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Erholungshilfe nach § 27 BVG

Laird_Harvey

Mitglied
Registriert seit
6 Juli 2009
Beiträge
66
Ort
Niedersachsen
Hallo,

hat einer von Euch Erfahrung mit der sog. Erholungshilfe, die einem nach § 27b BVG gewährt wird?

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)

§ 27b
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist

(1)

Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Hinterbliebene als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist; bei Schwerbeschädigten wird der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit stets angenommen.
(2)

Die Dauer des Erholungsaufenthalts ist so zu bemessen, daß der Erholungserfolg möglichst nachhaltig ist; sie soll drei Wochen betragen, darf jedoch diesen Zeitraum in der Regel nicht übersteigen. Weitere Erholungshilfe soll in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren erbracht werden.
(3)

Aufwendungen der Erholungsuchenden, die während des Erholungsaufenthaltes für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, werden bedarfsmindernd berücksichtigt. Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die den Erholungssuchenden durch den Erholungsaufenthalt entstehen, sind als besonderer Bedarf zu berücksichtigen und können durch Pauschbeträge abgegolten werden.
(4)

Während der Durchführung der Erholungsmaßnahme ist sicherzustellen, daß für Kinder und solche Haushaltsangehörige, die der Pflege bedürfen, hinreichend gesorgt wird.
(5)

Bedürfen Erholungsuchende einer ständigen Begleitung, umfaßt der Bedarf für die Erholungshilfe auch den Bedarf aus der Mitnahme der Begleitperson.


Meine Frage hierzu:

1. Ich bin verheiratet, 3 Kinder. Gilt die Erholungshilfe nur für mich & meine Ehfrau oder auch für die Kids, da diese minderjährig sind?

2. Gibt es so etwas wie Pauschalangebote, die auf die Erholungshilfe quasi zugeschnitten sind?

3. In welcher Höhe wird die Erholungshilfe in der Regel gewährt? Gibt es da Richtwerte?
 
Ich habe schon mal mit jemanden gesprochen. Da haben die für den Mann Schwerbehindert 80GdB aG und der Frau für täglich 25 € zu dem Urlaub dazugesteuert.Die sagten mir das man mindestens das AG haben müsste.Ich weis nicht genau aber mein Sachbearbeiter hat mir so was ähnliches auch gesagt wo ich nachgefragt hatte. Was da noch so bezahlt wurde weis ich nicht mehr. Er war auch OS amputiert nach einer Osteomyelitis.

Grüße
drischi1981
 
Hallo,

Die Erholungshilfe beantrage ich einmal jährlich.
Attest beim Arzt abholen(ob reisefähig) und deine Urlaubsrechnung hinzufügen, dann noch ein paar Zeilen, daß Du z.B 14 Tage zur Erholung in z.B Büsum warst.

Die Erholungshilfe wird nur einmal im Jahr gewährt, wobei man mindestens 14 bis 28 Tage zu Erholung wegfahren muß.
Die Erholungshilfe wird meines Wissens schon ab einer 80% Verletztenrente gezahlt.
Bei meiner ersten Gewährung hatte ich eine Verletztenrente von 100%, 30% Pflegebedürftigkeit und vom Versorgungsamt 100% und Merkzeichen G.
Das Erholungsgeld beträgt 25 Euro für den Erholenden und 25 Euro für die Begleitperson(Ehepartner), zusammen 50 Euro täglich.
Wenn keine Begleitperson erforderlich ist, gibt es nur 25 Euro.

Erholungshilfe für 14 Tage: 700 Euro
Erholungshilfe für 21 Tage: 1050 Euro
Erholungshilfe für 28 Tage: 1400 Euro

Kinder werden nicht mit eingerechnet!

Der Erholungsort ist frei wählbar.

Ich gehe immer zu meinem Reisebüro und lasse mich gut beraten, den behindertenfreundlich oder behindertengerecht sollte es schon sein.

Sehr oft vermitteln auch Fremdenverkehrsämter der jewilligen Orte gut und günstig.

Hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

Grüße
Wolfgang
 
Wie organisiert man die Erholungshilfe § 27b BVG?

Hallo Ihr Lieben,
ich habe neulich von der Erholungshilfe erfahren. Meine finanzielle Unterstützung wegen meinen Behinderungen reicht zum Leben aber für Erholungsurlaub wird es knapp.
Ich würde gerne das Gesetz für die Erholungshilfe § 27b für mich in Anspruch nehmen.
Nun frage ich Euch, wie mach ich das? Druck ich mir einen Antrag aus, füll ihn aus und zeige ihn meinem Hausarzt und wo sende ich diesen hin? Keine Behörde möchte etwas davon wissen.
Viele Grüße von mir!
 
Hallo, ich stelle den Antrag alle 2 Jahre beim Versorgungsamt (Gibt es vordrucke)
und ein ärztliches Attest dass ich den Erhol. Urlaub benötige und reisefähig bin.
Dann wähle ich das Land und die Unterkunft und sende es zum Versorgungsamt.
Wie hoch die Tagessätze sind, kann ich euch dann später genauer mitteilen.......wird auch bei mir zumindest etwas abgezogen, weil man zu Hause auch essen würde etc....
Wenn die Mitnahme einer dauerh. Begleitperson gegeben ist ergo im Behindertenausweis drin steht, darf eine, muss aber nicht eine Begleitung mitgenommen werden.
Auch für diese werden Gelder bezahlt....
Eine fremde Begleitperson bekommt die tatsächlichen Kosten übernommen quasi den vollen Tagessatz (ich glaube waren um die 44 Euro) ohne Abzug dieser Tagespauschale was man zu Hause auch "verbrauchen" würde!
Ein Kind, wenn nicht betreut werden kann zu Hause bzw. nicht alleine gelassen werden kann, darf normal mitkommen und bekam zumindest bei mir auch einen geringeren Tagessatz.
Definitiv werden auch Fahrtkosten übernommen (die günstigste Form) und nachträglich Kurtaxe und auf vorherige Nachfrage sogar Parkplatz Gebühren!
Dass man dies jährlich tun kann ist mir neu, ich habe gelesen ab dem 60. LJ glaube ich geht das bzw. nimmt man an dass man jährlich diesen Erholungsurlaub benötigt.
Es ist nicht einfach eine Unterkunft zu finden, die die Kosten abdeckt.....aber es steht ja im Bescheid, es ist nur ein Zuschuss und sollte auch so angesehen werden!
Ich finde es gut, dass es so etwas gibt! Leider erfuhr ich davon viel zu spät, dass es so etwas gibt....meines Wissens nur in Verbindung mit dem BVG/OEG
 
Hallo, bin neu hier habe das forum über Google gefunden, folgende Frage ich bekomme OEG Leistung bin mit 50gdi eingestellt habe von der erholungshilfe erfahren und heute den Antrag gestellt mein Hausarzt hat die Bescheinigung ausgefüllt, so habe vorher beim zuständigen Fachbereich angerufen mir wurde gesagt bekomme 25 Euro pro Tag wenn ich die Leistung nicht in einen deren Vertragshäuser mache, es wurde mir gesagt kann den Urlaub Weltweit machen bekomme als Fahrtkosten halt die Bahnfahrt kosten für die längste Strecke in Deutschland! Kann mir jemand sagen was das ausmachen wird? Und wie lange dauert es bis zur bewilligung? Und muss ich in Vorleistung gehen? Danke schon mal im voraus.
 
Hallo Flyboy
Mir wurde noch nie ein Vertragshaus angeboten.
Der Tagessatz liegt nicht bei 25 Euro.
Wenn ich Zeit habe kram ich den letzten BewilligungsBescheid mal raus.
Ich schreibe Dir dann eine private Nachricht, sofern Du da Info wünscht.
 
Hallo,danke für die Info, allerdings ist meine bewilligung durch bekomme pro Tag diese 25 Euro zuzüglich Taschengeld Wobei vom Taschengeld wieder was abgezogen wird wegen Tagesbedarf zu Hause (essen) zuzüglich der Bahnpauschale
 
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