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Fahrradunfall - Dokumentation

Hallo Kaie,

warte bis Du das Gutachten in der Hand hast und dann berichte, was der Gutachter zur Invalidität geschrieben hat.

Dabei interessiert hier weniger die Höhe, sondern die Prognose. So wie die Versicherung es ausgedrückt hat, denke ich das die Prognose eher zu einer Verschlechterung (wie es auch Deine Therapeuten und Ärzte geschildert haben) tendiert.

Ein noch nicht erreichter "medizinischer Endzustand" ist kein Grund keine Erstinvalidität festzusetzen....:eek:
 
Ist es denn für später wichtig, eine Erstinvalidität zuerkannt zu bekommen?
 
Hallo Kaie,

ich versuche es mal ganz einfach zu erklären.

Keine Leistungserklärung = keine Anerkennung von Unfallschäden
Keine Anerkennung von Unfallschäden = keine Anerkennung von Erstinvalidität
Keine Anerkennung von Erstinvalidität = kein Recht auf Neubemessung

Mit einem Beispiel:

Es hat in ihrer Wohnung zwar bebrannt und es wurde auch was beschädigt, aber ob wir das auch zahlen steht noch nicht fest, da wir ja noch nicht wissen ob das Feuer was beschädigt hat. Das werden später mal feststellen. Die Ermittlungen dazu sind ja noch nicht abgeschlossen. Vielleicht brennt das Feuer ja noch......

Würdest Du Dich damit zufrieden geben, wenn Dir die Bude abgebrannt ist?

Solang die Gesellschaft keine Invalidität anerkannt hat, so lang müssen sie nicht leisten und so lang ist offen, was sie überhaupt anerkennen.
 
Vielen Dank für Deine Geduld. Ich denke, ich warte erst mal das Gutachten ab.

Ein schönes Wochenende an alle
Kaie
 
Ich glaube, jetzt ist der Groschen endlich bei mir gefallen:

Die Unfallversicherung muss den Betrag jetzt zahlen, der aufgrund der vom Gutachter festgestellten Invalidität ausgerechnet wird. Innerhalb der 3 Jahre kann sie mich zu einer Nachuntersuchung schicken und Geld zurückfordern, falls sich etwas verbessert hat. Macht sie das nicht innerhalb der 3 Jahre, hat sie ihr Recht auf Nachuntersuchung (und damit auf Rückforderung) verwirkt.

Habe ich das so richtig verstanden?

Falls sich etwas verschlechtert, hätte auch ich das Recht auf einer Nachuntersuchung zu bestehen?

Da war aber jemand schwer von Capée...:eek:
 
Hallo Kaie,

:) na endlich ;).

Die Versicherung darf aber nur eine erneute Begutachtung vornehmen, wenn sie sich das ausdrücklich und in Zusammenhang mit der Erklärung zur Leistungspflicht vorbehält.
Das Zweite ist bei Dir aber bisher nicht passiert und somit haben die kein Recht das so zu verlangen.
Die Erklärung zur Leistungspflicht kam noch nicht, da sie dann innerhalb von 2 Wochen zahlen müssen.

Du als Versicherungsnehmer kannst das ohne Vorbehalt spätestens vor Ablauf der 3-Jahres-Frist verlangen.
 
Liebes Forum,

mein Gutachten kam in Kopie schnell und problemlos zu mir (habe es per EMail angefordert). Die entscheidenden Passagen sehen wie folgt aus:

Ellenbogen rechts Zur Zeit eingeschränkt um 2/10
Schulter links Zur Zeit eingeschränkt um 1/10

Insgesamt liegt eine Gebrauchsbeeinträchtigung der rechten und linken oberen Extremität von 3/10 vor. Der jetzige Zustand ist nicht als Dauerhaft zu bewerten. Gutachter hält einen Untersuchungstermin 2 Jahre nach dem letzten Eingriff (also im September 2017) für sinnvoll.


Zur Bewertung der Einschränkung kann ich nichts sagen - halte ich im Großen und Ganzen aber für gerechtfertigt - wobei rechts m.E. höher bewertet werden müsste. - Vielleicht ziehe ich da nochmal jemanden zu Rate.

Wie gehe ich weiter vor?
Ich habe das so verstanden, dass ich jetzt auf mein Recht der Feststellung der Erstinvalidität und Zahlung pochen könnte. Eine Nachuntersuchung im September 2017 muss ich dann trotz Aufforderung der PUV nicht machen, weil der Termin dann außerhalb der 3-Jahresfrist läge (Unfall war im Juli 2014; Materialentfernung war im September 2015). Soweit alles richtig? Oder hat der "letzte Eingriff" etwas mit der 3-Jahresfrist zu tun (z.B. Beginn der Frist, Hemmung der Frist oder so)?

Vielen Dank und viele Grüße
Kaie
 
Hallo Kaie,

nun das hab ich mir gedacht. Hier steht nichts davon, das eine dauerhafte Invalidität nicht vorliegen würde.
Der Satz des Gutachters kannst du genauso gut auslegen, das es auch noch Verschlechterungen geben kann.

Ich würde jetzt schriftlich die PUV auffordern innerhalb von 2 Wochen eine Leistungserklärung gemäß § 187 VVG abzugeben und die Invalidität gemäß der Erstfeststellung anzuerkennen, da aus dem Gutachten weder eine Prognose zur Verbesserungs- noch eine Verschlechterungstendenz zu erkennen ist.

Mit dem anderen (insbesondere den Fristen) liegst Du genau richtig. Davon würde ich aber nichts schreiben, denn wenn die Aufforderung nach der 3 Jahresfrist kommt ist das nicht mehr durchsetzbar.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Rajo,

wie wäre dann die Sachlage zu der 3 Jahresfrist

Wie wird der Patient eingestuft wenn dann nur diese Unterlagen vorliegen? Können dann die Berichte der aktuell behandelten Ärzte zur Einstufung erhoben werden?

Den meinem örtliche Orthopäde vertraue ich mehr als irgend welchen bezahlten Gutachtern

MfG

GSXR


Meine 3 Jahres Frist tickt tackt
 
Hallo GSXR,

ich verstehe Deine Frage nicht so ganz.

Wenn Du meinst das Du sämtliche erforderliche Unterlagen eingereicht hast, es ein Gutachten gibt und die Versicherung nicht gezahlt hat so wie es im Moment bei Kaie ist?
Dann kannst Du eigentlich nur auf die Erstinvalidität klagen. Ob dazu eine erneute Begutachtung durch das Gericht beauftragt wird kann ich nicht sagen.

Wenn Du bereits Invaliditätsleistungen erhalten hast und eine Leistungserklärung (mit Vorbehalt der Neufeststellung) mit Zahlung von Invalidität erfolgt ist und Du den 3-Jahres-Zeitraum meinst, dann kommt es darauf an, ob die Gesellschaft eine erneute Begutachtung vor dem Ablauf der Frist in Auftrag gibt (die Ausführung kann durchaus nach der Frist liegen).
 
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