Ingeborg!
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Verfassungsbeschwerde...
Hallo @Sekundant!
Hierzu:
'...schon für das BVerfG gibt es sozusagen weithin unbekannte und "unsichtbare" weitere vorher zu durchlaufende rechtsbehelfe, die noch nicht einmal gesetzlich geregelt sind! so soll es zb auch nötig sein (andere stellen sehen das anders) wo möglich eine "Gegenvorstellung" einzubringen.'
Eine Gegenvorstellung ist demnach unbedingt erforderlich und im Textteil: ... und darüber hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen... - enthalten und gemeint.
(Zum Landesverfassungsgericht muß ich mich noch informieren. Mir kommt es auf eine weitere Ausfertigung nicht an!)
Gefunden im Merkblatt des BVerfG:
http://www.bundesverfassungsgericht.../DE/merkblatt.pdf?__blob=publicationFile&v=10
Zitat:
a) Allgemeines
Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn und soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher alle verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) genutzt worden sein. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht wird dagegen für eine
zulässige Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht vorausgesetzt. Zu den Möglichkeiten, den geltend gemachten Grundrechtsverstoß schon im Verfahren vor den Fachgerichten abzuwehren, gehören auch: ausreichende Darstellung des relevanten Sachverhalts, geeignete Beweisanträge, Wiedereinsetzungsanträge bei unverschuldeter Fristversäumung u.ä. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nicht zulässig, soweit solche Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren nicht genutzt wurden...
Was mich noch interessiert: Welche Verfassungsrechtsverletzung war Gegenstand Deiner Beschwerde?
Und: Wieviele Ausfertigungen müssen an das BVerfG geschickt werden? Habe trotz ausführlicher Recherche nichts darüber gefunden.
Bis später, ich geh' wieder basteln!
Grüße von
Ingeborg!
Hallo @Sekundant!
Hierzu:
'...schon für das BVerfG gibt es sozusagen weithin unbekannte und "unsichtbare" weitere vorher zu durchlaufende rechtsbehelfe, die noch nicht einmal gesetzlich geregelt sind! so soll es zb auch nötig sein (andere stellen sehen das anders) wo möglich eine "Gegenvorstellung" einzubringen.'
Eine Gegenvorstellung ist demnach unbedingt erforderlich und im Textteil: ... und darüber hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen... - enthalten und gemeint.
(Zum Landesverfassungsgericht muß ich mich noch informieren. Mir kommt es auf eine weitere Ausfertigung nicht an!)
Gefunden im Merkblatt des BVerfG:
http://www.bundesverfassungsgericht.../DE/merkblatt.pdf?__blob=publicationFile&v=10
Zitat:
a) Allgemeines
Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn und soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher alle verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) genutzt worden sein. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht wird dagegen für eine
zulässige Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht vorausgesetzt. Zu den Möglichkeiten, den geltend gemachten Grundrechtsverstoß schon im Verfahren vor den Fachgerichten abzuwehren, gehören auch: ausreichende Darstellung des relevanten Sachverhalts, geeignete Beweisanträge, Wiedereinsetzungsanträge bei unverschuldeter Fristversäumung u.ä. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nicht zulässig, soweit solche Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren nicht genutzt wurden...
Was mich noch interessiert: Welche Verfassungsrechtsverletzung war Gegenstand Deiner Beschwerde?
Und: Wieviele Ausfertigungen müssen an das BVerfG geschickt werden? Habe trotz ausführlicher Recherche nichts darüber gefunden.
Bis später, ich geh' wieder basteln!
Grüße von
Ingeborg!