Quelle:22
Allerdings sieht sich der Senat in seiner ursprünglichen Auffassung, wonach ein so genannter traumatischer Bandscheibenvorfall auch ohne knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen auftreten kann, durch die durchgeführte Sachaufklärung, insbesondere durch die Ausführungen von Dr. W. in seiner ergänzenden Stellungnahme, bestätigt. Danach - so der Sachverständige unter Bezugnahme auf die wissenschaftliche Datenlage und Begutachtungsliteratur - ist eine traumatische, also unfallbedingte, Bandscheibenverletzung ohne eine knöcherne Beteiligung dann unwahrscheinlich, wenn keine unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis stehende klinische Symptomatik vorliegt. Im Grunde bestätigt der Sachverständige damit die Ausführungen des Senats im Hinweisschreiben an den Sachverständigen, in dem der Senat auf seine, in einer Vielzahl von Renten- und Unfallsachen gemachte Erfahrung verwiesen hat, wonach bei entsprechenden degenerativen Veränderungen auch relativ geringe Belastungen (z.B. Verdrehen, ungeschicktes Heben) zu Bandscheibenvorfällen führen können, ohne dass Band- oder knöcherne Strukturen Schäden aufweisen und er hat auch der vom Senat hierzu angeführten Literatur (Krämer/Matussek/Theodoridis, Bandscheibenbedingte Erkrankungen, 6. Auflage, S. 80 ff.) nicht widersprochen, sondern sie seiner ergänzenden Stellungnahme zu Grunde gelegt und weitere, dies stützende Begutachtungsliteratur angeführt.
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Soweit der Sachverständige im Gutachten selbst noch ligamentäre oder knöcherne Verletzungen für die Bejahung des naturwissenschaftlichen Zusammenhang bei der Prüfung eines sogenannten traumatischen Bandscheibenvorfalls gefordert hat, hat er hieran in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht mehr festgehalten. Er hat dabei entsprechend den Erläuterungen des Senats auch berücksichtigt, dass das „Trauma“ i.S. des Unfallbegriffs keine besondere Einwirkung voraussetzt, dem Aspekt Einwirkung von außen in Bezug auf den Unfallhergang deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (s. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15) und somit auch geringe Einwirkungen, wie Verdrehen, Verwinden etc., die als Ursache von (isolierten) Bandscheibenrupturen beschrieben sind (Krämer, a.a.O.), für die Annahme eines Unfalles ausreichen. Ein so genannter traumatischer Bandscheibenvorfall erfordert somit als äußere Einwirkung - wie generell der Begriff des Unfalls im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung - keine besondere äußere Einwirkung. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern, Drehen, Verwinden, etc. genügen. Selbst die Gegenkraft, die von einem anzuhebenden Gegenstand ausgeht, genügt für die äußere Einwirkung i.S. des Unfallbegriffs (BSG, a.a.O.).
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Der Senat hält dem entsprechend auch daran fest, dass den von der Beklagten ursprünglich angeführten Ausführungen von Schönberger/Mehrtens/Valentin aus den oben dargelegten Gründen und auch deshalb nicht zu folgen ist, weil - wie vom Senat im aufgehobenen Beschluss bereits dargelegt und in der aufhebenden Entscheidung vom BSG insoweit nicht verworfen - die diesen Ausführungen zu Grunde liegende Auffassung nicht zwischen den zwei Prüfungsstufen der Theorie der wesentlichen Bedingung unterscheidet und gegebenenfalls bei der wertenden Entscheidung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu einem Zirkelschluss führt. Dies hat im Übrigen auch das Bundessozialgericht bereits im Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R (SozR 4-2700 § 8 Nr. 7) so formuliert (dort Rdnr. 34). Zuletzt hat auch die Beklagte vor allem auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Bezug genommen und auf Grund der im vorliegenden Fall erhobenen Befunde die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs verneint.
Dem steht das Urteil des
Quelle:LSG Baden-Württemberg vom 18.06.2015 - L 10 U 221/13 - ZVW - (juris) nicht entgegen.
Ungeachtet dessen, dass die dortigen Ausführungen, ein traumatischer Bandscheibenvorfall setze nicht
ausnahmslos ligamentäre oder knöcherne Begleitverletzungen voraus, nicht der herrschenden
medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung entspricht und schon deshalb das erkennende Gericht nicht überzeugt,
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