karl00125
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Hallo Herr Fender
ihrer Ausage:
(Wenn bei Deiner Sachlage tatsächlich ein Sachbearbeiter ohne ärztliche Stellungnahmen/Gutachten den Anspruch abgelehnt hätte, dann wäre es erst gar nicht zum Prozess vor dem Sozialgericht gekommen. Offensichtlich hat aber auch der Sozialrichter das gleiche Problem.)
Bei meine BK 4302 wurde erst mal ohne eine ärztliche Stellungnahmen/Gutachten die BK 4302 abgelehnt von 20 Jahren Schadstoffbelastungen wurde von der BG jegliche die letzten 5 Jahre Berufsjahre ermittelt.
ich war in diesen 20 Berufsjahren mehrfach Schweißrauchen ausgesetzt, so wie Schweißarbeiten auf verunreinigten Grundstoff ( Farben Kunststoffe), Bohr-öl, Zersetzungen von Kunststoffen mit Freisetzung von Formaldehyd und Chlorwasserstoff durch Zersetzung von PVC, so wie verschiedenen Stäuben Mineralstaub mit Quarz, wie Teer und Bitumen Dämpfen.
Alles was auch in der VbgBK aufgeführt ist, und denn noch kommt der Sachbearbeiter zu dem Ergebnis das ich keinen Gefährdenden Stoffen ausgesetzt war.
Keines Beispiel Stellungsnahme der BG-RCI
Das letzte mal zuerst, Dr. XXX der BG RCI schreibt (S. 3 letzter Abs),
Entgegen des § 2 VbgBK schreibt, Dr. XXX in seiner Stellungsnahme, es sei nicht von einer gefährdeten Tätigkeit im Sinne des § 2 VbgBK auszugehen.
Aber explizit werden gerade diese beiden Kunststoffe, Polyoxymethlyen (POM) Polyvinylchlorid (PVC) als gefährdend aufgeführt in § 2 VbgBK.
Aber anderer Seits wiederspricht Dr.XXX von der BG-RCI auf (S. 4 unten) dem o. g. und macht unter Punkt 3.2.1 ein Kreutz.
Der Dr. XXX von der BG-RCI in der Stellungsnahme, Bezugnahme auf die BIA-Info 23/99
- Hierzu hat die zuständige BG RCI ermittelt und im Bericht vom 21.12.2013, festgestellt, daß beim Spritzgießen aufgrund der relativ niedrigen Temperaturen von 150° C bis 250° C nicht mit einer relevanten Menge an Zersetzungsprudukten zu rechnen ist.
- In der Stellungsnahme ist festgehalten, (Dr. XXX vom 21.12.2012)
daß beim Spritzgießen im regulären Betrieb die Grenzwerte dauerhaft eingehalten waren. Lediglich während Störungen im Probeablauf konnte kurzzeitrig erhöhte Konzentrationen für Formaldehyd, Styrol, Acrylnitrit und Chlorwasserstoff auftreten. ( Bl. 123 LSG – Akte)
So hat es der Gerichtliche Gutachter auch wörtlich in seinem Gutachten übernommen ohne weitere Sachaufklärung.
Berufsgenossenschaftliche
Regeln für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
BG-Regel
Man könnte ja in ihrer Stellungsnahme, die alte BIA-Info 3/99 mit der neueren BGR 223 (S. 110) (Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie vom Januar 2007) gegenüberstellen.
Somit würden die Wiedersprichtlichen Angaben bei der BIA-Info 3/99 und der BGR 223 der DGUV sehr deutlicher, denn bei der Verarbeitung von Polyoxymethlyen (POM), kann es bei üblichen Verarbeitungstemperatur atemwegsreizende Stoffe in erhöhter Konzentration zu freigesetztungen kommen.
Denn gerade die Kunststoffe, Polyoxymethlyen (POM) wie auch bei Polyvinylchlorid (PVC), werden bei diesen relativ niedrigen Temperaturen bis 250° C Verarbeitet.
Und auch bei diesen beiden Kunststoffen liegt die Verarbeitungstemperatur und die Zersetzungstemperatur vergleichsweise nahe zusammen. In solchen Fällen, können bereits bei der üblichen Verarbeitungstemperatur atemwegsreizende Stoffe in erhöhter Konzentration freigesetzt werden.
Die BGR 223 DGUV, beschreibt (S. 110)
Aber dennoch wird behaupte, das ich keinen Gefährdenden Stoffen ausgesetzt war.
ihrer Ausage:
(Wenn bei Deiner Sachlage tatsächlich ein Sachbearbeiter ohne ärztliche Stellungnahmen/Gutachten den Anspruch abgelehnt hätte, dann wäre es erst gar nicht zum Prozess vor dem Sozialgericht gekommen. Offensichtlich hat aber auch der Sozialrichter das gleiche Problem.)
Bei meine BK 4302 wurde erst mal ohne eine ärztliche Stellungnahmen/Gutachten die BK 4302 abgelehnt von 20 Jahren Schadstoffbelastungen wurde von der BG jegliche die letzten 5 Jahre Berufsjahre ermittelt.
ich war in diesen 20 Berufsjahren mehrfach Schweißrauchen ausgesetzt, so wie Schweißarbeiten auf verunreinigten Grundstoff ( Farben Kunststoffe), Bohr-öl, Zersetzungen von Kunststoffen mit Freisetzung von Formaldehyd und Chlorwasserstoff durch Zersetzung von PVC, so wie verschiedenen Stäuben Mineralstaub mit Quarz, wie Teer und Bitumen Dämpfen.
Alles was auch in der VbgBK aufgeführt ist, und denn noch kommt der Sachbearbeiter zu dem Ergebnis das ich keinen Gefährdenden Stoffen ausgesetzt war.
Keines Beispiel Stellungsnahme der BG-RCI
Das letzte mal zuerst, Dr. XXX der BG RCI schreibt (S. 3 letzter Abs),
Entgegen des § 2 VbgBK schreibt, Dr. XXX in seiner Stellungsnahme, es sei nicht von einer gefährdeten Tätigkeit im Sinne des § 2 VbgBK auszugehen.
Aber explizit werden gerade diese beiden Kunststoffe, Polyoxymethlyen (POM) Polyvinylchlorid (PVC) als gefährdend aufgeführt in § 2 VbgBK.
Aber anderer Seits wiederspricht Dr.XXX von der BG-RCI auf (S. 4 unten) dem o. g. und macht unter Punkt 3.2.1 ein Kreutz.
Der Dr. XXX von der BG-RCI in der Stellungsnahme, Bezugnahme auf die BIA-Info 23/99
- Hierzu hat die zuständige BG RCI ermittelt und im Bericht vom 21.12.2013, festgestellt, daß beim Spritzgießen aufgrund der relativ niedrigen Temperaturen von 150° C bis 250° C nicht mit einer relevanten Menge an Zersetzungsprudukten zu rechnen ist.
- In der Stellungsnahme ist festgehalten, (Dr. XXX vom 21.12.2012)
daß beim Spritzgießen im regulären Betrieb die Grenzwerte dauerhaft eingehalten waren. Lediglich während Störungen im Probeablauf konnte kurzzeitrig erhöhte Konzentrationen für Formaldehyd, Styrol, Acrylnitrit und Chlorwasserstoff auftreten. ( Bl. 123 LSG – Akte)
So hat es der Gerichtliche Gutachter auch wörtlich in seinem Gutachten übernommen ohne weitere Sachaufklärung.
Berufsgenossenschaftliche
Regeln für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
BG-Regel
Man könnte ja in ihrer Stellungsnahme, die alte BIA-Info 3/99 mit der neueren BGR 223 (S. 110) (Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie vom Januar 2007) gegenüberstellen.
Somit würden die Wiedersprichtlichen Angaben bei der BIA-Info 3/99 und der BGR 223 der DGUV sehr deutlicher, denn bei der Verarbeitung von Polyoxymethlyen (POM), kann es bei üblichen Verarbeitungstemperatur atemwegsreizende Stoffe in erhöhter Konzentration zu freigesetztungen kommen.
Denn gerade die Kunststoffe, Polyoxymethlyen (POM) wie auch bei Polyvinylchlorid (PVC), werden bei diesen relativ niedrigen Temperaturen bis 250° C Verarbeitet.
Und auch bei diesen beiden Kunststoffen liegt die Verarbeitungstemperatur und die Zersetzungstemperatur vergleichsweise nahe zusammen. In solchen Fällen, können bereits bei der üblichen Verarbeitungstemperatur atemwegsreizende Stoffe in erhöhter Konzentration freigesetzt werden.
Die BGR 223 DGUV, beschreibt (S. 110)
Aber dennoch wird behaupte, das ich keinen Gefährdenden Stoffen ausgesetzt war.