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mir schwirrt der Kopf

Moin moin!

Das Problem ist, daß die Gutachter auch keine Ahnung von "von Arbeit und was die Grundvoraussetzung für einen Arbeitplatz ist" haben müssen und brauchen. Sondern es einerseits Sache des Kägers - als des UO - Entsprechendes vorzugeben und anderseits Sache des Gerichts entsprechende Vorgaben zu machen.

Bezug zu den nächsten Aussagen ist BGH, 29.11.1995 - IV ZR 233/94; BGH, Urteil v. 23.01. 2008 - IV ZR 10/07 -; BSG, Urteil v. 19.10.2011 - B 13 R 78/09 -, Juris Rn. 29. und BSG, Beschl. v. 19.10.2011, B 13 R 135/11 B bzw. die Kommentierungen zu entsprechenden BSG etc. Urteilen/Beschlüssen auf http://www.reha-recht.de/fileadmin/...forderungsprofil_allgemeiner_Arbeitsmarkt.pdf sowie eine ganze Latte anderer Urteile aus allen zuständigen Gerichtshöfen dazu

Und wie immer ich nix Jurist - ich formuliere meine Meinung/mein Wissen und meine Erfahrung.

Denn - dem Gutachter muss das Anforderungsprofil der zu beurteilenden Tätigkeit von juristischer Seite vorgegeben werden, damit ein Vergleich mit dem vom Arzt festzustellenden Leistungsprofil des zu Begutachtenden ermöglicht wird.

Juristische korrekt sollte es folgendermassen laufen:

Der Kläger - als das UO oder der Rentenantragende - trägt als Versicherungnehmer die erste Beweislast für den Eintritt von Erwerbsminderung in dem von ihm behaupteten Unfang (Gutachten, ärztliche Ateste etc.) und damit auch dafür, daß auch eine andere Erwerbstätigkeit ausschließenden Umfange nicht ausgeübt werden kann.

Der Versicherungsnehmer muß beweisen, dass er nicht mehr in der Lage ist dem bisher ausgeübten Beruf nachzugehen und auch kein Ausweichen auf eine andere Tätigkeit möglich ist.
[FONT=&quot]Den Negativbeweis dazu kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn Versicherer im Rahmen seiner sekundären Beweislast den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale - [/FONT] erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten sowie übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel - substantiiert darlegt und konkretisiert. Denn nur dann kann der Versicherungsnehmer das Bestreiten von Berufsunfähigkeit durch den Versicherer mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen.

Als „übliche Bedingungen“ im Sinne des § 43 SGB VI n. F. ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, das heißt die Frage, unter welchen Bedingungen die Entgelterzielung auf dem Arbeitsmarkt üblicher-weise erfolgt.
Hierzu gehören neben rechtlichen Bedingungen wie Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausenregelungen und Arbeitsschutzvorschriften auch die allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz des Rentenantragstellers Vgl. BSG, Urteil v.
19.10.2011, B 13 R 78/09, Juris Rn. 29.

Das von ihm zugrunde gelegte Anforderungsprofil des „allgemeinen Arbeitsmarktes“ wird in den Gutachten jedoch nicht transparent gemacht. Zu Recht wird diese mit der ärztlichen Erfahrung begründete Einschätzung und Kenntnis der Anforderungen des „allgemeinen Arbeitsmarktes“ daher bezweifelt. 2 Vgl. A. Bahemann, Das Konstrukt des allgemeinen Arbeitsmarktes – Bedeutung für die Bundesagentur für Arbeit, MedSach 3/2011, S. 128, 129.

Die Definition eines Anforderungsprofils einer Tätigkeit gehört auch nicht zu dem Aufgabenbereich des ärztlichen Gutachters, vielmehr muss ihm das Anforderungsprofil der zu beurteilenden Tätigkeit von juristischer Seite vorgegeben werden, damit ein Vergleich mit dem vom Arzt festzustellenden Leistungsprofil des zu Begutachtenden ermöglicht wird.

Der vom Tatrichter beauftragte medizinische Sachverständige, der sich dazu äußern soll, ob der Versicherungsnehmer gesundheitlich in der Lage ist, einen Verweisungsberuf auszuüben, muss wissen, welchen für ihn unverrückbaren außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zulegen hat, also insbesondere welche Merkmale - Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten, erforderliche Tätigkeiten und körperliche Kräfte, Einsatz von Hilfsmitteln - die Verweisungstätigkeit prägen.

Es ist Aufgabe des Gerichtes, die Bedeutung der zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen für die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt abzuklären und zu bewerten.
[FONT=&quot]Vgl. BSG, a. a. O., Juris, Rn. 22

[/FONT]
[FONT=&quot]Dabei ist zu prüfen, ob der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage ist, bei der konkreten Situation des (Teilzeit-) Arbeitsmarktes die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens sinnvoll einzusetzen.
[FONT=&quot]Vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2011 - B 13 R 78/09 -, Juris Rn. 21, 25 m. w. N
[/FONT]
[/FONT]
In dem Urteil muss deutlich werden, von welcher Anzahl, Art und Schwere der qualitativen Leistungseinschränkungen das Gericht ausgeht. Vgl. BSG, Beschluss v. 19.10.2011 - B 13 R 135/11 B -, Juris Rn. 19.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichtes konkretisiert damit die bisherige Rechtsprechung zu der Frage, wann der Rentenversicherungsträger verpflichtet ist, einen konkreten Verweisungsberuf aufzuzeigen, statt pauschal auf den „allgemeinen Abeitsmarkt“ zu verweisen. Er stellt insbesondere heraus, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein berufskundliches Gutachten zu der Frage eingeholt werden muss, welche
Anforderungen der vom Sozialversicherungsträger benannte Verweisungsberuf denn nun tatsächlich stellt.

Abzugrenzen ist zwischen dem Arbeitsmarkt- und dem Invaliditätsrisiko. Die Rentenversicherung trägt ausschließlich das Invaliditätsrisiko. Allerdings ist zu prüfen, ob der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage ist, bei der konkreten Situation des (Teilzeit-) Arbeitsmarktes die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens sinnvoll einzusetzen.3 Vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 78/09, Juris Rn. 21, 25 m. w. N.

Das Bundessozialgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erst dann besteht, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen.

Je mehr diese geeignet erscheinen, den Zugang zu gerade auch typischen Arbeitsplätzen für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger beziehungsweise das Tatsachengericht die Entscheidung zur Frage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen, begründen.
Erforderlich ist dann eine Untersuchung, welche der üblichen Verrichtungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelfall ausgeschlossen sind oder welche Arbeitsbedingungen er nicht erfüllen kann.

Was bedeutet dies jetzt im konkreten Fall - Hotte ich nehme mal dich hat nichts mit deiner Person zu tun, du hast nur das Pech sozusagen da zu sein.

1) Problem: Ich denke, bei dir waren die Beweisfragen des Gerichts an den Gutachter genauso unspezifisch wie bei mir.
Beispielhaft: Welche Unfallfolgen liegen vor und wie wirken diese sich funktionell beeinträchtigend aus?

Statt konkret auf deine Behinderungen abzustellen - also z. B. welche Einschränkungen liegen beim Kläger funktionell vor und ist der Kläger auf Grund seiner Einschränkungen in der Lage mit
definierten Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse (Sitzend, Stehend. liegend, gemischt etc.) und Arbeitszeiten (Vollzeit oder nicht, notwendige Zusatzpausen etc.), erforderliche Tätigkeiten (Feinmotorik, Grobmotorik, notwendige Konzentration- und Leistungsfähigkeit, ausreichende Belastbarkeit etc.) und körperliche Kräfte (Kg, Dauer der Belastung etc.) Einsatz von Hilfsmitteln - wird seitens des Gerichts an den Gutachter auf einen undefinierten Zustand abgestellt.

Da sollte dein RA dann schon ans Gericht zu den Beweisfragen eine Konkretisierung auf der Basis der geannten Urteile anfragen.
Und nein - zu dem Zeitpunkt, als das letzte Gutachten bei mir stattfand, wußte ich dieses nicht. Also habe ich Entsprechendes nicht mir meinem RA besprochen.
Aber glaub mir, in den Stellungnahmen des letzten Jahres zum Gerichtsgutachten ist dieses als "Rüge" eingeflossen - und ja ich bin inzwischen im 2. Jahr, indem der Gerichtsgutachter immer noch ergänzende Stellungnahmen zu den klägerseitigen Stellungnahmen zu seinen Ausführungen schrieben muß.

2) Wenn der Gutachter auf die o. g. Frage oder eine ähnlich gelagerte Frage dann eigenständig eine Aussage zur Erwerbsminderung macht ohne das Entsprechendes in den Beweisfragen des Gerichts formuliert wurde - dagegen hauen mit einer dem Gutachter nicht zustehenden, vorweggenommenen Beweiswürdigung - s. dazu die obigen Urteile wer was beurteilen kann und darf.

Denn enstprechend der Beweisfragen hat er nur konkret und detailliert festzustellen, was genau an Leitungseinschränkungen vorliegt. Und welche funktionellen Auswirkungen diese haben.

Also z. B.:
Auf Grund des SHT eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit - und Merkfähigkeit.
Funktionelle Auswirkung hat dies im Rahmen einer nicht mehr zügigen Abarbeitung von Aufgaben durch verlangsamte Denkprozeße, eine erschwerte Anlernung von neuen Fähigkeiten, die Gefahr einer erhöhten Fehleinschätzung von Situationen und die Gefahr einer Fehlerhäufung mit der Möglichkeit einer Eigengefährdung in entsprechenden Situationen.

Auf Grund der Schäden im Rücken auf Grund der damit bestehnden geminderten Belastbarkeit und der Gefahr der Schädigung durch Überlastung nur noch leichte Tätigkeiten mit maximalem Heben von < 5 kg und dieses auch nicht regelmäßig, keine Tätigkeiten in Nässe/Kälte, keine Überkopfarbeiten sowie der Möglichkeit regelmäßig die Psoistion von sitzend auf stehend/gehend zu wechseln. Für die sitzende Tätigkeit ist ein orthopädischer Stuhl notwendig.

Hat er entsprechende Angaben nicht genau gemacht sondern formuliert nur schwammig "
leichte bis mittelschwere Arbeiten" entsprechend exakt durch den RA nachfragen lassen, was er damit konkret meint.
Sprich, der Gutachter soll und muß sich dazu genauer äußern.

3) Beweisantrag auf berufskundliches Gutachten vor allem wenn keine konkreten Angaben entsprechend o. g. zu den Tätigkeitmerkmalen erfolgt ist.
Sprich, ein spezielles Gutachten mit einem Gutachter der sich entsprechend auskennen muß, was das Verhältnis Arbeitsplatz - Leistungseinschränkungen angeht.

Gruß

P.S.: Für den Fall eines Bedarfs, ich habe zu den o. g. Ausführungen insgesamt etwa 20 - 30 Urteile bishin zum BSG, BVwG und BGH die für eine Begründung zu jedem einzelnen Punkt angeführt werden können.
Um den Post nicht zu sprengen sind diese nicht zu jedem Einzelpunkt aufgeführt. Können aber auf Wunsch angeführt werden.

Gruß
 
hallo buchfreundin,

Respekt für deine Ausführungen und Danke.

Kannst du bitte zumindest die Aktenzeichen der 30 Urteile hier aufführen, dies wäre toll oder hier reinstellen?

Manche Urteile sind gesperrt, mit welcher Internetseite, kommst du an die Urteile ran? Kannst du bitte eine Empfehlen?
 
Danke buchfreundin für deine ausführlichen Erläuterungen:).
Leider ist das mal wieder so ein Text,wo mein Kopf dicht macht,habs 3x versucht den zu "knacken",aber nach ein paar Zeilen stehen für mich da nur noch die Einzelwörter und der Zusammenhang geht bei mir komplett verloren:(.
Da passt ja wieder die Überschrift des Threads "Mir schwirrt der Kopf".
Bei mir war das Leben schon vor meinem Unfall(mit SHT) einfacher gestrickt in,"geht oder geht nicht",das überschreitet alles mein Horizont,naja ich hab ja auch kein Abitur:eek:
Schade das Du kein Jurist son Anwalt wie Dich könnt ich gut gebrauchen;)

Soviel hab ich aber verstanden.....

Was bedeutet dies jetzt im konkreten Fall - Hotte ........, du hast nur das Pech sozusagen da zu sein.


Seh ich genauso,mittlerweile Ärger ich mich auch das ich da überhaupt versichert war,da hab ichs mit der BG doch wesentlich einfacher,war da nicht versichert also brauch ich mir auch keinen Kopp machen ob da was kommt.....
Meine weitere Lebensplanung findet auch ohne die Rentenversicherung statt (dank meiner starken Familie),aber die werden mich nicht mehr los und ich werd so langsam richtig bissig und lass kein gutes Haar an der DRV, weil ich es ne Frechheit finde jahrzentelang Unsummen an Beiträgen von mir zu kassieren (das wär schon ein kleines Häuschen,durch das ich jetzt Mieteinnahmen hätte) und im Ernstfall(Totalschaden) wird man fallen gelassen wie ne heisse Kartoffel:mad:.

Gruß Hotte
 
Hi,
jetzt mal etwas, wo das Drehen etwas besser wird. Ich habe beim Sozialgericht eine Klage gegen das Versorgungsamt laufen. Ich habe zur Zeit 40% aus Stand 2009. Jetzt hatte ich eine Begutachtung bei einem vom Gericht bestimmten Gutachter. Die Untersuchung ging über gute 3 Stunden und das Gutachten ist 30 Seiten lang. Es ist für mich ein gutes Gutachten, da hier fast alles erfasst ist.
Zum Ersten habe ich mir im Urlaub meinen Zeh gebrochen und auch leider den, der im Gutachten als gebessert aufgeführt wurde. Die Begutachtung war vor dem Unfall und zum Zweiten wurde bei mir jetzt auch noch Fibromyalgie festgestellt. Beide Änderungen zum Gutachten haben wir auch an das Gericht gegeben, um das bestehende Gutachten anzupassen.
Aber am Wichtigsten ist, dass der Gutachter bei mir jetzt schon 50% festgestellt hat. Da dreht sich mal etwas richtig rum!
Gruß
Sabine:)
 
Hi, an allen und noch ein frohes Weihnachtsfest!
Ich wollte auch nur einmal kurz einen kleinen Zwischenbericht abgeben. Nach meiner Begutachtung habe ich am 23.12. vom Versorgungsamt meinen Schwerbehindertenausweis mit 60 % ohne Merkzeichen bekommen. In der gleichen Post lag auch ein schreiben der BG bezüglich einer Nachbegutachtung. Bei der BG habe ich eine MdE von 30%. Und jetzt bin ich einmal gespannt. Mir wurden mal wieder die 3 Ärzte zur Auswahl aufgegeben oder ich benehme jemand anderem. Ich habe den Arzt von meiner gerichtlichen Begutachtung angegeben. Im Gutachten aus September 2015 hat er den BG-Vorgang mit 40% MdE bewertet. Ich bin mal gespannt wie der Vorgang ausgeht!
Ich schönes neues Jahr an alle die hier immer hilfreich zur Seite stehen ;-)
Gruß
Sabine

Ach ja,
ich habe für Jan-Feb. 2016 auch noch einen Verschlechterungsantrag zu stellen, da leider der gebrauchende Zeh am Fuß, der schon mit CRPS belegt ist, leider zeitlich nicht im Gutachten berücksichtig werden konnte. Das Gleiche zählt für meine Fibromyalgie, da eine stationäre Aufnahme über zwei Wochen hier nichts an Besserung gebracht hat. Mein Anwalt sagte, ich kann den Verschlechterungsantrag er einmal selber stellen und er wird ggf. eingreifen.
By
Sabine
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Sabine1313,

es geschehen noch Zeichen und Wunder!
Würdest du es nicht schreiben, man könnte es nicht glauben!
Glückwunsch! Guten Rutsch, bis nächstes Jahr!
 
Moin,

es ist mal wieder soweit und die BG möchte mich begutachten. Ich soll psychosomatisch und Chirurgie begutachtet werden. Ich suche jetzt einen Gutachter für das Feld der Chirurgie, der sich auch mit CRPS aus kennt. Kann mir da jemand einen Tipp geben. Ich komme aus dem Raum PLZ 275..!

Danke

Gruß
Sabine1313
 
Hallo Sabine1313,

schreibe doch der buchfreundin eine Mail, die kennt sich auf dem Gebiet bestens aus!
 
Hi,
ich habe den Gutachter, den ich auch für das Versorgungsamt hatte, aber die BG möchte auch noch zusätzlich eine chirurgische Begutachtung . Der Grund ist wohl klar, die können so zwei Gutachten bei sich intern als ein Gutachten zusammenführen.
Gruß
Sabine1313
 
mir schwirrt der Kopf!

Hi,
jetzt geht es mal wieder etwas weiter. Ich habe einen Termin zur Begutachtung bei Herrn Dr. Ulf Thiebe (SMG Servicegesellschaft für medizinische Gutachter mbH) in Hamburg. Das Gutachten ist im Auftrag des Sozialgerichtes in Stade und für die EMR. Ich habe jetzt schon wieder Bauchschmerzen, weil ich nicht weis ab man mir glaubt. Kennt jemand diese Praxis und hat schon Erfahrungen gemacht?
Gruß
:)
 
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