buchfreundin
Gesperrtes Mitglied
- Registriert seit
- 12 Dez. 2012
- Beiträge
- 787
Moin moin!
Das Problem ist, daß die Gutachter auch keine Ahnung von "von Arbeit und was die Grundvoraussetzung für einen Arbeitplatz ist" haben müssen und brauchen. Sondern es einerseits Sache des Kägers - als des UO - Entsprechendes vorzugeben und anderseits Sache des Gerichts entsprechende Vorgaben zu machen.
Bezug zu den nächsten Aussagen ist BGH, 29.11.1995 - IV ZR 233/94; BGH, Urteil v. 23.01. 2008 - IV ZR 10/07 -; BSG, Urteil v. 19.10.2011 - B 13 R 78/09 -, Juris Rn. 29. und BSG, Beschl. v. 19.10.2011, B 13 R 135/11 B bzw. die Kommentierungen zu entsprechenden BSG etc. Urteilen/Beschlüssen auf http://www.reha-recht.de/fileadmin/...forderungsprofil_allgemeiner_Arbeitsmarkt.pdf sowie eine ganze Latte anderer Urteile aus allen zuständigen Gerichtshöfen dazu
Und wie immer ich nix Jurist - ich formuliere meine Meinung/mein Wissen und meine Erfahrung.
Denn - dem Gutachter muss das Anforderungsprofil der zu beurteilenden Tätigkeit von juristischer Seite vorgegeben werden, damit ein Vergleich mit dem vom Arzt festzustellenden Leistungsprofil des zu Begutachtenden ermöglicht wird.
Juristische korrekt sollte es folgendermassen laufen:
Der Kläger - als das UO oder der Rentenantragende - trägt als Versicherungnehmer die erste Beweislast für den Eintritt von Erwerbsminderung in dem von ihm behaupteten Unfang (Gutachten, ärztliche Ateste etc.) und damit auch dafür, daß auch eine andere Erwerbstätigkeit ausschließenden Umfange nicht ausgeübt werden kann.
Der Versicherungsnehmer muß beweisen, dass er nicht mehr in der Lage ist dem bisher ausgeübten Beruf nachzugehen und auch kein Ausweichen auf eine andere Tätigkeit möglich ist.
[FONT="]Den Negativbeweis dazu kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn Versicherer im Rahmen seiner sekundären Beweislast den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale - [/FONT] erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten sowie übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel - substantiiert darlegt und konkretisiert. Denn nur dann kann der Versicherungsnehmer das Bestreiten von Berufsunfähigkeit durch den Versicherer mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen.
Als „übliche Bedingungen“ im Sinne des § 43 SGB VI n. F. ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, das heißt die Frage, unter welchen Bedingungen die Entgelterzielung auf dem Arbeitsmarkt üblicher-weise erfolgt.
Hierzu gehören neben rechtlichen Bedingungen wie Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausenregelungen und Arbeitsschutzvorschriften auch die allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz des Rentenantragstellers Vgl. BSG, Urteil v.
19.10.2011, B 13 R 78/09, Juris Rn. 29.
Das von ihm zugrunde gelegte Anforderungsprofil des „allgemeinen Arbeitsmarktes“ wird in den Gutachten jedoch nicht transparent gemacht. Zu Recht wird diese mit der ärztlichen Erfahrung begründete Einschätzung und Kenntnis der Anforderungen des „allgemeinen Arbeitsmarktes“ daher bezweifelt. 2 Vgl. A. Bahemann, Das Konstrukt des allgemeinen Arbeitsmarktes – Bedeutung für die Bundesagentur für Arbeit, MedSach 3/2011, S. 128, 129.
Die Definition eines Anforderungsprofils einer Tätigkeit gehört auch nicht zu dem Aufgabenbereich des ärztlichen Gutachters, vielmehr muss ihm das Anforderungsprofil der zu beurteilenden Tätigkeit von juristischer Seite vorgegeben werden, damit ein Vergleich mit dem vom Arzt festzustellenden Leistungsprofil des zu Begutachtenden ermöglicht wird.
Der vom Tatrichter beauftragte medizinische Sachverständige, der sich dazu äußern soll, ob der Versicherungsnehmer gesundheitlich in der Lage ist, einen Verweisungsberuf auszuüben, muss wissen, welchen für ihn unverrückbaren außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zulegen hat, also insbesondere welche Merkmale - Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten, erforderliche Tätigkeiten und körperliche Kräfte, Einsatz von Hilfsmitteln - die Verweisungstätigkeit prägen.
Es ist Aufgabe des Gerichtes, die Bedeutung der zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen für die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt abzuklären und zu bewerten.
[FONT="]Vgl. BSG, a. a. O., Juris, Rn. 22
[/FONT][FONT="]Dabei ist zu prüfen, ob der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage ist, bei der konkreten Situation des (Teilzeit-) Arbeitsmarktes die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens sinnvoll einzusetzen.
[FONT="]Vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2011 - B 13 R 78/09 -, Juris Rn. 21, 25 m. w. N
[/FONT]
[/FONT]In dem Urteil muss deutlich werden, von welcher Anzahl, Art und Schwere der qualitativen Leistungseinschränkungen das Gericht ausgeht. Vgl. BSG, Beschluss v. 19.10.2011 - B 13 R 135/11 B -, Juris Rn. 19.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichtes konkretisiert damit die bisherige Rechtsprechung zu der Frage, wann der Rentenversicherungsträger verpflichtet ist, einen konkreten Verweisungsberuf aufzuzeigen, statt pauschal auf den „allgemeinen Abeitsmarkt“ zu verweisen. Er stellt insbesondere heraus, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein berufskundliches Gutachten zu der Frage eingeholt werden muss, welche
Anforderungen der vom Sozialversicherungsträger benannte Verweisungsberuf denn nun tatsächlich stellt.
Abzugrenzen ist zwischen dem Arbeitsmarkt- und dem Invaliditätsrisiko. Die Rentenversicherung trägt ausschließlich das Invaliditätsrisiko. Allerdings ist zu prüfen, ob der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage ist, bei der konkreten Situation des (Teilzeit-) Arbeitsmarktes die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens sinnvoll einzusetzen.3 Vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 78/09, Juris Rn. 21, 25 m. w. N.
Das Bundessozialgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erst dann besteht, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen.
Je mehr diese geeignet erscheinen, den Zugang zu gerade auch typischen Arbeitsplätzen für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger beziehungsweise das Tatsachengericht die Entscheidung zur Frage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen, begründen.
Erforderlich ist dann eine Untersuchung, welche der üblichen Verrichtungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelfall ausgeschlossen sind oder welche Arbeitsbedingungen er nicht erfüllen kann.
Was bedeutet dies jetzt im konkreten Fall - Hotte ich nehme mal dich hat nichts mit deiner Person zu tun, du hast nur das Pech sozusagen da zu sein.
1) Problem: Ich denke, bei dir waren die Beweisfragen des Gerichts an den Gutachter genauso unspezifisch wie bei mir.
Beispielhaft: Welche Unfallfolgen liegen vor und wie wirken diese sich funktionell beeinträchtigend aus?
Statt konkret auf deine Behinderungen abzustellen - also z. B. welche Einschränkungen liegen beim Kläger funktionell vor und ist der Kläger auf Grund seiner Einschränkungen in der Lage mit definierten Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse (Sitzend, Stehend. liegend, gemischt etc.) und Arbeitszeiten (Vollzeit oder nicht, notwendige Zusatzpausen etc.), erforderliche Tätigkeiten (Feinmotorik, Grobmotorik, notwendige Konzentration- und Leistungsfähigkeit, ausreichende Belastbarkeit etc.) und körperliche Kräfte (Kg, Dauer der Belastung etc.) Einsatz von Hilfsmitteln - wird seitens des Gerichts an den Gutachter auf einen undefinierten Zustand abgestellt.
Da sollte dein RA dann schon ans Gericht zu den Beweisfragen eine Konkretisierung auf der Basis der geannten Urteile anfragen.
Und nein - zu dem Zeitpunkt, als das letzte Gutachten bei mir stattfand, wußte ich dieses nicht. Also habe ich Entsprechendes nicht mir meinem RA besprochen.
Aber glaub mir, in den Stellungnahmen des letzten Jahres zum Gerichtsgutachten ist dieses als "Rüge" eingeflossen - und ja ich bin inzwischen im 2. Jahr, indem der Gerichtsgutachter immer noch ergänzende Stellungnahmen zu den klägerseitigen Stellungnahmen zu seinen Ausführungen schrieben muß.
2) Wenn der Gutachter auf die o. g. Frage oder eine ähnlich gelagerte Frage dann eigenständig eine Aussage zur Erwerbsminderung macht ohne das Entsprechendes in den Beweisfragen des Gerichts formuliert wurde - dagegen hauen mit einer dem Gutachter nicht zustehenden, vorweggenommenen Beweiswürdigung - s. dazu die obigen Urteile wer was beurteilen kann und darf.
Denn enstprechend der Beweisfragen hat er nur konkret und detailliert festzustellen, was genau an Leitungseinschränkungen vorliegt. Und welche funktionellen Auswirkungen diese haben.
Also z. B.:
Auf Grund des SHT eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit - und Merkfähigkeit.
Funktionelle Auswirkung hat dies im Rahmen einer nicht mehr zügigen Abarbeitung von Aufgaben durch verlangsamte Denkprozeße, eine erschwerte Anlernung von neuen Fähigkeiten, die Gefahr einer erhöhten Fehleinschätzung von Situationen und die Gefahr einer Fehlerhäufung mit der Möglichkeit einer Eigengefährdung in entsprechenden Situationen.
Auf Grund der Schäden im Rücken auf Grund der damit bestehnden geminderten Belastbarkeit und der Gefahr der Schädigung durch Überlastung nur noch leichte Tätigkeiten mit maximalem Heben von < 5 kg und dieses auch nicht regelmäßig, keine Tätigkeiten in Nässe/Kälte, keine Überkopfarbeiten sowie der Möglichkeit regelmäßig die Psoistion von sitzend auf stehend/gehend zu wechseln. Für die sitzende Tätigkeit ist ein orthopädischer Stuhl notwendig.
Hat er entsprechende Angaben nicht genau gemacht sondern formuliert nur schwammig "leichte bis mittelschwere Arbeiten" entsprechend exakt durch den RA nachfragen lassen, was er damit konkret meint.
Sprich, der Gutachter soll und muß sich dazu genauer äußern.
3) Beweisantrag auf berufskundliches Gutachten vor allem wenn keine konkreten Angaben entsprechend o. g. zu den Tätigkeitmerkmalen erfolgt ist.
Sprich, ein spezielles Gutachten mit einem Gutachter der sich entsprechend auskennen muß, was das Verhältnis Arbeitsplatz - Leistungseinschränkungen angeht.
Gruß
P.S.: Für den Fall eines Bedarfs, ich habe zu den o. g. Ausführungen insgesamt etwa 20 - 30 Urteile bishin zum BSG, BVwG und BGH die für eine Begründung zu jedem einzelnen Punkt angeführt werden können.
Um den Post nicht zu sprengen sind diese nicht zu jedem Einzelpunkt aufgeführt. Können aber auf Wunsch angeführt werden.
Gruß
Das Problem ist, daß die Gutachter auch keine Ahnung von "von Arbeit und was die Grundvoraussetzung für einen Arbeitplatz ist" haben müssen und brauchen. Sondern es einerseits Sache des Kägers - als des UO - Entsprechendes vorzugeben und anderseits Sache des Gerichts entsprechende Vorgaben zu machen.
Bezug zu den nächsten Aussagen ist BGH, 29.11.1995 - IV ZR 233/94; BGH, Urteil v. 23.01. 2008 - IV ZR 10/07 -; BSG, Urteil v. 19.10.2011 - B 13 R 78/09 -, Juris Rn. 29. und BSG, Beschl. v. 19.10.2011, B 13 R 135/11 B bzw. die Kommentierungen zu entsprechenden BSG etc. Urteilen/Beschlüssen auf http://www.reha-recht.de/fileadmin/...forderungsprofil_allgemeiner_Arbeitsmarkt.pdf sowie eine ganze Latte anderer Urteile aus allen zuständigen Gerichtshöfen dazu
Und wie immer ich nix Jurist - ich formuliere meine Meinung/mein Wissen und meine Erfahrung.
Denn - dem Gutachter muss das Anforderungsprofil der zu beurteilenden Tätigkeit von juristischer Seite vorgegeben werden, damit ein Vergleich mit dem vom Arzt festzustellenden Leistungsprofil des zu Begutachtenden ermöglicht wird.
Juristische korrekt sollte es folgendermassen laufen:
Der Kläger - als das UO oder der Rentenantragende - trägt als Versicherungnehmer die erste Beweislast für den Eintritt von Erwerbsminderung in dem von ihm behaupteten Unfang (Gutachten, ärztliche Ateste etc.) und damit auch dafür, daß auch eine andere Erwerbstätigkeit ausschließenden Umfange nicht ausgeübt werden kann.
Der Versicherungsnehmer muß beweisen, dass er nicht mehr in der Lage ist dem bisher ausgeübten Beruf nachzugehen und auch kein Ausweichen auf eine andere Tätigkeit möglich ist.
[FONT="]Den Negativbeweis dazu kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn Versicherer im Rahmen seiner sekundären Beweislast den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale - [/FONT] erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten sowie übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel - substantiiert darlegt und konkretisiert. Denn nur dann kann der Versicherungsnehmer das Bestreiten von Berufsunfähigkeit durch den Versicherer mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen.
Als „übliche Bedingungen“ im Sinne des § 43 SGB VI n. F. ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, das heißt die Frage, unter welchen Bedingungen die Entgelterzielung auf dem Arbeitsmarkt üblicher-weise erfolgt.
Hierzu gehören neben rechtlichen Bedingungen wie Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausenregelungen und Arbeitsschutzvorschriften auch die allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz des Rentenantragstellers Vgl. BSG, Urteil v.
19.10.2011, B 13 R 78/09, Juris Rn. 29.
Das von ihm zugrunde gelegte Anforderungsprofil des „allgemeinen Arbeitsmarktes“ wird in den Gutachten jedoch nicht transparent gemacht. Zu Recht wird diese mit der ärztlichen Erfahrung begründete Einschätzung und Kenntnis der Anforderungen des „allgemeinen Arbeitsmarktes“ daher bezweifelt. 2 Vgl. A. Bahemann, Das Konstrukt des allgemeinen Arbeitsmarktes – Bedeutung für die Bundesagentur für Arbeit, MedSach 3/2011, S. 128, 129.
Die Definition eines Anforderungsprofils einer Tätigkeit gehört auch nicht zu dem Aufgabenbereich des ärztlichen Gutachters, vielmehr muss ihm das Anforderungsprofil der zu beurteilenden Tätigkeit von juristischer Seite vorgegeben werden, damit ein Vergleich mit dem vom Arzt festzustellenden Leistungsprofil des zu Begutachtenden ermöglicht wird.
Der vom Tatrichter beauftragte medizinische Sachverständige, der sich dazu äußern soll, ob der Versicherungsnehmer gesundheitlich in der Lage ist, einen Verweisungsberuf auszuüben, muss wissen, welchen für ihn unverrückbaren außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zulegen hat, also insbesondere welche Merkmale - Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten, erforderliche Tätigkeiten und körperliche Kräfte, Einsatz von Hilfsmitteln - die Verweisungstätigkeit prägen.
Es ist Aufgabe des Gerichtes, die Bedeutung der zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen für die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt abzuklären und zu bewerten.
[FONT="]Vgl. BSG, a. a. O., Juris, Rn. 22
[/FONT][FONT="]Dabei ist zu prüfen, ob der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage ist, bei der konkreten Situation des (Teilzeit-) Arbeitsmarktes die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens sinnvoll einzusetzen.
[FONT="]Vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2011 - B 13 R 78/09 -, Juris Rn. 21, 25 m. w. N
[/FONT]
[/FONT]In dem Urteil muss deutlich werden, von welcher Anzahl, Art und Schwere der qualitativen Leistungseinschränkungen das Gericht ausgeht. Vgl. BSG, Beschluss v. 19.10.2011 - B 13 R 135/11 B -, Juris Rn. 19.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichtes konkretisiert damit die bisherige Rechtsprechung zu der Frage, wann der Rentenversicherungsträger verpflichtet ist, einen konkreten Verweisungsberuf aufzuzeigen, statt pauschal auf den „allgemeinen Abeitsmarkt“ zu verweisen. Er stellt insbesondere heraus, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein berufskundliches Gutachten zu der Frage eingeholt werden muss, welche
Anforderungen der vom Sozialversicherungsträger benannte Verweisungsberuf denn nun tatsächlich stellt.
Abzugrenzen ist zwischen dem Arbeitsmarkt- und dem Invaliditätsrisiko. Die Rentenversicherung trägt ausschließlich das Invaliditätsrisiko. Allerdings ist zu prüfen, ob der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage ist, bei der konkreten Situation des (Teilzeit-) Arbeitsmarktes die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens sinnvoll einzusetzen.3 Vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 78/09, Juris Rn. 21, 25 m. w. N.
Das Bundessozialgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erst dann besteht, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen.
Je mehr diese geeignet erscheinen, den Zugang zu gerade auch typischen Arbeitsplätzen für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger beziehungsweise das Tatsachengericht die Entscheidung zur Frage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen, begründen.
Erforderlich ist dann eine Untersuchung, welche der üblichen Verrichtungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelfall ausgeschlossen sind oder welche Arbeitsbedingungen er nicht erfüllen kann.
Was bedeutet dies jetzt im konkreten Fall - Hotte ich nehme mal dich hat nichts mit deiner Person zu tun, du hast nur das Pech sozusagen da zu sein.
1) Problem: Ich denke, bei dir waren die Beweisfragen des Gerichts an den Gutachter genauso unspezifisch wie bei mir.
Beispielhaft: Welche Unfallfolgen liegen vor und wie wirken diese sich funktionell beeinträchtigend aus?
Statt konkret auf deine Behinderungen abzustellen - also z. B. welche Einschränkungen liegen beim Kläger funktionell vor und ist der Kläger auf Grund seiner Einschränkungen in der Lage mit definierten Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse (Sitzend, Stehend. liegend, gemischt etc.) und Arbeitszeiten (Vollzeit oder nicht, notwendige Zusatzpausen etc.), erforderliche Tätigkeiten (Feinmotorik, Grobmotorik, notwendige Konzentration- und Leistungsfähigkeit, ausreichende Belastbarkeit etc.) und körperliche Kräfte (Kg, Dauer der Belastung etc.) Einsatz von Hilfsmitteln - wird seitens des Gerichts an den Gutachter auf einen undefinierten Zustand abgestellt.
Da sollte dein RA dann schon ans Gericht zu den Beweisfragen eine Konkretisierung auf der Basis der geannten Urteile anfragen.
Und nein - zu dem Zeitpunkt, als das letzte Gutachten bei mir stattfand, wußte ich dieses nicht. Also habe ich Entsprechendes nicht mir meinem RA besprochen.
Aber glaub mir, in den Stellungnahmen des letzten Jahres zum Gerichtsgutachten ist dieses als "Rüge" eingeflossen - und ja ich bin inzwischen im 2. Jahr, indem der Gerichtsgutachter immer noch ergänzende Stellungnahmen zu den klägerseitigen Stellungnahmen zu seinen Ausführungen schrieben muß.
2) Wenn der Gutachter auf die o. g. Frage oder eine ähnlich gelagerte Frage dann eigenständig eine Aussage zur Erwerbsminderung macht ohne das Entsprechendes in den Beweisfragen des Gerichts formuliert wurde - dagegen hauen mit einer dem Gutachter nicht zustehenden, vorweggenommenen Beweiswürdigung - s. dazu die obigen Urteile wer was beurteilen kann und darf.
Denn enstprechend der Beweisfragen hat er nur konkret und detailliert festzustellen, was genau an Leitungseinschränkungen vorliegt. Und welche funktionellen Auswirkungen diese haben.
Also z. B.:
Auf Grund des SHT eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit - und Merkfähigkeit.
Funktionelle Auswirkung hat dies im Rahmen einer nicht mehr zügigen Abarbeitung von Aufgaben durch verlangsamte Denkprozeße, eine erschwerte Anlernung von neuen Fähigkeiten, die Gefahr einer erhöhten Fehleinschätzung von Situationen und die Gefahr einer Fehlerhäufung mit der Möglichkeit einer Eigengefährdung in entsprechenden Situationen.
Auf Grund der Schäden im Rücken auf Grund der damit bestehnden geminderten Belastbarkeit und der Gefahr der Schädigung durch Überlastung nur noch leichte Tätigkeiten mit maximalem Heben von < 5 kg und dieses auch nicht regelmäßig, keine Tätigkeiten in Nässe/Kälte, keine Überkopfarbeiten sowie der Möglichkeit regelmäßig die Psoistion von sitzend auf stehend/gehend zu wechseln. Für die sitzende Tätigkeit ist ein orthopädischer Stuhl notwendig.
Hat er entsprechende Angaben nicht genau gemacht sondern formuliert nur schwammig "leichte bis mittelschwere Arbeiten" entsprechend exakt durch den RA nachfragen lassen, was er damit konkret meint.
Sprich, der Gutachter soll und muß sich dazu genauer äußern.
3) Beweisantrag auf berufskundliches Gutachten vor allem wenn keine konkreten Angaben entsprechend o. g. zu den Tätigkeitmerkmalen erfolgt ist.
Sprich, ein spezielles Gutachten mit einem Gutachter der sich entsprechend auskennen muß, was das Verhältnis Arbeitsplatz - Leistungseinschränkungen angeht.
Gruß
P.S.: Für den Fall eines Bedarfs, ich habe zu den o. g. Ausführungen insgesamt etwa 20 - 30 Urteile bishin zum BSG, BVwG und BGH die für eine Begründung zu jedem einzelnen Punkt angeführt werden können.
Um den Post nicht zu sprengen sind diese nicht zu jedem Einzelpunkt aufgeführt. Können aber auf Wunsch angeführt werden.
Gruß