungen, die dieses darlegen "zur Kenntnis gelangt am" etc.
2) Bis dahin müssen deine Beschwerde samt Verweise auf die Nachweise dazu + relevante Schriftsätze des Verfahrens + nummerierte Anlagenliste + möglichst Inhaltsverzeichnis etc. bei Verfassungsgericht eingetroffen sein.
Grund:
Das BVerfG kann/darf einerseits nicht auf die Prozessakte zugreifen braucht aber andererseits jegliche (möglicherweise) relevante Information zur Entscheidung. Entweder wird dann (nur) in der Beschwerde aus den Schriftstätzen zitiert - was ggf. ein Problem werden kann, weil Inhalte fehlen - oder aber es wird ggf mit kurzer Zusammenfassung auf die entsprechende Textstelle im Schriftsatz in der Anlage verwiesen.
Dazu muss es dem VerfG möglich sein, "promblemlos" auf die Inhalte zugreifen zu können - daher Inhaltsverzeichnis und nummerierte Anlagenliste.
Schau dich mal im Netz um, es gibt einige Verfassungsbeschwerden, die ins Netzt gestellt sind. Daran kannst du dich gut orientieren bzw. diese als Vorlage nehmen.
Das VerfG hat dazu auch ein eigenes Merkblatt, indem die wichtigsten Punkte kurz umrissen sind.
4) Gg. einen Bescheid nach § 177 SGG ist keine Revision an sich möglich genauso wie dagegen keine Beschwerde an sich möglich ist. Es ist ein Bescheid, dessen Verfahren auf Instanzeben abgeschlossen und in einem Revisionsverfahren auch nicht mehr angreifbar ist. Unabhängig davon welche Formulierung zur Art der Gegenwehr dazu formuliert ist. Wichtig ist der Satzinhalt "unanfechtbar" oder "nicht anfechtbar".
Für die, die das schon hinter sich haben, dass ist der §, nachdem zB auch nach Befangenheitsantrag beschieden wird.
5) Einzige Ausnahme, die der Gesetzgeber dazu ermöglicht hat, ist ein Verfahrensfehler nach § 178a SGG. Dieser wird allerdings ebenfalls auch nur auf Instanzeben entschieden und auch dessen Bescheid ist endgültig nciht mehr angreifbar - weder auf Instanzeben noch durch Revision.
Frist nach Kenntnisnahme des Bescheids 2 Wochen - soweit man das an Hand des Datums deiner Einstellung erkennen kann also der 30/31.08.
Erst danach und eben weil keine Revisionskontrolle mehr erfolgt/erfolgen kann ist eine Verfassungsbeschwerde möglich.
In dieser Verfassungsbeschwerde reicht es dann nicht, die Anhörungsrüge an sich zu wiederholen. Sondern es muss darüber hinaus begründet werden, warum der 2. Bescheid - also der Bescheid zur Anhörungsrüge - ebenfalls verfahrensfehlerhaft ist und der Richter seine Pflicht zur richterlichen Selbstkontrolle verletzt hat.
Dabei können neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs jetzt erst auch andere Verfahrensfehler relevant sein.
D.h. bevor du eine Verfassungsbeschwerde überhaupt erfolgreich erheben kannst - will heißen, die Verfassungsbeschwerde wird überhaupt zur Entscheidung angenommen und nicht wegen Unzulässigkeit verworfen - mußt du eine sogenannte Anhörungsrüge (§ 178a SGG) erhoben haben. Also eine Beschwerde wg. Verletzung des rechtlichen Gehörs, die dann vom Gericht beschieden werden muß.
Erst nach dieser und dem Bescheid des Gerichts ist bei einer Entscheidung nach § 177 SGG eine Verfassungsbeschwerde überhaupt "zulässig". Zulässig bedeutet, dass deren grundsätzliche Annahme vom VerfG überhaupt erst einmal überprüft wird und nicht schon überhaupt vor Annahme direkt schon verworfen wird.
Grundprinzip dahinter ist die Subsidiarität. Das bedeutet, dass alle Prozessbeteiligten - also auch du - verpflichtet sind, auf betroffener Instanzebene alles zu tun, um eine gerichtliche Fehlentscheidung zu verhindern. In diesem Fall, die richterliche Selbstkontrolle anzurufen und darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausgeschlossen werden kann und das Gericht dieses eigentständig und selbstständig an Hand deiner Argumente überprüfen "muss".
Wichtig beim Nachweis der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist , dass nicht die Beweiswürdigung an sich angeriffen werden kann und darf.
Denn der Richter hat die sogenannte "freie richterliche Beweiswürdigung". Das heißt, es steht ihm die Auslegung des Rechts/der Beweislage etc. erst einmal grundsätzlich frei.
Sondern es muss und darf nur der der Weg zur Beweiswürdigung angegriffen werden.
Nur wenn unter keinen Geschichtspunkt die Rechtsauslegung möglich ist oder die Beweise verwertbar sind oder die vom Richter getroffene Auslegung ermöglichen - also richterliche Willkür vorliegt - dann ist die Rechtsauslegung angreifbar. Dies muss entsprechend gründlich begründet werden.
Dazu ist ebenfalls wichtig, dass vorher schon dem Gericht aufgezeigt worden ist, dass dem so ist, sodass entweder das Gericht "sich hätte gedrängt fühlen müssen" Widersprüche/fehlende Nachweise etc im Rahmen seiner Amtermittlungspflicht "mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten" zu ergänzen oder aber diese dann nicht zu berücksichtigen etc.
Auch dazu gibt es im Netz eine Vielzahl von Urteilen etc, die Formulierungs- und Argumentationshilfen bieten.
Noch ein Hinweis am Rande. Die Anhörungsrüge gehört zu den 3f. Formlos, Frustran, Frist.
In 99% der Fälle ist sie vergeblich. Trotzdem ist sie Pflicht.
Beachtest du einen der o. g. Punkte nicht, kannst du eine Verfassungsbeschwerde unangespitz jetzt schon in die Tonne klopfen.
Und ja, ich weiß wovon ich rede. Ich habe selber eine Verfassungsbeschwerde dazu im laufenden Verfahren gg einen Bescheid nach § 177 SGG nach Anhörungsrüge zur Entscheidung eingereicht.
Und diese gehört zu den 5 - 10% der Verfassungsbeschwerden, die die Hürde der Annahme überhaupt schaffen.
90 - 95% aller Verfassungsbeschwerden schaffen diese Hürde nicht einmal, entweder weil sie o. g. Formalien nicht beachtet haben oder aber grundsätzlich nicht ausreichend begründet waren. Isländer wird dir dies bestätigen können.
Um dies Sache rund zu machen, reguläre Bearbeitungszeit - also die Zeit, bis das BVerfG zur Entscheidung kommt irgendwo zwischen 1 - 5 Jahren.
Es gibt zwar die Möglichkeit eines Eilantrags, aber auch für diesen gelten bestimmte Regularien/Formulierungen, in denen du ein besonderes und zügiges Rechtsschutzbedürfnis nachweisen mußt.
Am Bespiel meiner Verfassungsbeschwerde, ein laufendes Verfahren bzw- der Umstand, dass der Entscheid des BVerfG letztendlich Einfluss auf den Ausgang haben könnte, ist kein Grund die Zulässigkeit eines Eilantrag. Es gibt ja die Möglichkeit einer Neuaufnahme bzw. Rückverweisung bei Stattgeben der Verfassungsbeschwerde.