Hallo,
ich bin im Internet auf "Scheinurteile" gekommen und das Urteile vom Richter handschriftlich (Vor und Nachname) unterschrieben sein muss.
Sonst hat das Urteil keine Gültigkeit.
Ist das so Dann wäre mein 1. Instanzurteil hinfällig, weil ohne Unterschrift. Nur einJustizbeamter hat es unterschrieben.
Es steht auch nicht "Abschrift" über meinem Urteil.
Oder gibt es 2 Ausgaben? Aber ich bin doch der Kläger --> Verlierer.
Bin gespannt ob ihr auch solche Urteile habt und was macht man dann?
mfg Sturm
Interessantes zum Thema: Richterliche Unterschriften, Beglaubigung, Paraphen, etc.
19. September 2013 um 14:04
Thema: Richterliche Unterschriften
BGH vom 16.10.2006 (Az. II ZR 101/05): Fehlende Richterunterschriften als absoluter Revisionsgrund
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...m=2006-10-16&nr=37982&pos=3&anz=6&Blank=1.pdf
Zöller Zivilprozessordnung, 23. Auflage § 169 ZPO führt zur Beglaubigung als Unterform der Ausfertigung folgendes aus:
Nach ZÖLLER, Rn 9, gilt für die Erforderlichkeit eines Beglaubigungsvermerkes, das Wort “Beglaubigung” kann durch z. Beispiel ” Für die Abschrift” zwar variiert werden, in jedem Fall muss der Beglaubigungsvermerk aber handschriftlich unterschrieben werden. ZÖLLER, Rn 14, besagt, dass die Ausfertigung eines Urteils (auch Beschlusses) erkennen lassen muss, dass das Original die Unterschriften der Richter trägt. Allein die Angabe “gez. Unterschrift” oder Angabe der Namen im Kopf des Urteils genügen hierfür nicht, desgl. nicht Angabe der Namen der Richter nur in Klammern ohne weiteren Hinweis darauf, dass sie das Urteil unterschrieben haben. Ohne mindestens den Zusatz “gez.” ist auch überhaupt keine Beglaubigung möglich. Eine Ausfertigung hingegen soll gerade bestätigen, dass die Urschrift mit einer gesetzeskonformen Unterschrift mit durch Vor- und Nachnamen einer Person identifizierbar zuzuordnend gezeichnet wurde, ohne Akteneinsicht nehmen zu müssen.
Die fehlerhafte Beglaubigung wird hier durch substantiiertes Vorbringen nach § 418 wie mit Abbildung der Mängel und gegebenenfalls Vorlage der Urkunden nachgewiesen, falls nach § 139 ZPO dieses noch notwendig ist und angefordert wird. Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig! (Sh. auch § 275 II StPO, § 117 VwGO). Darüber hinaus ist anzumerken, daß im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist!
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o. ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)!
ich bin im Internet auf "Scheinurteile" gekommen und das Urteile vom Richter handschriftlich (Vor und Nachname) unterschrieben sein muss.
Sonst hat das Urteil keine Gültigkeit.
Ist das so Dann wäre mein 1. Instanzurteil hinfällig, weil ohne Unterschrift. Nur einJustizbeamter hat es unterschrieben.
Es steht auch nicht "Abschrift" über meinem Urteil.
Oder gibt es 2 Ausgaben? Aber ich bin doch der Kläger --> Verlierer.
Bin gespannt ob ihr auch solche Urteile habt und was macht man dann?
mfg Sturm
Interessantes zum Thema: Richterliche Unterschriften, Beglaubigung, Paraphen, etc.
19. September 2013 um 14:04
Thema: Richterliche Unterschriften
BGH vom 16.10.2006 (Az. II ZR 101/05): Fehlende Richterunterschriften als absoluter Revisionsgrund
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...m=2006-10-16&nr=37982&pos=3&anz=6&Blank=1.pdf
Zöller Zivilprozessordnung, 23. Auflage § 169 ZPO führt zur Beglaubigung als Unterform der Ausfertigung folgendes aus:
Nach ZÖLLER, Rn 9, gilt für die Erforderlichkeit eines Beglaubigungsvermerkes, das Wort “Beglaubigung” kann durch z. Beispiel ” Für die Abschrift” zwar variiert werden, in jedem Fall muss der Beglaubigungsvermerk aber handschriftlich unterschrieben werden. ZÖLLER, Rn 14, besagt, dass die Ausfertigung eines Urteils (auch Beschlusses) erkennen lassen muss, dass das Original die Unterschriften der Richter trägt. Allein die Angabe “gez. Unterschrift” oder Angabe der Namen im Kopf des Urteils genügen hierfür nicht, desgl. nicht Angabe der Namen der Richter nur in Klammern ohne weiteren Hinweis darauf, dass sie das Urteil unterschrieben haben. Ohne mindestens den Zusatz “gez.” ist auch überhaupt keine Beglaubigung möglich. Eine Ausfertigung hingegen soll gerade bestätigen, dass die Urschrift mit einer gesetzeskonformen Unterschrift mit durch Vor- und Nachnamen einer Person identifizierbar zuzuordnend gezeichnet wurde, ohne Akteneinsicht nehmen zu müssen.
Die fehlerhafte Beglaubigung wird hier durch substantiiertes Vorbringen nach § 418 wie mit Abbildung der Mängel und gegebenenfalls Vorlage der Urkunden nachgewiesen, falls nach § 139 ZPO dieses noch notwendig ist und angefordert wird. Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig! (Sh. auch § 275 II StPO, § 117 VwGO). Darüber hinaus ist anzumerken, daß im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist!
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o. ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)!
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