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GUTACHTEN DA Darf PUV ohne mein Einverständnis weiteres GA nach Akte beantragen

maexchen354

Mitglied
Registriert seit
24 Feb. 2016
Beiträge
78
Hallo ihr lieben,

soooo, nun ist es soweit. Beide GA , also pneumologisch und gastroenterologisch sind da. Beide wurden von der PUV in Auftrag gegeben.

GA Gastroenterologisch hat zwar, das bereits durch einen anderen Gutachter diagnostizierte Kurzdarmsyndrom nicht anerkannt (gegnerische Versicherung), aber durch die erheblichen Verwachsungen des Darmes mit dem Bauchfell und den daraus resultierenden Funktionsstörungen und Schmerzen, sowie der Malabsorptionsstörung und Gallensäureverlustsyndrom mit Dauerdurchfällen 40% Invalidität vergeben.

GA pneumologisch bemängelte nach 7 stündiger Begutachtung ( verschiedenste Untersuchungen) Lungenfunktionsprüfung sowie bei dem Gehtest zum Teil mangelnde Mitarbeit. Frechheit. Nur weil ihnen die eingeschränkte Lungenfunktion nicht in den kram passt :( . Es wurden aber eine mäßige restriktive Ventilationsstörung und eine leichtgradige Einschränkung des linken Herzens unfallbedingt festgestellt. Die GA gab einen Invaliditätsgrad von 20-30% an.

Das passt der PUV nun nicht, schliesslich hatten sie uns ja großzügigerweise vor den ganzen GA eine Abfindung mit gesamt 20% Invalidität angeboten. FRECHHEIT

Nun aber zur eigentlichen Frage.
Nun hat die PUV ohne unser Wissen in weit entfernten Kliniken auf beiden Fachrichtungen nochmal Gutachten nach Aktenlage beauftragt, GEHT DAS OHNE UNSERE ZUSTIMMUNG?
Wie soll jemand, ohne meinen Mann gesehen zu haben, ein Gutachten erstellen Ohne ihn zu befragen? Ist das rechtens?

Der Sinn und Zweck für die PUV ist mir schon klar, die wollen nicht über 50% kommen. Es wird ja langsam teuer. Auch droht ihnen dann eine Rentenzahlung. Aber rechtens empfinde ich das nicht.

Ist denn so ein SCHLECHTachten nach Aktenlage genausoviel wert vor Gericht als das klinisch erstellte GA

Liebe Grüße
 
Hallo,

meiner Meinung nach kann sich die Versicherung schon ein weiteres Gutachten nach Aktenlage anfertigen lassen...Irgendwo hast Du dazu Deine Zustimmung gegeben...bin ich mir fast sicher...
Vor Gericht im Klageverfahren ist dies aber ein Parteiengutachten wie jedes andere und das Gericht wird einen eigenen Gutachter benennen.

Du kannst doch wenn Dui lustig bist und über entsprechende Geldmittel verfügst auch weitere Gutachten anfertigen lassen.

Damit muß sich dann das Gericht bzw der beauftragte Gutachter dann auch auseinandersetzen.

Gruß von der Seenixe
 
Danke für deine Einschätzung Seenixe. Ja, ich denke wir werden ebenfalls ein Gutachten anfertigen lassen. Aber man kann sich doch echt nur an den Kopf packen was im Rahmen der Begutachtung statthaft ist.

Liebe Grüsse
 
Hallo Maexchen,

ich bin da der selben Meinung wie Seenixe. Natürlich kann die PUV ein GA nach Aktenlage anfertigen lassen, sieh mal in Deinen Bedingungen nach. Es ist bei den PUV auch üblich, von internen Beratern Auswertungen der GA vornehmen zu lassen, um dann entsprechend (meist negativ für den Vers. Nehmer) zu reagieren. Z.B. dann neue GA in Auftrag zu geben. Du kannst nur reagieren, wenn Du eigene GA in Auftrag gibst. Sieh mal in den Bedingungen nach. Es könnte sein, dass die PUV auch diese GA bezahlen muss.

Grüße

Dieter
 
Hallo Dieter,

ja das stimmt, einen internen Berater haben die auch. Ich werde nochmal in den Versicherungsbedingungen nachlesen. Das die evtl das GA bezahlen müssen wusste ich nicht. Danke für den Tip.

LG
 
hallo,

ich würde die aktenmässige begutachtung nicht unbedingt hinnehmen. es liegen GA vor und diese entsprechen wohl nicht den kalkulatorischen vorstellungen der versicherung.
das ergebnis der neuen begutachtung ist zwar nicht genannt, aber es hat bei deutlicher abweichung dennoch einen vorteil. neben den vertragsbestimmungen gelten vorab erst mal die gesetzlichen regelungen. wenn nun die GA so weit auseinander liegen, kann es sein, dass dieses GA nicht verbindlich ist und es dir die möglichkeit bieten, eine gerichtliche entscheidung zu bekommen:

VVG, § 84 Sachverständigenverfahren
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.

https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__84.html


gruss

Sekundant

PS: das kann auch im falle einer erheblichen verzögerung hilfreich sein, wenn ein SV für das GA übermässig lange zeit nimmt und verzögert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Maexchen,ich steck in Deinem Fall zwar inhaltlich nicht drin,hab aber mal in Deinem Profil mal geguckt wann der Unfall war (8/15).
Die 3-Jahresfrist ist bei Dir noch nicht um und in der Zeit kann die PUV (aber auch Du selbst) soviel Gutachten über Dich anfertigen lassen wie Sie will.
Bei mir ist die 3-Jahresfrist vor kurzem verstrichen (Unfall 6/14) und kurz vor Torschluß (5/18) hat die PUV mich noch zu 3 weiteren Gutachten angemeldet(HNO, Chirurgisch, neuropsychologisch). Den letzten Gutachtertermin hab ich jetzt am 1.8. /neurologisch-psychatrisch) und denn ist Schluß mit Gutachten für die PUV (sind denn 6 für die PUV gewesen in 2 Jahren) die bisherigen 5 sind vom Ergebnis her alle korrekt (Wird teuer für die PUV ;-))

LG Hotte
 
Hallo Sekundant,

vielen Dank erstmal für deine Antwort. Ich muss aber ehrlich gestehen, dass ich manches nicht verstehe.

Du schreibst: das ergebnis der neuen begutachtung ist zwar nicht genannt, aber es hat bei deutlicher abweichung dennoch einen vorteil. neben den vertragsbestimmungen gelten vorab erst mal die gesetzlichen regelungen. wenn nun die GA so weit auseinander liegen, kann es sein, dass dieses GA nicht verbindlich ist und es dir die möglichkeit bieten, eine gerichtliche entscheidung zu bekommen.

Das Ergebnis ist auch noch nicht da. Wir haben Post bekommen in der die GA waren mit dem Anschreiben, dass neue GA nach Aktenlage bereits angefordert wären.

Wie meinst du das das GA evtl nicht verbindlich ist? Welches GA? Das schon erstellte? Oder das nach Aktenlage?

Die Puv ist der Meinung das er in einem anderen GA einen gastrologischen+pneumologischen MDE von 40% hat und dann ja keine Invalidität von 60-70% haben könne. Auch könne dies nicht durch die verschiedenen Rechtsgebiete begründet werden......

Meiner Meinung nach kann es sehr wohl durch die verschiedenen Rechtsgebiete erklärt werden.

MDE hat ja ganz andere Kriterien als der Invaliditätsgrad.

Denen passt nun lediglich nicht, dass die GA über 50% kommen und somit auch eine Rente droht. Damit haben sie nicht gerechnet.

Gerade bei so einem "schwierigen" Fall, wo sich nichts an der Gliedertaxe orientiert, Frage ich mich wie das ein Gutachter per Akte begutachten soll.

Dann Frage ich mich auch warum das pneumologische GA nach Aktenlage in einer BG Klinik beauftragt wurde. Die würden doch eher eine MDE begutachten.

LG das Maexchen
 
Hallo Hotte,

oh je.... nervig. War bei dir auch ein GA nach Aktenlage dabei? Wenn ja, wie verhielt sich da der % Wert gegenüber den GA vor Ort? Was mich noch stutzig macht, du schreibst dein Unfall war in 2014. Wäre die 3 Jahresfrist dann nicht in 2017 rum? Welche Gründe hat die PUV bei dir angegeben bislang nicht zu regulieren?
Lg
 
hallo Maexchen,

es ist gut, wenn du dich rechtzeitig kümmerst und infos einholst. wenn du das GA in händen hast, wird es erst einmal je nach getroffener feststellung zu prüfen sein.
aus deiner warte wirst du ein dann negatives GA danach abklopfen, um zu begründen, dass es "offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht". ohne fachliche unterstützung wird es vermutlich nicht gehen, es sei denn, es wäre so krass daneben, dass es "der dümmste" erkennt.
hilfreich sind da aber schon mal die vorgutachten, die - "von der PUV in Auftrag gegeben" - nicht ohne weiteres ignoriert werden können. wenn die PUV nachvollziehbare und begründete zweifel an die erstgutachten hätte, wäre ihr eine gerichtliche entscheidung ebenso möglich gewesen - machte sie aber nicht, da man sich dort schliesslich bewusst ist, dass sie an die dann getroffene entscheidung erst mal gebunden wäre.

aber warte nun erst mal das GA und das ergebnis ab.


gruss

Sekundant
 
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