Hallo alle zusammen,
bin seit 7 Jahren vor Gericht mit der Gegenseite (Versicherung), KH wegen Aufklärungsfehler, daraus entstandener Axillarisparese, 5 OP's und rechts keinem Schultergelenk mehr, verklagt.
LG hat damals sachlich den Gutachter und mich, zur "Sache" befragt. Daraufhin wurde das Urteil gesprochen, womit die Gegnerische Versicherung natürlich nicht einverstanden war. Die Sache ging zum OLG. Dort, so kam es mir jedenfalls vor, schien man schon in Zeitnot zu sein. Der Richter befragte immer wieder den Gutachter zu ein und der selben Sache, die er nicht wirklich zu verstehen schien. Redete mit dem gegnerischen Anwalt, aber nicht das Thema betreffendes und letztlich wurde ich kurz befragt, wobei er mir noch unterstellen wollte, dass ich meinen Arm doch "normal" bewegen kann! Dieses Urteil viel ganz anders aus zu Gunsten der Versicherung.
Diese Behinderung beeinträchtigt mein tägliches Leben so sehr, dass ich den Weg zum BGH gewählt habe, in der Hoffnung durch einen beim BGH zugelassenen RA eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erwirken. Oktober 2015 sollte entschieden werden, wurde verschoben. In gewissen Abständen erkundigte ich mich, wie weit die "Sache" gediehen sei. Vom BGH zu hören, man könne noch nichts dazu sagen. Man könne seinem Chef nicht vorschreiben, welche Fälle er bearbeiten soll.
Juli 2017 fragt der RA beim BGH schriftlich nach, wann es weiter gehen soll?
August 2017 kommt ein Schreiben vom BGH, dass die Beratung voraussichtlich im September ansteht.
September 2017 kommt eine Info vom RA über Verfahrensausgang, mit beigefügtem Beschluss:
1. Der Antrag auf PKH wird abgelehnt, weil beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.2 S.1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß $ 544 Abs.4 S.2.2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Plötzlich geht alles ganz schnell? Für mich kaum nachzuvollziehen, zumal es eine ziemlich angewachsene Akte ist, aus der der Fall dann vorgetragen werden musste!
Ich kann nicht glauben was da geschehen ist!
Was kann ich noch tun, um meine Hilfe und mein Recht zu bekommen
Liebe Grüße Lausie
bin seit 7 Jahren vor Gericht mit der Gegenseite (Versicherung), KH wegen Aufklärungsfehler, daraus entstandener Axillarisparese, 5 OP's und rechts keinem Schultergelenk mehr, verklagt.
LG hat damals sachlich den Gutachter und mich, zur "Sache" befragt. Daraufhin wurde das Urteil gesprochen, womit die Gegnerische Versicherung natürlich nicht einverstanden war. Die Sache ging zum OLG. Dort, so kam es mir jedenfalls vor, schien man schon in Zeitnot zu sein. Der Richter befragte immer wieder den Gutachter zu ein und der selben Sache, die er nicht wirklich zu verstehen schien. Redete mit dem gegnerischen Anwalt, aber nicht das Thema betreffendes und letztlich wurde ich kurz befragt, wobei er mir noch unterstellen wollte, dass ich meinen Arm doch "normal" bewegen kann! Dieses Urteil viel ganz anders aus zu Gunsten der Versicherung.
Diese Behinderung beeinträchtigt mein tägliches Leben so sehr, dass ich den Weg zum BGH gewählt habe, in der Hoffnung durch einen beim BGH zugelassenen RA eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erwirken. Oktober 2015 sollte entschieden werden, wurde verschoben. In gewissen Abständen erkundigte ich mich, wie weit die "Sache" gediehen sei. Vom BGH zu hören, man könne noch nichts dazu sagen. Man könne seinem Chef nicht vorschreiben, welche Fälle er bearbeiten soll.
Juli 2017 fragt der RA beim BGH schriftlich nach, wann es weiter gehen soll?
August 2017 kommt ein Schreiben vom BGH, dass die Beratung voraussichtlich im September ansteht.
September 2017 kommt eine Info vom RA über Verfahrensausgang, mit beigefügtem Beschluss:
1. Der Antrag auf PKH wird abgelehnt, weil beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.2 S.1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß $ 544 Abs.4 S.2.2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Plötzlich geht alles ganz schnell? Für mich kaum nachzuvollziehen, zumal es eine ziemlich angewachsene Akte ist, aus der der Fall dann vorgetragen werden musste!
Ich kann nicht glauben was da geschehen ist!
Was kann ich noch tun, um meine Hilfe und mein Recht zu bekommen
Liebe Grüße Lausie