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Hinterbliebenenrente

Hallo Teddy, hallo Christiane17,

wenn ich nicht völlig falsch liege, geht es hier jetzt um Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII und nicht um solche der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI.
In der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt die Witwenrente eben nicht 25,55 oder 60 % sondern vielmehr 30 oder 40 % des Jahresarbeitsverdienstes (JAV)
Nachzulesen im SGB VII unter § 65

Hallo beginner01,

„Muss hier der Prozentwert von kleiner/großen Witwen/er-Rente nicht 55% bzw. 60% (statt 30%/40%) lauten?
Und stimmt es, dass die kleine Witwen/er-Rente (lediglich) 24 Monate gezahlt, wenn man jüngeren Alters ist?“

Wie oben schon gesagt befinden wir uns hier im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung mit den von mir genannten Prozentwerten.
Es ist auch richtig (und das gilt sowohl für die UV als auch für die RV) dass die kleine Witwenrente nur für 24 Monate gezahlt wird wenn kein Kind unter 18 Jahren erzogen wird und die Witwe noch nicht das 47. Lebensjahr vollendet hat.
Sollte die Witwe aber das 47. Lebensjahr vollenden und sie zu diesem Zeitpunkt nicht wieder geheiratet haben, wird ab diesem Zeitpunkt wieder die große Witwenrente gezahlt.

„D. h. die BG würde dann "nur" 100 EUR zahlen. Von wem kommen denn dann die 800 EUR? Ganz automatisch aus der gesetzl. Rentenversicherung oder kommt dann gar nichts mehr hinzu? Oder ist das fiktive Einkommen i. d. R. so hoch, dass es die Witwen/er-Rente übersteigt und damit durch die Höhe der Witwen/er-Rente selber gekappt wird?“

Der Gesetzgeber ist grundsätzlich von der Überlegung ausgegangen, dass es Hinterbliebenenrenten in der gesetzlichen Unfallversicherung definitiv nur dann gibt, wenn der Tod Folge des Unfalls ist. Somit eigentlich ein Alles- oder Nichts Prinzip.

Ausnahme davon stellt nur die einmalige oder laufende Witwenbeihilfe bei Schwer- und Schwerstverletzten dar.

Die BG wird also, weil der Tod eben nicht Unfallfolge ist, nur die in meinem Beispiel genannten 100 Euro zahlen. Ansonsten kommt da nichts mehr hinzu.
Durch die Berechnung der laufenden Witwenbeihilfe (fiktiver Verdienst ohne Unfall) soll die Witwe so gestellt werden, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre und sie damit die Rente bezieht, die sie auch erhalten hätte, wenn der verstorbene Ehemann ohne den Unfall normal weiter gearbeitet hätte.

„Letzte Frage: Wer/Wie wird entschieden, ob die Todesursache eine Folge des Unfalls war? Insbesondere wenn auf dem Totenschein lediglich "natürliche Todesursache" steht? Entscheiden hier letztendlich Gutachter (der BG, der/s Witwe/rs) und die Gerichte?“

Wenn es hier Zweifel gibt, wird eine Obduktion durchgeführt und durch einen Pathologen der Zusammenhang beurteilt.
Sollte sich die Witwe aber in Zweifelsfällen aber mit einer Obduktion oder sogar in Einzelfällen einer Exhumierung nicht einverstanden erklären, kann der Nachweis eines Zusammenhangs nicht geführt werden mit der Folge, dass dann Leistungen abgelehnt werden müssten. Dabei wird die Witwe bei einer Einverständniserklärung zur Obduktion oder Exhumierung aber hingewiesen.

Viele Grüße
Fender01
 
Hallo Fender01, Teddy, Christiane17,
hallo Forum,

nochmals vielen Dank für die Klarstellung.

Zu deinen (Fender01) Antworten:
... wenn ich nicht völlig falsch liege, geht es hier jetzt um Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII und nicht um solche der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI.

Ja, du hast Recht - daher stimmen deine Infos auch mit den Angaben überein, die ich zur betreffenden BG im Internet gefunden habe. Ich war nur ein wenig verwirrt, weil ich den Unterschied zw. Versicherungssumme und Vollrente = Höchstbetrag im BG-Schreiben nicht sofort erkannt habe.
- In Bezug auf die Versicherungssumme = JAV sind es die von dir genannten 40%
- In Bezug auf die Vollrente (= 2/3 der Versicherungssumme) sind es 60%
Das ist nun klar :).

Da es sich bei der/m Versorbenen um eine/n Schwerstverletzten handelt (MdE 100) und noch unklar ist, ob die Todesursache nun Folge des Unfalls ist oder nicht, werden wir wohl beides - d. h. lfd. Witwen/er-Beihilfe und lfd. Witwen/er-Rente in Betracht ziehen. Eine Klärung wird wohl noch Monate in Anspruch nehmen, auch weil die/der Versorbene eingeäschert wurde und die Ursache letzendlich nur anhand der Aktenlage entschieden werden kann.

Aber die BG geht ja in Vorleistung und zahlt erst einmal eine mtl. Beihilfe für ein Jahr - bis zur Höhe der einmaligen Beihilfe.

Liebe Grüße
beginner01

PS: Gibt es im Fall der gesetzl. Unfallversicherung auch eine (neutrale, unabhängige) Beratung/Instanz, wie bei der gesetzl. Rentenversicherung - ich habe ein wenig "Angst" auf die BG direkt zuzugehen, denn dabei bleibt immer ein ungutes Gefühl, weil diese ja letztendlich immer das Ziel hat lfd. (hohen) Leistungen (Zahlungen) zu vermeiden :).
Dabei möchte ich nicht einmal böse Absicht unterstellen, doch wenn es um's Geld geht, dann hat auch der Staat nicht zu verschenken (und der Druck der Chef's nach guten Fall-Quoten ist hierbei auch nicht von der Hand zu weisen ...
 
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