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OEG 10a, Bedürftigkeitsberechnung, Freibetrag nach BVG § 33a

Marcela

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Juli 2009
Beiträge
763
OEG 10a, Bedürftigkeitsberechnung, Freibetrag nach BVG § 33a

Hallo,

es geht um die Frage, ob bei der Bedürftigkeitsberechnung nach OEG 10a ein Freibetrag von der Bruttorente abgezogen wird?

Opfer hat einen GdS v. 60 u. eine Bruttorente v. 1040, netto 920. Rente = übrige Einkünfte.

Opferentschädigungsgesetz § 10a Härteregelung

(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie
1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt (ab GdS 50) sind und 2. bedürftig sind
.....
(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.

(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern.

Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.

(Bundesversorgungsgesetz - BVG) § 33
(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß
a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hun-dert des Bemessungsbetrags von 31 752 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)

Tabelle über das anzurechnende Einkommen u. die zustehende Ausgleichs-u. Elternrente für die Zeit ab 1. Juli2017 (49. AnrV2017). http://www.buzer.de/gesetz/12575/index.htm

Beispielberechnung OEG 10a, GdS 60 (Grundrente 2017 = 326 Euro)

Einkommen (übrige Einkünfte, Rente) brutto = 1040 Euro - netto 920

Stufenzahl 123 (übrige Einkünfte = 1056 Euro, anzurechnendes Einkommen = 452 Euro)

Stufe 123 = 1056 + (Grundrente GdS 60) 326 = 1382 Euro Bedürftigkeit besteht, siehe Bruttoeinkommen = 1040.

Frage:
wird ein Freibetrag abgezogen, siehe BVG § 33, Abs. 1a
übrige Einkünfte = 0.65 % von 31752 Euro = 207 Euro.

Weder meine RA noch das VA möchte mir das beantworten, mein Verdacht, Berechnungen zu meinen Ungunsten. Bevor ich einen Überpr.antrag mache, benötige ich diesbezügl. Hilfe.
Gerne auch Adressen v. RA´s, die das wissen könnten, herzlichen Dank. Ich werde mich erkenntlich zeigen,..

Grüße
Marcela
 
hallo,

Das Einkommen des Klägers im Sinne des § 33 BVG beträgt 619,49 EUR und berechnet sich wie folgt:

Anzurechnen sind 850,00 EUR brutto für seine Tätigkeit bei der B.-Immobilien-GmbH sowie eine Vergütung in Höhe von 210,00 EUR brutto von der Wohnungseigentümergemeinschaft R. für eine weitere Tätigkeit. Davon abzuziehen ist gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVG ein Freibetrag i.H.v. 440,51 EUR (29.367,00 EUR x 1,5/100).

Zur Einkommensberechnung ist anzumerken, dass es stets auf das Bruttoeinkommen ankommt. Eine Einkommensbereinigung wird grundsätzlich nicht vorgenommen (Ausnahme: § 6 der Ausgleichsrentenverordnung). Ein ausdifferenziertes Einkommens-bereinigungssystem wie etwa im Einkommensteuerrecht gibt es im Rahmen der Einkommensberechnung nach § 33 BVG nicht (Bayerisches LSG, U.v. 18.2.2014 – L 15 VG 2/09 – juris, Rn. 169).

Sodann ist festzustellen, welcher in der Anrechnungsverordnung festgelegte Einkommensbetrag die nach der Anrechnungsverordnung zu berechnenden Leistungen ausschließt. Die Kammer stellt bezüglich der „nach der Anrechnungsverordnung zu berechnenden Leistungen“ auf die Ausgleichsrente für die Beschädigten mit einem GdS von 50 ab. Demnach ist die Stufenzahl 123 maßgeblich, da in dieser Tabellenzeile die Ausgleichsrente erstmals mit „0“ beziffert ist. In der aktuellen, ab 01. Juli 2014 geltenden Ausgleichsverordnung (Sechsundvierzigste Anrechnungsverordnung, BGBl I 2014, 1535) sind der Stufenzahl ein Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.675,00 EUR und übrige Einkünfte von 976,00 EUR zugeordnet.

Interpretiere ich das im 1. Absatz richtig, dass ihm ein Freibetrag abgezogen wurde?

Grüße
Marcela
 
Hallo,

kann komplett gelöscht werden, danke

Grüße
Marcela
 
Hallo,

mittlerweile wurde ich von "oberster Stelle" aufgeklärt, wie es sich mit dem Freibetrag verhält. Das ganze ist hochkompliziert, jedoch habe ich es jetzt verstanden.

Da man dazu aktuelle u. alte Verordnungen, Gesetzestexte, usw. benötigt, würde das hier den Rahmen sprengen, sollten jedoch Fragen diesbezügl. auftauchen, beantworte ich gerne.

Grüße
Marcela
 
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