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Grundlagen im Impfschadensrecht IFSG, BVG, Impfschaden

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 3

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 3


http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
 
Kannversorgung BVG IFSG

http://vmg.vsbinfo.de/c/kannversorgung.htm

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Abweichend von den oben erläuterten Grundsätzen kann nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht (Kannversorgung). Eine gleichlautende Bestimmung enthalten auch alle weiteren Gesetze des sozialen Entschädigungsrechts.


  1. Folgende medizinische Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. aa) Über die Ätiologie und Pathogenese des Leidens darf keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Auffassung herrschen. Eine von der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung abweichende persönliche Ansicht einer sachverständigen Person erfüllt nicht den Tatbestand einer Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft.
  2. bb) Wegen mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen darf die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder Schädigungsfolgen für die Entstehung und den Verlauf des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Ein ursächlicher Einfluss der im Einzelfall vorliegenden Umstände muss in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen werden. Ist die ursächliche Bedeutung bestimmter Einflüsse trotz mangelnder Kenntnis der Ätiologie und Pathogenese wissenschaftlich nicht umstritten, so muss gutachterlich beurteilt werden, ob der ursächliche Zusammenhang wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist.
  3. cc) Zwischen der Einwirkung der wissenschaftlich in ihrer ursächlichen Bedeutung umstrittenen Umstände und der Manifestation des Leidens oder der Verschlimmerung des Krankheitsbildes muss eine zeitliche Verbindung gewahrt sein, die mit den allgemeinen Erfahrungen über biologische Verläufe und den in den wissenschaftlichen Theorien vertretenen Auffassungen über Art und Wesen des Leidens in Einklang steht.

  1. Ungewissheiten im Sachverhalt, die von der Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft über die Ursachen des Leidens unabhängig sind, rechtfertigen die Anwendung der Kannvorschrift nicht; dies ist insbesondere der Fall, wenn rechtserhebliche Zweifel über den Zeitpunkt des Leidensbeginns bestehen, weil die geltend gemachten Erstsymptome mehrdeutig sind, oder wenn das Leiden diagnostisch nicht ausreichend geklärt ist.
  2. Ist bei einem Leiden eine Kannversorgung generell in Betracht zu ziehen, muss trotzdem anhand des Sachverhaltes des Einzelfalles stets zuerst geprüft werden, ob der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer Gesamtheit entscheiden, so entfällt eine Kannversorgung. Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil des Gesamtleidens gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung erfüllt sind.
  3. Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem als Schädigungsfolge anerkannten Leiden und einem neuen Leiden nicht gegeben, weil über die Ursache des neuen Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, so ist eine Kannversorgung nur dann gerechtfertigt, wenn das als Ursache in Betracht kommende Leiden aus heutiger Sicht zu Recht anerkannt worden ist. Das heißt bei der Überprüfung der früheren Entscheidung müsste unter Berücksichtigung jeweils neuester medizinischer Erkenntnisse das anerkannte Leiden erneut als Schädigungsfolge anerkannt werden. Kommt bei einem Leiden, für das bereits teilweise eine Versorgung als Rechtsanspruch besteht, über diesen Anteil hinaus eine Kannversorgung in Betracht, so kann diese nur gewährt werden, wenn der als Schädigungsfolge anerkannte Teil des Leidens, der als mögliche Ursache für eine weitergehende Versorgung erörtert wird, zu Recht anerkannt worden ist, oder wenn für den als Schädigungsfolge anerkannten Teil des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung erfüllt sind.
  4. Kann die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder von zu Recht als Schädigungsfolge anerkannten Leiden für die Verschlimmerung eines schädigungsunabhängig entstandenen Leidens wegen der insoweit in der medizinischen Wissenschaft bestehenden Ungewissheit nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, so sind bei der Bemessung des Verschlimmerungsanteils das Ausmaß des Vorschadens, die Art des Leidens, die ihm innewohnende Entwicklungstendenz und der weitere Leidensverlauf zu berücksichtigen. Bei klar abgrenzbaren Verschlimmerungsanteilen ist der GdS in der auch sonst üblichen Weise zu bilden; bei späteren, erneut abgrenzbaren (z. B. schubartigen) Verschlechterungen des Leidens ist dann zu prüfen, ob diese nun mehr mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (z. B. nach langem, schubfreiem Intervall oder bei Einwirkung von neuen, in ihrer ursächlichen Bedeutung bekannten Faktoren). Bei nicht klar abgrenzbaren Verschlimmerungen - wenn also die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen auch für den weiteren Verlauf nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann (z. B. bei chronischprogredienten Verlaufsformen) - kann je nach Ausmaß des Vorschadens und der hieraus ableitbaren Entwicklungstendenz des Leidens ein Bruchteil des jeweiligen Gesamtleidens oder auch der gesamte Leidenszustand in die Kannversorgung einbezogen werden.
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Überlange Verfahrensdauer bei Impfschäden

Überlange Verfahrensdauer bei Impfschäden

Grundgesetz


Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In
diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art 19
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2
Satz 2 bleibt unberührt.

Art 20
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
sind an Gesetz und Recht gebunden.
 
§ 20i Primäre Prävention durch Schutzimpfungen

SGB V
§ 20i

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__20i.html

(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes. Satz 1 gilt für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt oder im Rahmen der Ausbildung vorgeschrieben ist oder wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit. Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind besonders zu begründen. Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt. Der Anspruch nach Satz 1 schließt die Bereitstellung des erforderlichen Impfausweisvordruckes ein.
(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen vorsehen.
(3) Die Krankenkassen haben außerdem im Zusammenwirken mit den Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig sind, unbeschadet der Aufgaben anderer, gemeinsam und einheitlich Schutzimpfungen ihrer Versicherten zu fördern und sich durch Erstattung der Sachkosten an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Dies gilt entsprechend für die Erstattung der Kosten für den Impfstoff für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Durchführung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist und die nicht privat krankenversichert sind. Zur Durchführung der Maßnahmen und zur Erstattung der Sachkosten schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam Rahmenvereinbarungen mit den in den Ländern dafür zuständigen Stellen. Dabei sollen vereinfachte Möglichkeiten für die Abrechnung der zu erstattenden Sachkosten vorgesehen werden.
 
[FONT=&quot]Petition Seite 9 unten:[/FONT]
[FONT=&quot]„[/FONT]
[FONT=&quot]Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Petent einem Irrtum hinsichtlich des Kreises der Beteiligten in dem Verfahren nach §§ 60 ff. IfSG unterliegt. [/FONT]

[FONT=&quot]Das Unternehmen, das den bei der Impfung eingesetzten Impfstoff hergestellt [/FONT]
[FONT=&quot]hat, und die Zulassungsbehörde (PEI oder Europäische Arzneimittelagentur) [/FONT]
[FONT=&quot]sind keine Beteiligte in dem Verwaltungsverfahren nach §§ 60 ff. IfSG. [/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]
[FONT=&quot]Das Verfahren wird vielmehr zwischen dem Antragsteller und dem Versorgungsamt [/FONT]
[FONT=&quot]durchgeführt. [/FONT]
[FONT=&quot]Versorgungsleistungen, die nach § 60 IfSG gewährt werden, hat nach § 66 Absatz 2 [/FONT]
[FONT=&quot]IfSG das zuständige Land zu tragen.[/FONT]
[FONT=&quot]„[/FONT]
 
Impfschaden als Arbeitsunfall?

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitsunfall/impfschaden-als-arbeitsunfall/

"....

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2014, AZ: L 2 U 99/13; Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 5.8.2014, Az: S 36 U 818/12

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Bei einem Impfschaden infolge einer betrieblich veranlassten Schweinegrippe-Schutzimpfung handelt es sich um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall.

...

Werden Arbeitnehmer*innen im Rahmen von betrieblich veranlassten Schutzimpfungen Impfschäden zugefügt, so sind diese als Arbeitsunfälle anzuerkennen, da die Impfungen im so gut wie ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Geschieht dies nicht, so darf man sich nicht wundern, wenn Arbeitnehmer*innen Abstand davon nehmen, an arbeitgeberseitig veranlassten Impfungen teilzunehmen, bei denen es sich nicht um Pflichtimpfungen handelt, um nicht eines lieben Tages in die Liste der Impfgeschädigten aufgenommen und mit ihren gesundheitlichen Problemen allein gelassen zu werden.

...
Impfungen sind rechtlich gesehen Körperverletzungen i.S. des § 223 StGB: Es wird die schützende Haut verletzt, es werden vorsätzlich Krankheitserreger (oder Teile von ihnen) in einen gesunden Organismus eingebracht. Auch werden heute immer noch Nervengifte (Quecksilber, Aluminiumverbindungen) und allergene Substanzen (z. B. Fremdeiweiße) in einen gesunden Organismus eingebracht.
..."
 
BG hat versucht dies abzuwehren und ist vor das BSG gezogen

BSG, Beschluss vom 19.04.2015 - Aktenzeichen B 2 U 7/15 B
DRsp Nr. 2015/8682

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Beklagte hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), nicht in hinreichender Weise bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 1 iVm § 169 SGG ). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .
 
erleichterte Bedingung der Wahrscheinlichkeit erforderlich

[FONT=&quot]„Arbeitsunfall und Berufskrankheit - Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte" [/FONT]

[FONT=&quot]8. Auflage Kapitel „9.11 Impfschäden Seite 795 :[/FONT]
[FONT=&quot][/FONT]
[FONT=&quot]… Bei der Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und[/FONT][FONT=&quot] Gesundheitsschäden ist die [/FONT]
[FONT=&quot]erleichterte Bedingung der Wahrscheinlichkeit erforderlich. (234)[/FONT]
[FONT=&quot]...[/FONT]
[FONT=&quot](234): BSG, 12.4.1988, Meso B 260/14“ [/FONT]
 
Versicherungsschutz durch die ges. UV

[FONT=&quot]„Arbeitsunfall und Berufskrankheit - Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte" [/FONT]

[FONT=&quot]8. Auflage Kapitel „9.11 Impfschäden[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]

[FONT=&quot]Seite 797 - 798[/FONT]

[FONT=&quot]Versicherungsschutz durch die ges. UV[/FONT]

[FONT=&quot]Grundsätzlich sind Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit auch dann dem [/FONT]
[FONT=&quot]unversicherten Bereich zuzurechnen, wenn betriebliche [/FONT]
[FONT=&quot]Spezialeinrichtungen in Anspruch genommen werden. 238[/FONT]
[FONT=&quot]So steht eine allgemeine Grippeschutzimpfung, die im Betrieb durch-geführt wird, nicht schon deshalb mit der versicherten Tätigkeit im [/FONT]
[FONT=&quot]ursächlichen Zusammenhang, weil sie vom Unternehmer empfohlen und finanziert wird.239[/FONT]

[FONT=&quot]238 : BSGE 4, 219 223 (22.1.1957); 9 , 222,225 (13.3.1959);[/FONT]
[FONT=&quot]27.10.1965, BG 1966, 199.[/FONT]

[FONT=&quot]239 . BSG, 31.1.1974, SozR 2200 § 548 Nr.2; Hess. LSG, 1.8.1973, BB 1974, 42; Rieger; DMW 1976, 677; vgl. 20.7.3.5.[/FONT]
 
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