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Kündigung nach Arbeitsunfall. Zivilrechtliche Ansprüche?

Pemaho

Neues Mitglied
Registriert seit
16 Feb. 2018
Beiträge
17
Ort
Franken
darf man HIER auch eine eigene Frage zum Zivilprozess bzw, Abfindung stellen - denn @Kareen kann ich leider
- mangels Wissen -nichts beitragen.

Ich habe keinen Anwalt und keine Rechtsschutzversicherung und kein Geld.

Im Dezember 2017 hatte ich einen Arbeitsunfall und wurde danach gekündigt.
Vorm Arbeitsgericht hat man mir eine Abfindung in einem Vergleich angeboten, wo
ich gleichzeitig unterschreiben soll, dass damit auch sämtliche Ansprüche gegen die Firma
wegen des Arbeitsunfalls abgegolten sind. (Mein Chef war seiner Streu- und Räumpflicht nicht
nachgekommen und ich bin bis auf Weiteres arbeitsunfähig erkrankt.) Ist es so, dass das Vergleichsurteil
mir trotzdem die Möglichkeit lässt, dass ich zivilprozesslich gegen den Hausbesitzer (auch der Chef, aber
eben nicht die Firma) auf Schmerzensgeld klagen kann? Und wo finde ich die Paragraphen dazu?
(Ich kann eventuell nie mehr arbeiten mit diesem Handgelenk.)

Danke für Antworten und LG
 
hallo Pemaho,

zur (auch deiner eigenen) übersichtlichkeit sollte dein beitrag als neues thema behandelt werden. vll schreibst du unter hinweis auf deinen beitrag einen mod an und bittest darum, diesen teil als neues thema abzusondern.

zum verständnis deiner frage/sache:
ist es richtig, dass es sich dabei um einen wegeunfall handelt?
ich verstehe es zumindest so, dass du auf einem weg von der bzw zur arbeit einen glatteisunfall (sturz) elitten hast, der sich - zufällig - am grundstück deines arbeitgebers (AG) ereignete.
hier würden aber dann zwei sachverhalte zu unterscheiden sein, nämlich der wegeunfall mit anspruchsgegner einer BG, nicht der AG. ein schmerzensgeld ist hier i.d.R. ausgeschlossen.
auf der anderen seite steht dein AG als verursacher aber ggf als privatperson als anspruchsgegner da, wenn er als grundstückseigentümer/mieter seiner pflicht nicht nachgekommen ist. ist denn geklärt, ob hier eine haftpflicht besteht (grundstückseigentümer) und wurde dies dort gemeldet und die forderung gestellt?

es müssen also beide grundlagen einer schadensersatz-/schmerzensgeldforderung geprüft und jeweils zugeordnet und beansprucht werden. eine forderung beim falschen anspruchsgegners laufen ins leere, vrursachen kosten und können bei nicht richtiger und rechtzeitiger eingabe verfallen.


gruss

Sekundant
 
Lieber @Sekundant
Was ist ein mod und wo finde ich den? War noch nie zuvor in einem Forum, sorry.
Hoffe, es lesen trotzdem die richtigen Menschen, so dass ich rechtlich nichts falsch
mache.

LG

"Lieber@Sekundant,

es war ein Arbeitsunfall. Während meiner Arbeitszeit musste ich nach draußen
zu den Mülltonnen und bin dort wegen Glatteis und Schnee gestürzt. Es ist das
Grundstück meines Arbeitgebers und gleichzeitig sein Privatgrundstück.

LG

Lieber Sekundant,

das ist genau DIE Frage: heute kam per Post der Vergleichsvorschlag vom Arbeitsgericht (wegen Kündigungsschutzklage)
darin heißt es:
"Darüber hinaus hat keine Partei mehr gegen die andere finanzielle Ansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, unabhängig davon, ob solche der-
zeit bekannt oder unbekannt sind und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mö-
gen. Die Parteien sind sich insoweit darüber einig, dass die Klägerin gegen die
Beklagte keine Ansprüche mehr aus einem Arbeitsunfall vom.......... geltend machen
kann."

Bedeutet das, dass ich dann privatrechtlich auch nichts mehr wegen des Unfalls unternehmen kann?
Also z. B. auch kein Schmerzensgeld erhalten kann? Obwohl mein Ex-Chef eine Haftpflichtversicherung
hat..............

LG
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
hallo Pemaho,

du hast deine rückmeldungen innerhalb des zitierten textes "verpackt", ich hätte es fast übersehen.

nur auf den letzten beitrag eingehend, in dem der vergleich tw. zitiert ist

"Darüber hinaus hat keine Partei mehr gegen die andere finanzielle Ansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, unabhängig davon, ob solche der-
zeit bekannt oder unbekannt sind und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mö-
gen. Die Parteien sind sich insoweit darüber einig, dass die Klägerin gegen die
Beklagte keine Ansprüche mehr aus einem Arbeitsunfall vom.......... geltend machen
kann."

ich frage mich ernsthaft, was den richter dazu bewegt, in einer kündigungsschutzklage unmotiviert einen völlig fremden rechtsanspruch mit einzubringen und regeln zu wollen.
was BG-sachen betrifft, ist es zwar eine anders gelagerte frage, soweit es sozialrechtliche leistungen betrifft. allerdings nähme dieser passus jedwede art möglicher ersatzansprüche, worüber scheinbar nicht mal eine ausreichende klärung erfolgte. auch steht ein möglicher anspruch aus dem unfall in keinerlei beziehung zu der zu entscheidenden kündigungssache.

ich würde den vergleich (auch wenn er in den übrigen regelungen in ordnung sein sollte) zumindest mit diesem passus nicht eingehen. mit der entscheidung einer (un)berechtigten kündigung hat er so gar nichts zu tun. ausserdem steht - wenn ich es richtig verstehe - eine zivilrechtliche klärung mit dem AG als grundstücksbesitzer aus, was dir zusätzliche forderungsrechte nehmen würde. hier stünde bei mir ein dunkelrotes ALARM-SIGNAL.
ein freundlicher hinweis ans gericht, dass fragen zum arbeits- und zuvilrechtliche belange nicht bestandteil der mit der hier zu klärenden kündigungsfrage zu entscheiden sind, sondern diese nach eingehender rechtlicher prüfung gesonderter behandlung bedürfen.


gruss

Sekundant
 
Hallo Pemaho,

Du hast ja schon einige Tipps von Sekundant bekommen. Allerdings ist dein Fall etwas komplexer und muss auseinander dividiert werden.

1. Arbeitsrechtliche Fragen:
Du wurdest von Deinem Arbeitgeber gekündigt und hast eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Das Arbeitsgericht hat daraufhin einen Vergleichsvorschlag gemacht, der allerdings und das sehe ich anders, als Sekundant, lediglich Dein Arbeitsrechtsverhältnis zu Deinem Arbeitgeber angeht.

2. Arbeitsunfall
Dafür ist nicht Arbeitsgeber zuständig, sondern die BG, bei der Dein Arbeitgeber ist. Von dort müssen die Behandlungskosten bezahlt werden

3. Streupflicht des Hauseigentümers.
Wenn Dein Arbeitsgeber blickig war, hat er mit sich selbst einen Mietvertrag abgeschlossen. Er als Hausbesitzer auf der einen Seite und er als Firma auf der anderen Seite und hat im Mietvertrag festgelegt, dass der Mieter die Streupflicht hat. Sollte dies nicht so sein, so haftet der Hauseigentümer für Glatteisunfälle. In dem Fall kannst Du Dich mit einer Zivilklage an den Hauseigentümer wenden, der zwar menschlich gesehen, dieselbe Person ist, aber rechtlich ein andere. Und dort kannst Du nach §249 BGB Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld und Verdienstausfall einklagen. Der Haken dabei ist allerdings, ohne Rechtsanwalt wirst Du da keine Chance haben.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
hallo,

zum einwand von
Das Arbeitsgericht hat daraufhin einen Vergleichsvorschlag gemacht, der allerdings und das sehe ich anders, als Sekundant, lediglich Dein Arbeitsrechtsverhältnis zu Deinem Arbeitgeber angeht.

das mag sein, ja. aber es muss nicht und hängt nach m.M. auch von der rechtsform des betriebes ab. nur alles kann hier nicht berücksichtigt werden, was nicht bekannt ist. dann doch besser den sicheren weg, wenn es heisst

Die Parteien sind sich insoweit darüber einig, dass die Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche mehr aus einem Arbeitsunfall vom.......... geltend machen kann.


schon deshalb, weil der versuch einer globalen lösung überhaupt nicht einleuchtet und ich persönlich mal recherchieren würde, ob nicht was anderes dahinter steckt.

und sollte der AG auf diesen trick abstellen

Er als Hausbesitzer auf der einen Seite und er als Firma auf der anderen Seite und hat im Mietvertrag festgelegt, dass der Mieter die Streupflicht hat. Sollte dies nicht so sein, so haftet der Hauseigentümer für Glatteisunfälle.

dürfte das nicht ziehen. er kann und darf sich (natürlich erst recht nicht bei einem in-sich-geschäft) nicht blind darauf verlassen, dass diese vereinbarung auch eingehalten wird und muss sich ggf und gelegentlich darüber versichern. urteile finden sich dazu.


gruss

Sekundant
 
@ Sekundant und @ Rekobär

ich habe nächste Woche einen Termin beim Anwalt und geb
schreibe hier anschließend, was dabei rausgekommen ist.

Bis dahin
LG
 
Lieber @Sekundant,

lieber @Rekobär,

ich war zwischenzeitlich beim Anwalt - der Passus:
"Die Parteien sind sich insoweit darüber einig, dass die Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche mehr
aus einem Arbeitsunfall vom.......... geltend machen kann."

kann nicht einzeln aus dem Vergleichsurteil separiert/herausgenommen werden. Dies wäre jedoch laut
Anwalt verheerend für das übrige Vergleichsurteil zur Kündigungsschutzklage. Man riet mir, den
Vergleich anzunehmen und separat zivilrechtlich mit § 823 BGB gegen den AG vorzugehen, weil er
seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkam. Alternativ sei auch ein Strafprozess nach Anzeige bei der Polizei
möglich, wobei jedoch nicht von Vorsatz sondern bestenfalls von Fahrlässigkeit durch Unterlassung die Rede sein
könne. In beiden Fällen würde es jedoch so sein, dass der Gegenanwalt den o. a. Passus aus dem Arbeitsgerichtsvergleich
zitieren würde und versuchen wird, mein weiteren Schritte zu verhindern, was sogar möglicherweise vom Richter
dann auch so gesehen wird. Habt ihr dazu eine Meinung?

Gerne würde ich mich auch selbst einbringen, da ich mich schon mehrmals HIER gar nicht
einloggen konnte, wegen folgender Meldung:

du hast bisher noch keinen Beitrag in unserer Gemeinschaft geschrieben. Es freut uns wenn du dich aktiv beteiligst und Beiträge schreibst! Mitglieder die sich nicht beteiligen werden nach einer gewissen Zeit in die Gruppe der inaktiven Mitglieder verschoben und können dann nicht mehr das Forum in gewohnter Weise nutzen.


Ich finde dazu keine Erklärung. Genügt es, auf Mitteilungen anderer User zu antworten?
Ich klick mich hier zu Tode..... und weiß gar nicht wo ich hin soll.....da das mein erstes Forum
ist, hab ich auch keinerlei Erfahrung, die ich einbringen könnte.

Ich wünsche euch jedenfalls ein schönes Wochenende und hoffe,
dass ich mich auch kommende Woche überhaupt noch einloggen kann.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo Pemaho,

da überschneiden sich jetzt mehrfach einige umstände, die diese genannte möglichkeit sowohl zulassen aber auch ausschliessen können.
Man riet mir, den
Vergleich anzunehmen und separat zivilrechtlich mit § 823 BGB gegen den AG vorzugehen, weil er
seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkam.

und zwar hängt das einerseits von der art der firmierung des betriebs ab (ob einzelvertreter einer personengesellschaft, eine gmbh oder sonstige form vorliegt).
dann kann es auch (zusätzlich) davon abhängen, wo der sturz genau geschah. so ganz eindeutig ging das noch nicht hervor. gemeint ist, ob es noch auf firmengelände oder davor liegende öffentliche fläche ist; selbst hier wäre ggf nochmal zu unterscheiden, ob es dezidiert eine vorfläche des firmengeländes oder des privaten anteils des AG ist.

im zweifel würde ich davon ausgehen, dass mit dem vergleich keine weiteren ansprüche mehr möglich sind. schlage doch dem anwalt vor, dass der passus dahin ergänzt wird, dass zivilrechtliche ansprüche aus unerlaubter handlung gegen den X (als privatperson) und ansprüche, soweit sie auf einen kosten- und leistungsträger übergehen, von der vereinbarung ausgenommen sind.

was es mit der fehlermeldung auf sich hat - hm, 3 fragezeichen. hattest du dich vll mit einem anderen benutzernamen angemeldet? evtl gibt ein moderator (=mod) wie @seenixe seine fachmeinung dazu.


gruss

Sekundant
(kannst ja bei bedarf mal über den main rufen ;))
 
Hallo,

Du hast einen Arbeitsunfall gehabt, der bei der BG gemeldet und aktenkundig ist.
Der Arbeitgeber kann Dir kündigen und wenn Du einen Vergleich hast, so nehme Ihn an.
Rechtsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis haben nichts mit Leistungen aus der BG zu tun.
Deine Behandlungskosten und Verletztengeldzahlungen werden von der BG übernommen.
Was mit Deinem Handgelenk passiert liegt nun im Heilverlauf der BG.

Jetzt zur Klage von Schmerzengeld gegen des Verursacher der behaupteten nicht erfüllten Streupflicht;
hast Du keine Chance dies durchzusetzen und bevor hier ein Schrei aufkommt;
nichtmal eine RSV würde dies finanzieren.
Und kurz zu einer nicht erfolgten Räum- und Streupflicht muß Du bei Gericht Vorsatz des Eigentümers nachweisen !!
Warum; der Streupflichtige behauptet an diesem Tag gesundheitlich
nicht in der Lage gewesen zu sein pünktlich seiner Verpflichtung nachgekommen zu sein.
BUMM !

VG-D
 
oh fortuna!

Jetzt zur Klage von Schmerzengeld gegen des Verursacher der behaupteten nicht erfüllten Streupflicht;
hast Du keine Chance dies durchzusetzen und bevor hier ein Schrei aufkommt;
nichtmal eine RSV würde dies finanzieren.
Und kurz zu einer nicht erfolgten Räum- und Streupflicht muß Du bei Gericht Vorsatz des Eigentümers nachweisen !!
Warum; der Streupflichtige behauptet an diesem Tag gesundheitlich
nicht in der Lage gewesen zu sein pünktlich seiner Verpflichtung nachgekommen zu sein.

ohne kenntnis der genauen eigentums-, besitz- und verfügungsverhältnisse bzgl des grundstücks eine so eindeutige aussage?

und wofür sollte ein Vorsatz des Eigentümers nachgewiesen werden müssen? doch nicht etwa, dass er vorsätzlich nicht räumte und den schaden herbeiführen wollte? auch das argument - egal ob krankheit oder was sonst immer - trifft in 2-facher hinsicht nicht. weder grundsätzlich als grundstückseigentümer und noch weniger als organisationsaufgabe in der eigenschaft als firmeninhaber.
urteile finden sich reichlich mit den entsprechenden begriffen.

wie gesagt braucht es für mich dazu konkrete tatsachen zu den verhältnissen.


gruss

Sekundant
 
@Sekundant,

ich wünsche dir einen sonnigen guten Sonntagmorgen.
Zu den Besitzverhältnissen:
Bei der Firma handelt es sich um eine GmbH, deren
alleiniger Gesellschafter mein Chef ist. Meines Wissens
ist der größte Anteil des Hauses sein Privatbesitz. Einzelne
Räume (2 Büros, 2 Toiletten, Lager) sind in diesem Privathaus
von seiner Firma genutzt. Jedenfalls war niemand gegen Entgeld
beauftragt, die Gehwege zu räumen, das war Sache des Firmen-
inhabers bzw. in diesem Fall evtl. des Privatmanns.

Mein Sturz war auf dem Gelände der Firma, bzw. des Privatanwesens.
Diese Zufahrt kann man nicht trennen, da man nur darüber zur
Tür (auch gleichzeitig privat und geschäftlich) gelangen kann.

LG
 
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