Hallo
Ich hab versucht wiederzufinden, was ich oben meinte.
Bin nun recht verunsichert, ob richtig ist, was ich geschrieben habe,
denn dass die BG ihrem Beratungsarzt das Gerichtsgutachten zur Prüfung vorlegt
(Wem denn sonst? ihren Juristen?), scheint doch zumindestens üblich zu sein - ob rechtens, weiß ich nicht.
Dennoch: Man sollte sich Akteneinsicht verschaffen, die Fragen an den Beratungsarzt und dessen Antworten daraufhin überprüfen, ob es Fragen sind, die eine "Stellungnahme" wollen (inhaltlich und auch vom Auftrag her)
oder ob es Fragen und Antworten sind, die qualitativ einem Gutachten entsprechen (oder sogar der Auftrag "Gutachten" lautet, wie es manchmal fehlerhaft vorkommt).
Man muss also auch die Fragestellung / den Auftrag an den Beratungsarzt einsehen, nicht nur das vom Beratungsarzt Geschriebene.
Eine dritte "Falle" sind ggf. die Bezahlung der Stellungnahme (wurde ein Gutachten bezahlt oder eine Stellungnahme) bzw. die vertragliche Bindung des Beratungsarztes (Vertrag vorlegen lassen): wenn kein Vertrag, dann müsste m.W. eine Erlaubnis zur Weitergabe der Daten vorab eingeholt werden. Ist das nicht erfolgt, siehe folgenden Absatz.
Wenn man rausfindet, dass etwas nicht korrekt gelaufen ist und man sich im Gerichtsverfahren befindet, dann ist unbedingt erforderlich, ab (Möglichkeit der) Kenntnis der (angebl.) "beratungsärztl. Stellungnahme" dieser zu widersprechen, sie also zu "rügen" ... So habe ich - Laie - es nun verstanden und hoffe, ich habe nicht mehr verwirrt als geholfen und dass nix falsch ist.
LG