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Leistungsklage gegen UK; Unsicher ob Forderung juristisch "okay" ist

Divenire

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
11 Mai 2017
Beiträge
137
Website
www.ps3conclase.com
Hallo an alle :)

Es geht hier um eine Leistungsklage vor dem Sozialgericht.
Die Beklagten sind meine UK, die mir trotz Gutachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen von Einzelnachhilfeunterricht verweigern.

Ich bekam bereits am 21.10.2015 eine Bewilligung:

“[...] durch den unfallbedingten Unterrichtsausfall ist ein Leistungsrückstand eingetreten, der dazu geführt hat, dass das Klassenziel nicht erreicht wurde bzw. erreicht werden konnte. Dies hängt neben der bisherigen Leistungsfähigkeit der Schülerin und den Möglichkeiten der schulischen Betreuung durch Eltern, Geschwister oder anderen Personen von der Dauer des Unterrichtsausfalles ab.
Insofern kann zur Vermeidung eines weiteren Leistungsrückstandes auf Kosten der Unfallkasse Baden-Württemberg Einzelunterricht im Krankenhaus oder zu Hause, ggf. auch in der Schule erteilt werden.“

Welche jedoch nun mit Verweis auf eine beratungsärztliche Stellungnahme (von welcher ich bis dahin nichts wusste) abgelehnt wurde.

Anscheinend sind 378 unfallbedingte Schulfehlzeiten in der Schule (hatte mehrere Schulunfälle) nicht ausreichend -.-

Nun bräuchte ich jemanden, der mir sagt, ob das, was ich mir im Internet "zusammengepuzzled" hab, so okay ist da ich keinen RA habe:


ICH BEANTRAGE:

1. Die Gewährung von Nachhilfeunterricht im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2. Dass der Beklagten sämtliche Verfahrens- und Aufwandskosten aufzuerlegen sind, inklusive Porto- und Versandkosten, sowie Materialkosten

3. Das Urteil notfalls gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens dem Kläger Vollstreckungsschutz zu gewähren.


Also meine Leistungsklage gemäß § 77 f., 87 Sozialgerichtsgesetz – SGG -
wegen: Forderung von Nachhilfeunterricht im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26, 35 Abs. 2 SGB VII sowie SGB IX

Ist ohne die zusätzlichen Belege/Beweise 16 Seiten lang und ich möchte sichergehen, dass der erste Teil auch wirklich so juristisch richtig ist, nicht dass ich nachher da in eine missliche Lage komme :)


Herzlichen Dank an alle!

PS: Gerne dürft ihr mir Tipps für eine "gelungene" Leistungsklage geben :)
 
Hallo Divenire

Dem SG kannst du schreiben was du willst, ob die Klage chancenlos ist oder nicht, wer kann dir das schon sagen, außer ein Anwalt.

Aber meine Meinung:

"Ist ohne die zusätzlichen Belege/Beweise 16 Seiten lang und ich möchte sichergehen, dass der erste Teil auch wirklich so juristisch richtig ist, nicht dass ich nachher da in eine missliche Lage komme" Zitat Divenire

Ohne zusätzliche Belege/Beweise? Solche würde ich immer bei einer Klage anhängen, da sonst die Klage so wirkt, als hättest du nur subjektive Argumente.

Aber vielleicht hast du die Belege / Beweise auch mitgesandt. Die jedenfalls sind wichtig. Du klagst ja nicht vor dem Bundesverfassungsgericht, da sind die juristischen Formalien sehr von Bedeutung, neben begründeten Grundrechtsverletzungen.

Gruss von ************
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo ************ und vielen Dank für deine Antwort!

Wollte mit den 16 Seiten nur anmerken, dass ich meine ganze Klageschrift nicht hier niederlegen kann (wegen der Fülle) und ich eigentlich nur wissen möchte, ob ich den Anfang "korrekt" gestaltet habe - nicht dass ich nachher verliere und die Kosten der Beklagten zu tragen hätte.

Also insgesamt ist meine Klageschrift in etwa 30 Seiten lang. Werde sie dann nachher in doppelter Ausführung zur Post bringen.
 
Hallo Divenire,

Du kannst im Prinzip schreiben was Du willst, das Gericht muss Deinen Antrag zweckentsprechend auslegen, und dazu werden Sie im Zweifel bei Dir noch mal nachfragen.

Und der bisher noch große Vorteil vor den Fachsozialgerichten ist die absolute Kostenfreiheit auch im Falle des Unterliegens. Da kannst Du völlig unbesorgt sein. Daher Pkt 3 + 4 rausnehmen - macht hier keinen Sinn.

So wie Du es formuliert hast ist es schon sehr gut - nur Mut und ab damit.

Gruß
tamtam
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Divenire

Ich würde mir keinen Kopf mehr darum machen. Abschicken und abwarten.

Wichtig für dich zu wissen, fällt mir gerade noch ein. (Deshalb noch eine kurze Hinzufügung). Da du ohne Anwalt klagst, muss dich der zugeordnete Richter darauf aufmerksam machen, wenn du deine Anträge nicht korrekt gestellt hast. Das ist gesetzlich so festgelegt. Du hast ja keine juristischen Kenntnisse. Die kann man von dir auch nicht erwarten. Von einem Anwalt schon. Der Paragraf fällt mir gerade nicht ein. Hab gerade auch keine Zeit, den zu recherchieren.

Mein Beitrag hat sich gerade mit dem Beitrag von tamtam überschnitten.

Viel Erfolg
************
 
Hallo,

ich verstehe die Situation noch nicht ganz:

Bist du noch Schülerin? Einer Schule gemeldet, schulpflichtig?

Der Nachhilfeunterricht wurde zunächst bewilligt, dann wegen einer beratungsärztl. Stellungnahme gestrichen.
Kennst du diese beratungsärztl. Stellungnahme?
Hast du dir den beratungsärztl. Vertrag vorlegen lassen?

Zu Klageverfahren kann ich nix sagen, ich sehe nur gar nicht, dass dies aktuell erforderlich ist, weil ich die Situation nicht ganz überblicke.
Man kann sich beim Gericht helfen lassen, das würde ich dir, wenn du auf eigene Faust losziehen willst (ohne anwaltl. Beratung oder Unterstützung), auf jd. Fall anraten zu nutzen. Ich versuchs mal zu finden, war sowas wie "Rechtspfleger" - sowas wie ...

LG
 
@tamtam:
Danke! Werde es heute Nachmittag abschicken (Druckerpapier ist ausgegangen xD)



@************:
Hab das nun ergänzt, danke! Aber den Paragraphen fand ich bei meiner Suche nicht. Wird aber auch so okay sein, hoffe icht.



@HSW-Schaden:
Ich war Schülerin, bis ich nach ner OP nicht mehr in die 13. Klasse zurück konnte. Bei 378 unfallbedingten Schulfehltagen (hatte mehrere Unfälle mit nicht gut verlaufenen OPs) musste ich mehrmals die 12. Klasse wiederholen und bin dann quasi vom Schulsystem "ausgeschieden" und seitdem konstant arbeitsunfähig/ erwerbsunfähig deklariert von Ärzten.
Also ich hoffe ja, dass sich mein Zustand noch in so weit bessert, als dass ich irgendwann studieren und dann auch arbeiten kann.

Genau :) Bewilligung war am 21.10.2015 aufgrund eines Gutachtens am 17.04.2015 (mittlerweile teilte man mir mit, dass das Gutachten "unverwertbar" sei - habe bereits um Erläuterung gebeten).
Und am 16.02.2016 wurde wohl eine beratungsärztliche Stellungnahme eingeholt und damit die Nachhilfe wieder abgelehnt. Ich habe die Stellungnahme noch nicht erhalten, sondern kann mich lediglich auf die Zeilen stürzen, die im Widerspruchsbescheid als Ablehnungsgrund angegeben sind.
(Beratungsärztliche Stellungnahme wurde ebenfalls vor Wochen angefordert...).

Ich muss meine Klage heute abschicken, um die Frist zu wahren. Hatte bereits beim Gericht angerufen und hatte da auch ne nette Dame am Telefon, die Auskunft gab über "wie schreibe ich eine Klageschrift".



Liebe Grüße
Divenire
 
Hallo divenire,

"Aber den Paragraphen fand ich bei meiner Suche nicht."
Werde diesen Paragrafen noch nennen, leider ist mein Internet derzeit derart langsam, so dass Recherchen unmöglich sind. Das wird sich in ca. einer Woche ändern.

Hallo HWS
mpc schreibt - unter der von der verlinkten Antwort.

"So du solltest erst mal die Dokumentation checken welches eine Rechtsbelehrung enthält.
Findest du keins hast du auch keins gegen welches du Widerspruch erheben kannst. "

Das stimmt leider so nicht ganz, sofern es sich um einen Bescheid handelt. Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, dann verlängert sich nur die Frist der Einreichung des Widerspruchs oder der Klage. Aber auch in diesem Fall würde ich vorher nachfragen.

Ich war mal auch bei einer Rechtsantragsstelle. Würde ich - aufgrund meiner Erfahrung - nicht mehr tun. Besser so wie divenire vorgeht, wenn man so wie sie in der Lage ist. Ich schreibe entweder auch selber (nach gründlichen Recherchen, Beratungen etc.) oder beauftrage einen RA, der mit mir auf Augenhöhe zusammenarbeitet.

Eine Rechtsantragsstelle darf im Übrigen auch keine Rechtsauskunft geben. Tut es auch nicht.

Gruss von ************
 
Hallo ************,

dass eine Rechtsantragsstelle keine Rechtsauskunft geben darf, ist klar (denke, auch im anderen Thread), wenn man sich informiert, wird man diese Info auch schnell auf der für einen selber zuständigen Seite des Gerichts finden.

Ja, richtig, einem Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung kann man 12 Monate lang widersprechen (war bei mir der Fall), betrifft divenire glaube ich nicht ( lese es jetzt nicht nach).

Auf den Beitrag von mpc habe ich hingewiesen, weil dort die Vorteile nachzulesen sind, die es hat, auch wenn es keine Rechtsberatung ist.

Wie man es handhabt, ob mit oder Rechtsantragsstelle, kann man ja erst entscheiden, wenn man von der Möglichkeit weiß.

LG
 
Es ist vollbracht :D :D

Insgesamt 442 Seiten sind auf dem Weg zum Sozialgericht :)

Ich hatte - da ich im Ausland wohne - eine Frist von 3 Monate, und nicht 1 Monat. Außerdem kam es zu einer Verlängerung, da ich ankündigte, die Unterlagen nachzureichen und dann hatte sich noch das zuständige Sozialgericht gewechselt.

Gott bin ich jetzt erleichtert :D

@HWS-Schaden:

Danke für den Tipp, da ich noch Klage gegen die D. Rentenversicherung einreichen muss, werde ich schauen, dass ich irgendwo zur Niederschrift zum Gericht gehe. Dafür schreib ich nicht noch mal so viel.... Hierbei ändert sich gerade aber auch noch das zuständige Gericht :/



@************:

ich hab es nun ohne Paragraphen los, aber mit einer Begründung, wie du sie geschrieben hattest.



Danke :)
 
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