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Motorradwegeunfall - öffentliche Dienst !

Ja, stimmt, bei Arbeitnehmern entfällt "zzt. wg. AU nicht möglich".

das würde ich nicht unbedingt meinen und die ursprüngliche feststellung belassen.
in dem fall begründet mit der unterschiedlichen bedeutung der AU einmal als formale, andererseits als tatsächlich vorliegende tatsache, die eine ausführung praktisch unmöglich macht.


gruss

Sekundant
 
Hallo HWS-Schaden,
Hallo sekundant,

kann bei AN sein:
dass dann der Arbeitgeber
dies (also: hinsichtlich BEM-Verfahren: Bereitschaft vorhanden, zzt. wegen AU nicht möglich)
als Ablehnung umintepretiert
und daraus womöglich eine negative Prognose macht,oder ?

Steht irgendwo im Gesetz, dass BEM-Verfahren bei AN warten müssen, bis die AU nicht vorliegt?

Lg. Rolandi
 
Hallo

Wie der Name schon sagt, geht es bei einer BEM um die Eingliederung und (wieder)eingegliedert werden kann nur jemand, der "antreten", also zur Arbeit erscheinen kann.
Wenn die Wiedereingleiderung nicht möglich ist, weil man weiter krank ist im Sinne von "die Gesundheit lässt keine Arbeitstätigkeit zu", dann ändert daran auch nichts, dass Veränderungen am Arbeitsplatz besprochen werden (im BEM-Gespräch), zumal man zu einem solchen Gespräch auch gesundheitlich fähig sein muss.

Wenn ich die Bereitschaft zur Teilnahme am BEM-Verfahren schriftlich (nachweisbar) erkläre, dann gibt es nicht viel zu interpretieren an dieser Aussage.
Der Arbeitsgeber (bzw. Dienstherr) muss die Bereitschaft abfragen / eine BEM anbieten, das gehört zu seinen Pflichten.

LG
 
hallo HWS-Schaden,

da gebe ich dir aus meiner Meinung heraus Recht, so müßte es sein. Ist es tatsächlich so?

Jedoch ist mir ein AN- Fall bekannt,
wo eben daraus dies (also: hinsichtlich BEM-Verfahren-Gespräch: BEM-Verfahren bitte zurückstellen, zzt. wegen AU und anstehende geplante Reha) als Ablehnung umintepretiert wurde -

allerdings hat derjenige Betroffene:
dies zurückstellen lassen, damit hat er m. Meinung nach seine Bereitschaft zur Teilnahme erklärt und dies auch wegen einer anstehenden Reha und AU begründet.

Dieser wurde darauf hin rechtskräftig gekündigt. Tja mit Anwaltunterstützung. So kann es gehen.

Leider ist mir nicht bekannt,
ob hier eine gesetzl. Regelung existiert,
wonach man bei noch z.B. bestehende AU, das BEM-Verfahren-Gespräch deswegen verschieben/zurückstellen kann.

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Rolandi, mach doch ein eigenes Thema auf, wenn du das zu klären versuchen möchtest (und es ggf. sogar noch in der Frist ist, gegen die Kündigung zu klagen). Deine Ausführungen beantworten die Fragen der/des TE nicht und klären das Thema nicht, oder?
LG
 
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