Hallo Wolfe,
wurde die Mitarbeiterin namentlich, ihre Qualifikation, ihre Art der "Mittätigkeit" und ihre Beurteilung (zitiert) im GA aufgeführt? Steht im Gutachten, dass sie beauftragt bzw. befugt war? Wie es scheint, wohl eher nicht. Müßte, wenn leitliniengerecht, aber vom Gutachter im Gutachten aufgeführt worden sein. Schließlich hat die Mitarbeiterin - auch wenn vom GA erlogen - eine Stellungnahme / Beurteilung gegenüber dem GA abgegeben.
Es wäre natürlich besser gewesen, auf das Gutachten vor der SG-Klage bei der BG zu reagieren. Aber da ist der Zug abgefahren.
(PS: Bei mir war es der Fall, dass die Frau des Gutachters, sie war Psychologin und führte Tests mit mir durch, im Übrigen noch veraltete, im Gutachten nicht aufgeführt wurde. Der Gutachter war der Meinung er müsse das nicht. Er tat zunächst so, als habe er den Test selbst ausgeführt. Aber fie BG hat nachgehakt. Aber nur auf meine ausrückliche Aufforderung hin. Zusatz: Außerdem musste ich im Warteraum Fragebögen ausfüllen. War keiner dabei. Selbst wenn die BG nicht nachgehakt hätte, meine Beschwerde, der Grund, sowie ein Antrag auf ein neues Gutachten wäre in der Akte zu finden gewesen bzw. im Klageverfahren vom Anwalt dem SG übermittelt worden.)
Aber warum soll jetzt keine Chance beim Sozialgericht bestehen, die Lüge doch noch aufzuklären? War das Gerichtsverfahren in der 1. Instanz? Wenn ja, dann kannst du beim Landesozialgericht klagen und die Mitarbeiterin unter Eid aussagen zu lassen. Als chancenlos sehe ich eine weitere Klage nicht. Vorausgesetzt, du hast einen guten Anwalt.
Was steht denn im Urteil des SG drin? Bezieht sich das Urteil auf diese Frage? Wenn ja, das wäre fatal, denn das Ergebnis würde Schule machen. Das kann man in keinem Fall so stehen lassen.
Gruss von ************