oerni
Erfahrenes Mitglied
http://rvrecht.deutsche-rentenversi...teneinsicht%20durch%20Beteiligte%20%205%20713
R4.3 Fürsorgepflichten nachrangig (Satz4)
Ungeachtet der Fürsorgepflichten der Sätze1 bis 3 (Abschnitt4.1 und Abschnitt4.2) besteht für die Beteiligten weiterhin das unbeschränkte Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Akten. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Akten Angaben über den Gesundheitszustand enthalten (BT-Drucksache8/4022, S.81).
Im Ergebnis ist daher unabhängig von möglichen Beeinträchtigungen der Beteiligten auf deren ausdrücklichen Wunsch hin die Akteneinsicht zu gewähren.
R4.3 Fürsorgepflichten nachrangig (Satz4)
Ungeachtet der Fürsorgepflichten der Sätze1 bis 3 (Abschnitt4.1 und Abschnitt4.2) besteht für die Beteiligten weiterhin das unbeschränkte Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Akten. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Akten Angaben über den Gesundheitszustand enthalten (BT-Drucksache8/4022, S.81).
Im Ergebnis ist daher unabhängig von möglichen Beeinträchtigungen der Beteiligten auf deren ausdrücklichen Wunsch hin die Akteneinsicht zu gewähren.