Siegfried21
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
wegen Unkenntnis ist keine Verjährung eingetreten
BGH, Urteil vom 10. 11. 2009 - VI ZR 247/ 08
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...533b000d0a8f5ac2119c1b8b&nr=50033&pos=0&anz=1
http://lexetius.com/2009,3383
Entbindung-Narbenbildung
Bundesgerichtshof
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
Zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Patienten von den einen Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers begründenden Umständen.
Deshalb begann die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a.F. nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hatte, aus denen sich ergab, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Kompli-kationen erforderlich gewesen wären.
usw.
Grüße
Siegfried21
wegen Unkenntnis ist keine Verjährung eingetreten
BGH, Urteil vom 10. 11. 2009 - VI ZR 247/ 08
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...533b000d0a8f5ac2119c1b8b&nr=50033&pos=0&anz=1
http://lexetius.com/2009,3383
Entbindung-Narbenbildung
Bundesgerichtshof
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
Zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Patienten von den einen Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers begründenden Umständen.
Deshalb begann die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a.F. nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hatte, aus denen sich ergab, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Kompli-kationen erforderlich gewesen wären.
usw.
Grüße
Siegfried21