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GdB,GdS verwaltungsrechtlich wie vorgehen?

beiself

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
14 Dez. 2015
Beiträge
144
Hallo liebe Forum-Mitglieder,
Aufgrund eines Vorschadens, der keiner ist, denn die Gesundheitstörungen waren auch schägigungsbedingt, im OEG-Verfahren 2005, wurde der GdS zur letzten Gewalttat bewertet und ist somit niedriger als er sein müsste, wenn alle Schädigungen mit begutachtet worden wären.
Ich habe jetzt Klage im OEG-Verfahren und Klage wegen dem GdB, da dieser für die PTBS höher sein müsste. Einen Antrag auf rückwirkende Feststellung habe ich auch gestellt.
Jetzt fehlt im Feststellungsbescheid des GdB aber eine Gesundheitsstörung.
Kann ich das bestehende Klageverfahren ruhen lassen und erst einmal einen Änderungsantrag stellen für die fehlende Gesundheitsstörung?
Muss ich aber dann wieder Widerspruch einlegen wegen des Einzel-GdB für die PTBS?
Wie kann sowas ablaufen?
Für Tipps und Ratschläge wäre ich sehr dankbar.
LG
beiself
 
Hallo beiself,
deine Frage kann ich dir leider nicht beantworten, da ich davon auch keine Ahnung habe.
Mich würde aber interessieren, wieviel Gdb du für die PTBS hast. Wurde dies später nochmal reduziert?
Wäre nett, wenn du mir das schreiben könntest. Ich warte noch auf Feststellung der Schäden...
Lieben Dank Ellen
 
hallo beiself,

ist der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts über den Grad der Behinderung frisch, also noch keine 4 Wochen her, dann kannst du selber Widerspruch einlegen und den fehlenden Bereich belegen und um Neubewertung bitten.

Das kann, soviel ich weiß, parallel erfolgen. Da das Versorgungsamt dafür wieder Monate braucht, wäre es verlorene Zeit. Liegt dann der verbesserte-erhöhte Grad vor, dann sofort diesen Bescheid als Ergänzung zum Gerichtsverfahren nachreichen. So kannst du auch, falls es früher zur Verhandlung kommt, das Gericht über das laufende Widerspruchsverfahren in Sachen GdB informieren.

LG Teddy
 
Hallo Teddy,
danke für deine Antwort.
Nein der Feststellungsbescheid ist älter als vier Wochen.
Also kann ich hier einen Änderungsantrag stellen eben nur für die fehlende
Gesundheitsstörung, die neu hinzugekomen ist.
Und diesen neuen Bescheid dann nachreichen bei Gericht, da hier die Klage wegen des Einzel-GDB der PTBS anhängig ist.
Habe ich das richtig verstanden?

LG beiself
 
Hallo Elster999,
Das mit dem GdS und dem GdB ist bei mir sehr dubios gelaufen.
2005 erteilte das Versorgungsamt S der damaligen Gutachterin den Auftrag:"auf den gravierenden Vorschaden (es ist eben keine schadensunabhängige Gesundheitsstörung; ich hatte zwar einen Schwerbehindertenausweis 03/ 2004 Gesamt-GdB von 50, Psyche darin 40) ohne Rücksicht auf die Ursache zu begutachten. Dies sind Verstöße gegen die Anhaltspunkte ärztlicher Gutachtertätigkeit. Da ja beim GdB 03/2004 keine Folgenschäden aus den Gewalttaten begutachtet wurden sind diese ja auch darin nicht enthalten.
Das Versorgungsamt stützt sich darauf, das deshalb hier ein Vorschaden vorliegen würde.
Jetzt hat aber die Gutachterin 2005 für den GdS, den Fehler gemacht das sie in diesem Gutachten (ohne das ich hierfür einen Antrag gestellt hatte) den GdB neu mit begutachtet. Da die Gewaltschäden aus meiner Kinderzeit aktenkundig waren, hätte sie hier diese Folgenschäden beim GdB nicht unter den Tisch kehren dürfen.
Das Problem ist nur, das der jetztige Antrag auf OEG als Verschlimmerungsantrag zur letzten Gewalttat läuft.
Deshalb habe ich hier die Rechtswidrig der alten Bescheide zuerst nachzuweisen, dass dann mein Ergänzender Antrag zu den Gewaltereignissen aus meiner Kinderzeit berücksichtigt wird.
Zu den Ausführungen für die PTBS bzw. wie es in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit heist, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen, gibt es eine Niederschrift über die Tagung der Sektion Versorgungsmedizin des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMAS vom 18. bis 19. März 1998 worin dieses Anpassungsstörungen näher beschrieben sind. Das unterschlagen viele Gutachter gerne.
 
Hallo Beiself,

wenn du sie neu begutachten läst,
dann der GdB gleichbleiben, sich erhöhen oder auch erniedrigen.
Je nachdem - du kannst dann auch da in den Widerspruch gehen.

Grüße Michi
 
Hallo beiself,
danke für deine Antwort. Das scheint ja bei dir doch etwas verzwickter zu sein. Sorry, das ich dir nicht helfen kann...
lg Ellen
 
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