EU-Richter am Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestrafen Deutschland mit Schmerzensgeld für langes Gerichtsverfahren in Berlin
Weil ein Verfahren vor dem Landgericht viel zu lange gedauert hat, muss Deutschland Strafe zahlen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat die Bundesrepublik gestern, am 5.3.2009, dazu verurteilt, einer Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 3 000 Euro auszuzahlen. Die in Berlin lebende Italienerin hatte nach einer fehlgeschlagenen Nierentransplantation versucht, vor dem Landgericht zivilrechtlich eine Entschädigung zu erstreiten.
Die Frau wurde im November 1998 in der Charité operiert. Im Mai 2001 hatte sie beim Landgericht eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Charité eingereicht. Erst vier Jahre später, im Mai 2005, kam es zu einer Entscheidung. Die Klage wurde abgewiesen, Schmerzensgeld abgelehnt.
Die Straßburger Richter sprachen der Frau die Entschädigung allein aufgrund des langen Verfahrens zu. Für eine einzelne Instanzebene sei die "angemessene Dauer" überschritten worden, hieß es. Insbesondere habe das Gericht sechs Monate für ein Gutachten gebraucht, das eigentlich "in 28 Arbeitsstunden zu bewältigen gewesen wäre". Ein solch langes Verfahren sei die Ausnahme, erklärte gestern die Sprecherin des Landgerichts, Elena Schönberg. Die durchschnittliche Verfahrenszeit betrage rund sieben Monate, sagte sie. Aber Verfahren, in denen es um ärztliche Kunstfehler geht, dauerten länger.
Mit rund 450 Arzthaftungsklagen beschäftigt sich das Landgericht pro Jahr. Im Schnitt dauert es zwei Jahre, bis entschieden wird. Der Aufwand für eine solche Klage ist doppelt so hoch wie etwa bei Klagen in einem Bauverfahren. In jedem Fall muss ein Sachverständiger beauftragt werden, der untersucht, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag. Die Gutachten stellten sich auch in dem jetzt gerügten Fall als Problem dar. So hatten die Richter zunächst Not, einen Experten zu finden. Ein erster sagte aus Zeitgründen ab. Der zweite hatte sich nicht an die Fristen gehalten. Nach einem Jahr und fünf Monaten entzog ihm das Gericht den Auftrag - und verhängte eine Strafe. Im Oktober 2003 wurde dann ein dritter Sachverständiger beauftragt, der Ende 2004 sein Gutachten vorlegte.
Dieses Urteil erging diesmal in einem Zivilprozess. Ein ähnliches Urteil gibt es bereits im Bereich Sozialrecht.
Das vollständige Urteil liegt aber noch nicht vor.
Gruß von der Seenixe
Weil ein Verfahren vor dem Landgericht viel zu lange gedauert hat, muss Deutschland Strafe zahlen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat die Bundesrepublik gestern, am 5.3.2009, dazu verurteilt, einer Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 3 000 Euro auszuzahlen. Die in Berlin lebende Italienerin hatte nach einer fehlgeschlagenen Nierentransplantation versucht, vor dem Landgericht zivilrechtlich eine Entschädigung zu erstreiten.
Die Frau wurde im November 1998 in der Charité operiert. Im Mai 2001 hatte sie beim Landgericht eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Charité eingereicht. Erst vier Jahre später, im Mai 2005, kam es zu einer Entscheidung. Die Klage wurde abgewiesen, Schmerzensgeld abgelehnt.
Die Straßburger Richter sprachen der Frau die Entschädigung allein aufgrund des langen Verfahrens zu. Für eine einzelne Instanzebene sei die "angemessene Dauer" überschritten worden, hieß es. Insbesondere habe das Gericht sechs Monate für ein Gutachten gebraucht, das eigentlich "in 28 Arbeitsstunden zu bewältigen gewesen wäre". Ein solch langes Verfahren sei die Ausnahme, erklärte gestern die Sprecherin des Landgerichts, Elena Schönberg. Die durchschnittliche Verfahrenszeit betrage rund sieben Monate, sagte sie. Aber Verfahren, in denen es um ärztliche Kunstfehler geht, dauerten länger.
Mit rund 450 Arzthaftungsklagen beschäftigt sich das Landgericht pro Jahr. Im Schnitt dauert es zwei Jahre, bis entschieden wird. Der Aufwand für eine solche Klage ist doppelt so hoch wie etwa bei Klagen in einem Bauverfahren. In jedem Fall muss ein Sachverständiger beauftragt werden, der untersucht, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag. Die Gutachten stellten sich auch in dem jetzt gerügten Fall als Problem dar. So hatten die Richter zunächst Not, einen Experten zu finden. Ein erster sagte aus Zeitgründen ab. Der zweite hatte sich nicht an die Fristen gehalten. Nach einem Jahr und fünf Monaten entzog ihm das Gericht den Auftrag - und verhängte eine Strafe. Im Oktober 2003 wurde dann ein dritter Sachverständiger beauftragt, der Ende 2004 sein Gutachten vorlegte.
Dieses Urteil erging diesmal in einem Zivilprozess. Ein ähnliches Urteil gibt es bereits im Bereich Sozialrecht.
Das vollständige Urteil liegt aber noch nicht vor.
Gruß von der Seenixe