OEG 10a, Bedürftigkeitsberechnung, Freibetrag nach BVG § 33a
Hallo,
es geht um die Frage, ob bei der Bedürftigkeitsberechnung nach OEG 10a ein Freibetrag von der Bruttorente abgezogen wird?
Opfer hat einen GdS v. 60 u. eine Bruttorente v. 1040, netto 920. Rente = übrige Einkünfte.
Opferentschädigungsgesetz § 10a Härteregelung
(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie
1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt (ab GdS 50) sind und 2. bedürftig sind
.....
(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.
(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern.
Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.
(Bundesversorgungsgesetz - BVG) § 33
(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß
a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hun-dert des Bemessungsbetrags von 31 752 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)
Tabelle über das anzurechnende Einkommen u. die zustehende Ausgleichs-u. Elternrente für die Zeit ab 1. Juli2017 (49. AnrV2017). http://www.buzer.de/gesetz/12575/index.htm
Beispielberechnung OEG 10a, GdS 60 (Grundrente 2017 = 326 Euro)
Einkommen (übrige Einkünfte, Rente) brutto = 1040 Euro - netto 920
Stufenzahl 123 (übrige Einkünfte = 1056 Euro, anzurechnendes Einkommen = 452 Euro)
Stufe 123 = 1056 + (Grundrente GdS 60) 326 = 1382 Euro Bedürftigkeit besteht, siehe Bruttoeinkommen = 1040.
Frage:
wird ein Freibetrag abgezogen, siehe BVG § 33, Abs. 1a
übrige Einkünfte = 0.65 % von 31752 Euro = 207 Euro.
Weder meine RA noch das VA möchte mir das beantworten, mein Verdacht, Berechnungen zu meinen Ungunsten. Bevor ich einen Überpr.antrag mache, benötige ich diesbezügl. Hilfe.
Gerne auch Adressen v. RA´s, die das wissen könnten, herzlichen Dank. Ich werde mich erkenntlich zeigen,..
Grüße
Marcela
Hallo,
es geht um die Frage, ob bei der Bedürftigkeitsberechnung nach OEG 10a ein Freibetrag von der Bruttorente abgezogen wird?
Opfer hat einen GdS v. 60 u. eine Bruttorente v. 1040, netto 920. Rente = übrige Einkünfte.
Opferentschädigungsgesetz § 10a Härteregelung
(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie
1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt (ab GdS 50) sind und 2. bedürftig sind
.....
(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.
(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern.
Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.
(Bundesversorgungsgesetz - BVG) § 33
(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß
a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hun-dert des Bemessungsbetrags von 31 752 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)
Tabelle über das anzurechnende Einkommen u. die zustehende Ausgleichs-u. Elternrente für die Zeit ab 1. Juli2017 (49. AnrV2017). http://www.buzer.de/gesetz/12575/index.htm
Beispielberechnung OEG 10a, GdS 60 (Grundrente 2017 = 326 Euro)
Einkommen (übrige Einkünfte, Rente) brutto = 1040 Euro - netto 920
Stufenzahl 123 (übrige Einkünfte = 1056 Euro, anzurechnendes Einkommen = 452 Euro)
Stufe 123 = 1056 + (Grundrente GdS 60) 326 = 1382 Euro Bedürftigkeit besteht, siehe Bruttoeinkommen = 1040.
Frage:
wird ein Freibetrag abgezogen, siehe BVG § 33, Abs. 1a
übrige Einkünfte = 0.65 % von 31752 Euro = 207 Euro.
Weder meine RA noch das VA möchte mir das beantworten, mein Verdacht, Berechnungen zu meinen Ungunsten. Bevor ich einen Überpr.antrag mache, benötige ich diesbezügl. Hilfe.
Gerne auch Adressen v. RA´s, die das wissen könnten, herzlichen Dank. Ich werde mich erkenntlich zeigen,..
Grüße
Marcela