• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Kündigung/ Intgrationsamt

  • Ersteller des Themas Deleted member 2199
  • Erstellungsdatum
D

Deleted member 2199

Guest
Hallo an alle wo das Interessiert,

es gibt Personen hier im Forum wo als Schwerbehindertenvertretung im Betriebsrat tätig sind, die meinen bei einer Betriebsschließung( wo alle Betroffen sind) könnten Sie das Integrationsamt für Behinderte Arbeitnehmer einschalten um die irgendwie zu schützen, wahrscheinlich sich als Schwerbehindertenvertreter am meisten .Also alles was nicht Direkt mit der Schwerbehinderung zusammenhängt bei einer Kündigung hat das Intgrationsamt keinen großen Einfluss auf die Kündigung, der Arbeitgeber braucht die Zustimmung vom Integrationsamt wenn er einen oder mehrere Schwerbehinderte oder Gleichgestellte kündigen will. Gibt es einen Sozialplan wo die Schwerbehindertenvertretung mit dem Betriebsrat erstellt hat, geht das Integrationsamt von der Richtigkeit aus, das alles Rechtens abgelaufen ist ,und erteilt somit ihr Einverständnis zu Kündigung.
Wenn man der Meinung ist ,das hier fatale Fehler gemacht wurden seitens des Betriebsrat mit der Schwerbehindertenvertretung, sollte man innerhalb von 4 Wochen nach erhalt der Kündigung ,Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, am besten man hat einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Seite, um denn Sachverhalt im Vorfeld abzuchecken.

gruß **************
 
Hallo **************,

es gibt das SGB IX. Darin ist zwingend festgeschrieben, das jede Kündigung eines Schwerbehinderten ohne die Einschaltung und Zustimmung des Integrationsamtes oder Fürsorgestelle unwirksam ist.
Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besteht nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) ein besonderer Kündigungsschutz. Hier ist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich (§ 85 SGB IX). Das Kündigungsschutzverfahren nach den §§ 85ff. SGB IX wird eingeleitet auf Antrag des Arbeitgebers (§ 87 Abs.1 SGB IX). Er hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei dem für den Betrieb bzw. die Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich zu stellen.

Das Integrationsamt ist verpflichtet, den für die Entscheidung ausschlaggebenden Sachverhalt umfassend und erschöpfend aufzuklären. So kann zum Beispiel die Anhörung von Zeugen geboten sein. Geht das Integrationsamt von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt aus, ist die hierauf beruhende Entscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Das Integrationsamt ermittelt den Sachverhalt im Rahmen des geltend gemachten Kündigungsgrundes von Amts wegen. Es ist also nicht an das Vorbringen der Parteien (Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen) gebunden, sondern hat aufgrund eigener Initiative alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine objektive Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. Dabei sind die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet.
Näheres kannst Du auch gerne hier nachlesen....


Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

wenn es einen Sozialplan gibt wo der Betriebsrat mit der Schwerbehindertenvertretung ausgearbeitet hat, und dem zuständigen Integrationsamt vorliegt inklusiv der Anhörung Zeugen Schwerbehindertenvertreter und Betroffener kann das Integrationsamt nur Überprüfen ob Grobe Fehler gemacht wurden . Für mehr Informationen wie z.b rausnahme von Kollegen zwecks Leistungsträger ! ist das Integrationsamt nicht befugt,hier hat nur das Arbeitsgericht Befugnisse, das genu unter die Lupe zunehmen.

gruß **************
 
Top