Divenire
Erfahrenes Mitglied
Hallo an alle
Es geht hier um eine Leistungsklage vor dem Sozialgericht.
Die Beklagten sind meine UK, die mir trotz Gutachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen von Einzelnachhilfeunterricht verweigern.
Ich bekam bereits am 21.10.2015 eine Bewilligung:
“[...] durch den unfallbedingten Unterrichtsausfall ist ein Leistungsrückstand eingetreten, der dazu geführt hat, dass das Klassenziel nicht erreicht wurde bzw. erreicht werden konnte. Dies hängt neben der bisherigen Leistungsfähigkeit der Schülerin und den Möglichkeiten der schulischen Betreuung durch Eltern, Geschwister oder anderen Personen von der Dauer des Unterrichtsausfalles ab.
Insofern kann zur Vermeidung eines weiteren Leistungsrückstandes auf Kosten der Unfallkasse Baden-Württemberg Einzelunterricht im Krankenhaus oder zu Hause, ggf. auch in der Schule erteilt werden.“
Welche jedoch nun mit Verweis auf eine beratungsärztliche Stellungnahme (von welcher ich bis dahin nichts wusste) abgelehnt wurde.
Anscheinend sind 378 unfallbedingte Schulfehlzeiten in der Schule (hatte mehrere Schulunfälle) nicht ausreichend -.-
Nun bräuchte ich jemanden, der mir sagt, ob das, was ich mir im Internet "zusammengepuzzled" hab, so okay ist da ich keinen RA habe:
ICH BEANTRAGE:
1. Die Gewährung von Nachhilfeunterricht im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
2. Dass der Beklagten sämtliche Verfahrens- und Aufwandskosten aufzuerlegen sind, inklusive Porto- und Versandkosten, sowie Materialkosten
3. Das Urteil notfalls gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens dem Kläger Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Also meine Leistungsklage gemäß § 77 f., 87 Sozialgerichtsgesetz – SGG -
wegen: Forderung von Nachhilfeunterricht im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26, 35 Abs. 2 SGB VII sowie SGB IX
Ist ohne die zusätzlichen Belege/Beweise 16 Seiten lang und ich möchte sichergehen, dass der erste Teil auch wirklich so juristisch richtig ist, nicht dass ich nachher da in eine missliche Lage komme
Herzlichen Dank an alle!
PS: Gerne dürft ihr mir Tipps für eine "gelungene" Leistungsklage geben
Es geht hier um eine Leistungsklage vor dem Sozialgericht.
Die Beklagten sind meine UK, die mir trotz Gutachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen von Einzelnachhilfeunterricht verweigern.
Ich bekam bereits am 21.10.2015 eine Bewilligung:
“[...] durch den unfallbedingten Unterrichtsausfall ist ein Leistungsrückstand eingetreten, der dazu geführt hat, dass das Klassenziel nicht erreicht wurde bzw. erreicht werden konnte. Dies hängt neben der bisherigen Leistungsfähigkeit der Schülerin und den Möglichkeiten der schulischen Betreuung durch Eltern, Geschwister oder anderen Personen von der Dauer des Unterrichtsausfalles ab.
Insofern kann zur Vermeidung eines weiteren Leistungsrückstandes auf Kosten der Unfallkasse Baden-Württemberg Einzelunterricht im Krankenhaus oder zu Hause, ggf. auch in der Schule erteilt werden.“
Welche jedoch nun mit Verweis auf eine beratungsärztliche Stellungnahme (von welcher ich bis dahin nichts wusste) abgelehnt wurde.
Anscheinend sind 378 unfallbedingte Schulfehlzeiten in der Schule (hatte mehrere Schulunfälle) nicht ausreichend -.-
Nun bräuchte ich jemanden, der mir sagt, ob das, was ich mir im Internet "zusammengepuzzled" hab, so okay ist da ich keinen RA habe:
ICH BEANTRAGE:
1. Die Gewährung von Nachhilfeunterricht im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
2. Dass der Beklagten sämtliche Verfahrens- und Aufwandskosten aufzuerlegen sind, inklusive Porto- und Versandkosten, sowie Materialkosten
3. Das Urteil notfalls gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens dem Kläger Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Also meine Leistungsklage gemäß § 77 f., 87 Sozialgerichtsgesetz – SGG -
wegen: Forderung von Nachhilfeunterricht im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26, 35 Abs. 2 SGB VII sowie SGB IX
Ist ohne die zusätzlichen Belege/Beweise 16 Seiten lang und ich möchte sichergehen, dass der erste Teil auch wirklich so juristisch richtig ist, nicht dass ich nachher da in eine missliche Lage komme
Herzlichen Dank an alle!
PS: Gerne dürft ihr mir Tipps für eine "gelungene" Leistungsklage geben