• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Die Begutachtung der PTBS im Wandel von DSM-IV-TR zu DSM 5

Die Begutachtung der PTBS im Wandel von DSM-IV-TR zu DSM 5 Teil 1

Hallo zusammen,
in der Anlage befindet sich der Bericht Teil 1, den ich jetzt gefunden habe. Teil 2 habe ich bereits am Anfang angehängt.

Gruß an alle
 

Anhänge

  • Die Begutachtung der Posttraumatischen Belastungsstörung im Wandel von DSM IV TR zu DSM 5 Was bl.pdf
    370.1 KB · Aufrufe: 38
:) Hallo zusammen,
der Bericht ist vom 01.12.2013. Also bereits schon älter als 2 Jahre.
Hier mal die Zusammenfassung des Berichtes.

Zusammenfassung

Das im Mai 2013 von der Amerikanischen Psychiatrischen Assoziation (APA) veröffentlichte Diagnostische und Statistische Manual 5. Auflage (DSM-5) wird wie sein Vorgänger, das DSM-IV-TR, beträchtliche Auswirkungen auf die wissenschaftliche Psychiatrie haben. Das DSM-5 gibt – freilich vorerst in englischer Sprache – den aktuellen medizinischen Kenntnisstand über psychische Störungen wieder. In Deutschland wird zwar im wissenschaftlichen Bereich und auch in wissenschaftlich begründeten Gutachten zunächst das in Übersetzung von Saß et al. vorliegende DSM-IV-TR maßgeblich bleiben. Allerdings wird man das DSM-IV-TR kaum noch anwenden können ohne dem aktuellen Wissensstand Rechnung zu tragen. Diese Arbeit gibt einen Überblick über die Änderungen in den diagnostischen Kriterien der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Vorschläge, wie die Kriterien praktisch umgesetzt werden können.

LG an alle
 
@all: Ich hatte wegen des Artikels die DeGPT (Deutsche Gesellschaft für Psychotraumatologie) angeschrieben und habe am 18.09. folgende Antwort erhalten:

Sehr geehrte Frau Meister,

die DeGPT hat ihre Anfrage bezüglich der Artikel von Stevens und Fabia an
die AG Gutachten zur Beantwortung geleitet.

Die benannten Artikel sind uns durchaus bekannt. Die Ausführungen dort
entsprechen leider zum Teil realen Problemen in der Begutachtungspraxis,
die sich aus den entsprechenden Klassifikationssystemen ergeben und sind
vom reinen sachlichen Inhalt her, deshalb größten Teils durchaus richtig
dargestellt. Die dahinter in der Ausdrucksweise auch deutlich werdende
Haltung der Autoren, die teils sehr polemisch ist, teilen wir natürlich
nicht, aber es würde wenig Sinn machen, darauf einzugehen. In einigen
Veranstaltungen z.B. auf dem alljährlichen Kongress der DGPPN in Berlin,
haben wir immer wieder in der Pro-Kontra Debatte zur Begutachtung der PTBS
auch mit den beiden Autoren ausführliche Diskussionen in der
Öffentlichkeit dazu geführt und unsere Haltung dargestellt. Auch wurden
zur Begutachtung bereits einige Artikel in Trauma und Gewalt im Themenheft
der AG veröffentlicht und werden auch im nächsten Themenheft im neuen
Jahr wieder erscheinen. Auch haben Dressing und Förster einen guten
Artikel 2014 zu den Problemen der Begutachtung veröffentlicht.
Wir denken, dass es sinnvoller ist, auf diese Art und Weise die Haltung
der AG und der DeGPT immer wieder darzustellen.

Wir können ihren Ärger durchaus nachvollziehen, müssen uns aber auch
der Tatsache stellen, dass viele der Probleme in der Begutachtungspraxis
aufgrund der bisherigen Ausführungen zu den Traumafolgestörungen in den
Klassifikationssystemen beruhen und dann jeweils in den entsprechenden
Fällen argumentieren. Gerade wird ein Artikel erstellt, der sich mit den
Anforderungen des A-Kriteriums im ICD, DSM IV und V, dem Fehlen
psychischer Folter als Ankerbeispiel, befasst, der auch im Themenheft und
wohl auch noch in einer anderen Fachzeitschrift erscheinen wird.

Freundliche Grüsse
Ruth Ebbinghaus

Leider habe ich den Text meiner Anfrage nicht mehr, deshalb kann ich auch nicht einschätzen, ob die Antwort zu meiner Frage passt.

VG Drahtesel
 
Was ich in dem Zusammenhang nicht verstehe: Dieses DSM ist doch wohl eine USA-bezogene Sache. Wo ist dann der Zusammenhang bezogen auf den deutschen Raum zu sehen, wo doch eigentlich ICD im Vordergrund steht?

FG Inlines
 
LSG zur posttraumatischen Belastungsstörung im Wandel von DSM IV-TR zu DSM V

Auszug aus meiner Klage:

ergänze ich den klägerischen Vortrag.

1. Prof. Dr. D. verweist in seiner Stellungnahme vom 28.09.14 im Hinblick auf seine Ausführungen zur PTBS unter anderem auf Literatur von A. Stevens und M. Fabra “Die Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung im Wandel von DSM IV-TR zu DSM V: Was bleibt, was wird sich ändern?“ Aus Versicherungsmedizin 66. Jahrgang, Heft 1, Jahr 2014, Seite 12-21.
Der Kläger weist darauf hin, dass dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann. Er verweist insoweit auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.09, Aktenzeichen L 2 U 1101/05. Ich verweise hierzu auf die Leitsätze aus dieser Entscheidung:

(1) Die Diagnose einer PTBS hat sich nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme zu richten (ICD-10, DSM IV), vgl. BSG vom 09.05.06, Aktenzeichen B 2 U 1/05 R.
(2) Eine PTBS setzt nach der ICD-10, F 43.1 ein belastendes Ereignis voraus, dass „bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ und normiert damit einen objektiven Schweregrad des Ereignisses. Die Behauptung eines nur subjektiv entsprechend belastenden Ereignisses erfüllt die Voraussetzungen der Definition nicht.
(3) Einem Gutachten, das die Voraussetzungen der ICD-10 bzw. des DSM IV negiert, weil eine andere wissenschaftliche Lehrmeinung zugrundezulegen ist, ist schon aus diesem Grund nicht zu folgen.

Folglich hätte sich Prof. Dr. D. an die Diagnosekriterien der ICD-10, F 43.1, halten müssen, um Feststellungen dazu zu treffen, ob und inwieweit durch die sexuelle Belästigung eine PTBS beim Kläger verursacht wurde. Nachdem dies nicht erfolgte, sind seine gutachterlichen Ausführungen nicht verwertbar.

2. Der Kläger verweist ferner auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.05.12, Az. L 11 VEB 47/09:

a) Insbesondere bei Krankheiten, die auf seelischen Einwirkungen beruhen, bestehen - anders als bei Verletzungsfolgen - regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten, den rechtlich nach den jeweiligen Entschädigungsgesetzen entscheidenden Vorgang - also das die Entschädigungspflicht auslösende Ereignis - als die wesentliche medizinische Ursache festzustellen. Es verbleibt meistens die Unsicherheit, ob nicht andere wesentlich mitwirkende Bedingungen für die Ausbildung einer seelischen Dauererkrankung vorhanden sind. Dies bedeutet, dass im Regelfall zahlreiche Möglichkeiten des Ursachenzusammenhangs bestehen.

Wenn jedoch ein Vorgang nach den medizinischen Erkenntnissen - etwa fußend auf dem Erfahrungswissen der Ärzte - in signifikant erhöhtem Maße geeignet ist, eine bestimmte Erkrankung hervorzurufen, liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass sich bei einem hiervon Betroffenen im Einzelfall die Gefahr einer Schädigung auch tatsächlich verwirklicht hat; die Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die sexuelle Belästigung als Ursache der PTBS festzustellen ist, da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich ist. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. D. angeführten möglichen weiteren Ursachen sind rein spekulativ und entbehren jeglicher Grundlage. Es wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass diesbezüglich auch keinerlei Nachweise oder Belege vorliegen, die diese Spekulationen auch nur annähernd zu stützen vermögen.

b) Das LSG verweist entsprechend dem Vortrag des Klägers nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Beurteilung des Grades der MdE/des GdS die von dem Versorgungsträger als Schädigungsfolgen bestandskräftig anerkannten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen sind; an diese rechtlich selbständigen Feststellungen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 VS 2/98 R - juris) ist der Beklagte ebenso gebunden wie der Senat; auf deren Rechtmäßigkeit kommt es insoweit
nicht an (vgl. dazu u. a. BSG, Urteile vom 29. August 1990 - 9a/9 RV 32/88 - und vom 15.Dezember 1999 - B 9 V 26/98 R -; jeweils juris). Hier ist mit Bescheid vom 1. Oktober 2007verbindlich festgestellt worden, dass der Kläger sowohl infolge einer Freiheitsentziehung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG als auch infolge von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 LSG BBR - L 11 VE 47/09 - Urteil vom 10.05.2012
VwRehaG eine Schädigungsfolge erlitten hat und diese Schädigungsfolge als posttraumatische Belastungsstörung zu bezeichnen ist.

Dies bedeutet, dass das LSG an die Feststellungen im Urteil des SG Darmstadt vom 08.06.05, Zeichen S 5 VG 10/04 gebunden ist. Dies gilt insbesondere für die Ablehnung eines Vorschadens.

c) Zur Beurteilung der Folgen psychischer Traumen verweist das LSG auf die damals zu Grunde liegenden AHP 2008:

Zu den Folgen psychischer Traumen heißt es in Nr. 71 der AHP 2008: "(1) Durch psychische
Traumen bedingte Störungen kommen sowohl nach lang dauernden psychischen Belastungen (z. B. in Kriegsgefangenschaft, in rechtsstaatswidriger Haft in der DDR) als auch nach relativ kurz dauernden Belastungen (z. B. bei Geiselnahme, Vergewaltigung) in Betracht, sofern die Belastungen ausgeprägt und mit dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein verbunden waren. Bei der Würdigung der Art und des Umfangs der Belastungen ist also nicht nur zu beachten, was der Betroffene erlebt hat, sondern auch, wie sich die Belastungen bei ihm nach seiner individuellen Belastbarkeit und Kompensationsfähigkeit ausgewirkt haben. Die Störungen sind nach ihrer Art, Ausprägung, Auswirkung und Dauer verschieden: ...
Sie können kurzfristigen reaktiven Störungen mit krankheitswertigen (häufig depressiven) Beschwerden entsprechen; bei einer Dauer von mehreren Monaten bis zu ein bis zwei Jahren sind sie in der Regel durch typische Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung charakterisiert, ohne diagnostisch auf diese begrenzt zu sein; sie treten gelegentlich auch nach einer Latenzzeit auf. Anhaltend kann sich eine Chronifizierung der vorgenannten Störungen oder eine Persönlichkeitsänderung (früher: erlebnisbedingter Persönlichkeitswandel) mit Misstrauen, Rückzug, Motivationsverlust, Gefühl der Leere und Entfremdung ergeben. ... Begründen nach Maßgabe dieser allgemeinen Erkenntnisse im Einzelfall Tatsachen einen derartigen Kausalzusammenhang, so ist eine bestärkte Kausalität - eine bestärkte Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs - gegeben, die wiederum nur widerlegbar ist, wenn eine sichere alternative Kausalität festgestellt wird. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die psychische Erkrankung erst nach einer Latenzzeit manifest in Erscheinung tritt. Allerdings kann ein größerer zeitlicher Abstand zum schädigenden Ereignis - insbesondere gegen Ende der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Latenzzeit - den Grad der Wahrscheinlichkeit mindern (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 1/02 R - juris).

Die Voraussetzungen für die Annahme einer bestärkten Kausalität liegen im vorliegenden Fall vor. Die gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere die denjenigen die der PTBS zu Grunde liegen, traten unmittelbar nach der sexuellen Belästigung auf und beeinträchtigen den Kläger bis heute auf schwerwiegende weise. Ich verweise insoweit auf den bisherigen Vortrag.

VLG
Elvis64
 
Top