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Die Klage gegen den gerichtlichen Sachverständigen

Wichtiger Hinweis

Michael Langhans war zum Zeitpunkt der Video-Einstellung noch Rechtsanwalt, hat seine Zulassung aber später zurückgegeben.

den grund dafür nennt er zwar nicht, aber wenn ich mir den vortrag ansehe, fehlen mir äusserst wichtige punkte zu rechtlichen auswirkungen, die einen RA nicht empfehlen.

so lässt er sich über die haftung des SV aus (§ 839a BGB), weist aber an keiner stelle auf das häufig vorliegende manko im fall eines vergleichs hin. sowohl anwälte als auch richter sind einerseits zur minimierung des aufwands, als auch der für die betroffenen höheren vergleichsgebühr, am abschluss eines vergleichs interessiert und wie man sieht, wird so ein vergleich in der mehrzahl der fälle unterbreitet und angenommen.

ein vergleich ist aber ein (gewöhnlicher) vertrag zwischen den parteien und KEINE gerichtliche entscheidung, wie sie im 839a gefordert wird!

ein vergleich nimmt also den betroffenen den haftungsanspruch ggü dem SV aus dieser bestimmung.

ein kurzer abriss für den zweifelnden, aber interessierten user unter https://link.springer.com/article/10.1007/s00350-016-4211-7


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

sehr schöner Post!
Dankeschön!
 
Hallo Sekundant,

nehme meinen letzten Post zurück!
Statt dessen:"Vielen Dank für den Informativen Post!"
 
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