• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Opferentschädigung, Berufsschadensausgleich

LSG Hessen Verhandlung vom 22.09.2016

Liebe Forumsgemeinde,

am 22.09.2016 fand vor dem LSG Hessen die mündliche Verhandlung wegen Verschlimmerung der bereits festgestellten Schädigungsfolgen statt.Der SV Gutachter Prof. Dr. D. war mit seinen mittlerweile 79 Jahren zur Anhörung/ Erläuterung des vorgelegten Privatgutachtens und Befragen ( Fragenkatalog )anwesend.Ich selbst ( Kläger ) wurde zu diesem Termin leider nicht eingeladen.

Mein Rechtsanwalt berichtete mir sehr aufgebracht telefonisch aus dem Gerichtsgebäude, dass es gut war, dass ich nicht selbst anwesend war, sonst wäre ich anscheinend an die Decke gesprungen - Warum?

1.Auf Befragen meines Rechtsanwalts konnte der SV Gutachter leider so gut wie gar nichts beantworten , geschweige denn belegen.Das Gericht half dem SV Gutachter , dass dieser doch da er die Fragen nicht beantworten wollte/ konnte damit, dass er sich doch dann auf sein SV Gutachten berufen solle.

2.Auf Befragen des SV Gutachters warum dieser der Meinung sei, die seit Jahren behandelnde posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und depressiver Entwicklung sei als Missverständnis anzusehen, und er nun der Meinung sei bei dem Kläger läge unstreitig eine emotionale - instabile - Persönlichkeitsstörung als ( Vorschaden ) vor, antwortet dieser der festgestellte Vorschaden dieser Störung gehe klar und deutlich aus dem Bericht der Fachklinik hervor, wo der Kläger dort 3 Wochen behandelt wurde.

3.Mein Rechtsanwalt meinte für diese Spekulationen der Kläger leide seit seiner Kindheit an einer emotionalen - instabilen - Persönlichkeitsstörung , fehlen jegliche Hinweise, Nachweise/ Belege und objektive Befunde.Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnte emotionalen - instabilen - Persönlichkeitsstörung der Klinik eine kurze Einschätzung war!Laut deren Schreiben relevante Entscheidungen zur ( Einschätzung ) von anderen Stellen getroffen werden solle.

4. Diesen Wortlaut im Gutachten der Klinik machte sich der SV Gutachter zu eigen, und besteht darauf, dass die gestellte Diagnose die alleinige richtige gewesen sei, aber nicht als schädigungsbedingt anzusehen, sondern eben schädigungsunabhängig.

5.Mein Rechtsanwalt meinte dann , dass der SV Gutachter im Widerspruch zu seinen gutachterlichen Pflichten , die für eine solche Diagnosenstellung unumgänglich nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Testverfahren durchzuführen und subsumiert unter seinem neurologischen Befund auch seine psychiatrische Feststellungen in unzutreffender / unzulässiger Weise.

6.Da der SV Gutachter dieses nicht belegen konnte half ihm das Gericht mal wieder, in dem diese den SV Gutachter dazu bewegten, eben sich auf sein erstelltes Gutachten zu berufen.Er konnte die Frage nicht beantworten , und blätterte ziehlos in seiner mitgebrachte Akte herum.

7.Sobald mein Rechtsanwalt den SV in Bedrängnis brachte die Fragen vollumfänglich zu beantworten , und für seine Behauptungen doch die Belege vorzulegen, schaute er etwas verwirrt die vorsitzende Richterin an, wobei dann diese wieder mal den VS Gutachter riet , eben sich auf sein erstelltes Gutachten zu berufen.

8. Nachdem mein Rechtsanwalt das Gericht rügte , gab es zur Antwort, dass der SV Gutachter schon wusste was er zu tun hat, wobei sein Gutachten sehr glaubhaft sei.Das vorgelegte Privatgutachten des Klägers fand so gut wie keine Beachtung.

9. Mein Anwalt wollte das diese Aussagen des Gerichts in das Protokoll aufgenommen werden sollte, und wies auf die höchst richterliche vorgelegten Entscheidungen hin, wobei die vorsitzende Richterin meinte, dass hier eben ihre Meinung dazu hat , und die Entscheidungen für diese nicht relevant seien.

10. Egal was mein Rechtsanwalt auch unternahm so wurde dieser gerügt oder eben nicht ernst genommen, aber im Gegenzug den SV Gutachter mit seinen 79 Jahren unterstützte wo sie nur konnte.Ich nenne so etwas Rechtsbeugung.

11 . Weiteres könnt Ihr der E- Mail meines Rechtsanwaltes entnehmen - Auszug:

Sehr geehrter Herr A……….

in der obigen Angelegenheit habe ich den Termin vom 22.09.16 vor dem LSG in Darmstadt für Sie wahrgenommen.

Der Sachverständige Prof. Dr. D…. wurde zunächst zu dem Gutachten des Prof. Dr. Echterhoff vom 09.02.16 angehört. Er bestand darauf, dass die Traumapsychologie sowohl aus der Psychiatrie als auch aus der Psychologie entstanden sei, dass das Gutachten als Ergänzung zu seinen psychiatrischen Gutachten zu sehen sei, die Wertigkeit der Tests im Hinblick auf Ihre subjektiven Angaben zu würdigen sei, da mit den Antworten eine vorbewusste Lenkung im Hinblick auf den begehrten Leistungsanspruch erfolgt sei, ohne dass sich dies der Proband bewusst wurde, bei den Testungen keine " Lügentests" erfolgten, also keine Tests zur Evaluation der Ergebnisse der übrigen Tests. Bei Letzterem blieb der Sachverständige auch unter dem Vorhalt, dass Prof. Dr. Echterhoff die Schlüssigkeit der Angaben in den Tests zu der Befundlage und zur eigenen Exploration festgestellt habe.

Ferner wies der Sachverständige darauf hin, dass sich die Symptome der PTBS auch mit anderen Krankheitsbildern überlappen würden, so dass eine exakte Bestimmung der Diagnose sehr schwierig sei. Er habe sich an der Hardberg Klinik orientiert, bei der Sie 3 Wochen lang in Behandlung waren, so dass hier eine ausführliche Untersuchung erfolgte. Er verwies hierzu auf einen Auszug aus Versicherungsmedizin 67 (2015) Heft 1 zur Begutachtung von Traumafolgestörungen.

Die übrigen Ausführungen des Sachverständigen zu den gestellten Fragen können Sie dem nachfolgenden Protokoll entnehmen. Allerdings ließ das Gericht die Fragen zu unserem Schriftsatz vom 05.09.16 Z. 3 nicht zu, ebenso wenig Fragen zur beruflichen Betroffenheit. Es wies darauf hin, dass diese Tatsachen bzw. dieser Sachverhalt nicht streitgegenständlich sei.

Ich habe daher die angekündigten Anträge aus der Berufungsschrift sowie die im Schriftsatz vom 22.09.16 aufgelisteten Hilfsanträge gestellt und zusätzlich um eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Prof. Dr. Demisch nachgesucht.

Den Schriftsatz vom 22.09.16 habe ich nicht eingereicht, sondern die Hilfsanträge zu Protokoll diktiert.

Nachdem die Befragung des Prof. Dr. D…… etwa bis 14:00 Uhr andauerte und die Mündliche Verhandlung um 14:15 Uhr geschlossen wurde, habe ich mich bei Gericht verabschiedet, da sich das Gericht zur Beratung zurück zog und nicht absehbar war, wie lange diese Beratung andauern würde.

Zwischenzeitlich habe ich die Entscheidung abgefragt:

Die Berufung vom 24.04.12 gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 06.03.12 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich gegenseitig keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gruß Elvis 64
 
Ach, Elvis, das ist ja ungeheuerlich... die Verzweiflung, die man dann hat, wenn man so eine immense Rechtsbeugung liest... da braucht es jede Menge Spaziergänge in der gütigen Natur, um das wieder aufzufangen und sich selbst ins Gleichgewicht bringen zu können...

Es tut mir so Leid!

Es ist unfassbar, dass Gutachter, die wirklich keine Ahnung von PTBS haben, diese Fälle aber dennoch begutachten dürfen und dafür auch noch Geld bekommen.. in meinem nächsten Leben werde ich Gutachter, egal, wie schlecht ich bin, ich krieg immer jede Menge Kohle... :-(

Fühl dich umarmt und so es geht, etwas getröstet...

Liebe Grüße
Meli
 
Hallo Elvis,

es tut mir sehr leid, was Dir widerfahren ist.

Du bist (leider) nicht alleine mit sogen. Schlechtachte(r)n.

Bei mir wurde ein GA nach Aktenlage erstellt, das miserabel ausfiel. Danach wurde ein faires (persönl. Begutacht.) GA von mir erstellt.

Jetzt darfst du raten, welches GA dem Gericht gefiel u. worauf sich alle gestürzt haben,... :mad:

Ohne mein Einverständnis hatte sich ein anderes Gericht, dieses Schlechtacht. zusenden lassen.

Auch in dem anderen Verfahren wurde immer das Schlechtacht. hervorgehoben, der sehr betagte Schlechtachter als Koriphäe hingestellt.

Das andere Gericht wollte genau von diesem Schlechtachter ein neues GA erstellen lassen. Man akzeptierte keinen anderen GA, man wollte nur diesen!

Mein großes Glück war, das die "Koriphäe" die nächsten 2 Jahre ausgebucht ist, solange konnte man nicht warten, es wurde ein Urteil gefällt. Dagegen ist nun auch Revision eingelegt worden,...

Ich wünsche Dir viel Kraft u. alles Gute. Bitte denke an die vielen positiven Dinge, die Du schon erreicht hast.

Grüße
Marcela
 
LSG unterstellt Kläger falsche Behauptungen gegenüber SV Gutachter

Absender:
XXXXXX

An das:
Hessische Landessozialgericht
Steubenplatz.14
64293 Darmstadt

In Sachen: XXXXXX/ Land Hessen

Az. XXXXX

Betrifft: Verkündung Urteil des LSG Hessen vom 22.09.2016
Betrifft:Vorwurf des Senats massive Vorwürfe wegen unwahrer Unterstellungen im Urteil Seite 5-6 und Seite 20

XXXXX den,06.12.2016

Sehr geehrter Frau Richterin Böhm, sehr geehrter Frau Richterin Moritz - Ritter, sehr geehrte Frau Richterin Weihrauch,
Nach dem Duden bedeutet das Wort " Unterstellung": falsche Behauptung , mit der dem Kläger etwas unterstellt wird". Der Straftatbestand der üblen Nachrede ist in § 186 StGB normiert, welcher wie folgt lautet:
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und , wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( § 11 Abs.3 ) begangen ist, mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Lediglich ergänzend weist der Senat in seinem Urteil vom 22.September 2016 ( Seite 20 ) darauf hin, dass der Kläger auch bereits u.a. gegen die weiteren Gutachter Dr. H und Dr. T massive Vorwürfe wegen unwahren Unterstellungen erhoben hat.

Der Senat hat sich strafbar gemacht, in dem der Senat des LSG Hessen Az.XXX gegenüber dem Kläger dieTat öffentlich durch Schriften mit Urteil vom 22.September 2016 nach ( § 11 Abs.3 ) begangen hat.
Außerdem wurde durch die o.g. Behauptungen ( Tat ) des Senats des LSG Hessen , das Persönlichkeitsrecht des Klägers in schwerwiegender Weise verletzt.Das in Art. 2 abs.1 in Verbindung mit Art.1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetzt normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen ( vgl.BVerfGE 54,148 >153< ).Der Inhalt dieses Rechts ist nicht allgemein und abschließend umschrieben.Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person , die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre ( vgl.BVerfGE 54,148 <153 f.>;99, 185 <193> ).
Der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrecht in Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1GG bewirkt, dass der Staat gehalten ist,den Einzelnen vor Gefährdungen dieses Rechts durch Dritte zu schützen.Bei der Anwendung der diesem Schutz dienenden zivilrechtlichen Normen haben die Gerichte die grundrechtlichen Maßgaben zu beachten.Verfehlen sie diese, so liegt darin nicht nur eine Verletzung objektiven Verfassungsrechts, sondern auch ein Verstoss gegen die Grundrechte des Betroffenen.Gerichtliche Entscheidungen , die persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich der Betroffene mit der Begründung wehrt sie seien falsch, berühren daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht ( vgl. BVerfG 99,185 < 194 f.>).

Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen , die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person , insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit , auszuwirken.Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen , die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind ( vgl.BVerfGE 97, 125<148 f.>;99,185<193 f.<).Dieses wird bestätigt durch den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25.Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98.

Der Senat des LSG verletzt die Persönlichkeitsrechte des Klägers in dem der Senat abträglich das Ansehen des Klägers insbesondere durch verbreiten von öffentlichen Schriften mit ( Urteil v. 22. September 2016 ) in schwerwiegender Weise durch unwahre Unterstellungen u.a. falsche ( Behauptungen ) und übler Nachrede verletzt hat.
Ich lasse dem Senat die Möglichkeit zu den o.g. massiven unwahren Unterstellungen gegen den Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu beziehen, und die Beweise dazu unverzüglich vorzulegen, aus denen zu erkennen ist, dass der Kläger massive Vorwürfe wegen unwahre Unterstellungen u.a. gegen die weiteren Gutachter Dr. H und Dr. T diesbezüglich erhoben hat.

Hochachtungsvoll
 
LSG Hessen Verhandlung vom 22.09.2016

Liebe Forumsgemeinde,

am 22.09.2016 fand vor dem LSG Hessen die mündliche Verhandlung wegen Verschlimmerung der bereits festgestellten Schädigungsfolgen statt.Der SV Gutachter Prof. Dr. D. war mit seinen mittlerweile 79 Jahren zur Anhörung/ Erläuterung des vorgelegten Privatgutachtens und Befragen ( Fragenkatalog )anwesend.Ich selbst ( Kläger ) wurde zu diesem Termin leider nicht eingeladen.

Mein Rechtsanwalt berichtete mir sehr aufgebracht telefonisch aus dem Gerichtsgebäude, dass es gut war, dass ich nicht selbst anwesend war, sonst wäre ich anscheinend an die Decke gesprungen - Warum?

1.Auf Befragen meines Rechtsanwalts konnte der SV Gutachter leider so gut wie gar nichts beantworten , geschweige denn belegen.Das Gericht half dem SV Gutachter , dass dieser doch da er die Fragen nicht beantworten wollte/ konnte damit, dass er sich doch dann auf sein SV Gutachten berufen solle.

2.Auf Befragen des SV Gutachters warum dieser der Meinung sei, die seit Jahren behandelnde posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und depressiver Entwicklung sei als Missverständnis anzusehen, und er nun der Meinung sei bei dem Kläger läge unstreitig eine emotionale - instabile - Persönlichkeitsstörung als ( Vorschaden ) vor, antwortet dieser der festgestellte Vorschaden dieser Störung gehe klar und deutlich aus dem Bericht der Fachklinik hervor, wo der Kläger dort 3 Wochen behandelt wurde.

3.Mein Rechtsanwalt meinte für diese Spekulationen der Kläger leide seit seiner Kindheit an einer emotionalen - instabilen - Persönlichkeitsstörung , fehlen jegliche Hinweise, Nachweise/ Belege und objektive Befunde.Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnte emotionalen - instabilen - Persönlichkeitsstörung der Klinik eine kurze Einschätzung war!Laut deren Schreiben relevante Entscheidungen zur ( Einschätzung ) von anderen Stellen getroffen werden solle.

4. Diesen Wortlaut im Gutachten der Klinik machte sich der SV Gutachter zu eigen, und besteht darauf, dass die gestellte Diagnose die alleinige richtige gewesen sei, aber nicht als schädigungsbedingt anzusehen, sondern eben schädigungsunabhängig.

5.Mein Rechtsanwalt meinte dann , dass der SV Gutachter im Widerspruch zu seinen gutachterlichen Pflichten , die für eine solche Diagnosenstellung unumgänglich nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Testverfahren durchzuführen und subsumiert unter seinem neurologischen Befund auch seine psychiatrische Feststellungen in unzutreffender / unzulässiger Weise.

6.Da der SV Gutachter dieses nicht belegen konnte half ihm das Gericht mal wieder, in dem diese den SV Gutachter dazu bewegten, eben sich auf sein erstelltes Gutachten zu berufen.Er konnte die Frage nicht beantworten , und blätterte ziehlos in seiner mitgebrachte Akte herum.

7.Sobald mein Rechtsanwalt den SV in Bedrängnis brachte die Fragen vollumfänglich zu beantworten , und für seine Behauptungen doch die Belege vorzulegen, schaute er etwas verwirrt die vorsitzende Richterin an, wobei dann diese wieder mal den VS Gutachter riet , eben sich auf sein erstelltes Gutachten zu berufen.

8. Nachdem mein Rechtsanwalt das Gericht rügte , gab es zur Antwort, dass der SV Gutachter schon wusste was er zu tun hat, wobei sein Gutachten sehr glaubhaft sei.Das vorgelegte Privatgutachten des Klägers fand so gut wie keine Beachtung.

9. Mein Anwalt wollte das diese Aussagen des Gerichts in das Protokoll aufgenommen werden sollte, und wies auf die höchst richterliche vorgelegten Entscheidungen hin, wobei die vorsitzende Richterin meinte, dass hier eben ihre Meinung dazu hat , und die Entscheidungen für diese nicht relevant seien.

10. Egal was mein Rechtsanwalt auch unternahm so wurde dieser gerügt oder eben nicht ernst genommen, aber im Gegenzug den SV Gutachter mit seinen 79 Jahren unterstützte wo sie nur konnte.Ich nenne so etwas Rechtsbeugung.

11 . Weiteres könnt Ihr der E- Mail meines Rechtsanwaltes entnehmen - Auszug:

Sehr geehrter Herr A……….

in der obigen Angelegenheit habe ich den Termin vom 22.09.16 vor dem LSG in Darmstadt für Sie wahrgenommen.

Der Sachverständige Prof. Dr. D…. wurde zunächst zu dem Gutachten des Prof. Dr. Echterhoff vom 09.02.16 angehört. Er bestand darauf, dass die Traumapsychologie sowohl aus der Psychiatrie als auch aus der Psychologie entstanden sei, dass das Gutachten als Ergänzung zu seinen psychiatrischen Gutachten zu sehen sei, die Wertigkeit der Tests im Hinblick auf Ihre subjektiven Angaben zu würdigen sei, da mit den Antworten eine vorbewusste Lenkung im Hinblick auf den begehrten Leistungsanspruch erfolgt sei, ohne dass sich dies der Proband bewusst wurde, bei den Testungen keine " Lügentests" erfolgten, also keine Tests zur Evaluation der Ergebnisse der übrigen Tests. Bei Letzterem blieb der Sachverständige auch unter dem Vorhalt, dass Prof. Dr. Echterhoff die Schlüssigkeit der Angaben in den Tests zu der Befundlage und zur eigenen Exploration festgestellt habe.

Ferner wies der Sachverständige darauf hin, dass sich die Symptome der PTBS auch mit anderen Krankheitsbildern überlappen würden, so dass eine exakte Bestimmung der Diagnose sehr schwierig sei. Er habe sich an der Hardberg Klinik orientiert, bei der Sie 3 Wochen lang in Behandlung waren, so dass hier eine ausführliche Untersuchung erfolgte. Er verwies hierzu auf einen Auszug aus Versicherungsmedizin 67 (2015) Heft 1 zur Begutachtung von Traumafolgestörungen.

Die übrigen Ausführungen des Sachverständigen zu den gestellten Fragen können Sie dem nachfolgenden Protokoll entnehmen. Allerdings ließ das Gericht die Fragen zu unserem Schriftsatz vom 05.09.16 Z. 3 nicht zu, ebenso wenig Fragen zur beruflichen Betroffenheit. Es wies darauf hin, dass diese Tatsachen bzw. dieser Sachverhalt nicht streitgegenständlich sei.

Ich habe daher die angekündigten Anträge aus der Berufungsschrift sowie die im Schriftsatz vom 22.09.16 aufgelisteten Hilfsanträge gestellt und zusätzlich um eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Prof. Dr. Demisch nachgesucht.

Den Schriftsatz vom 22.09.16 habe ich nicht eingereicht, sondern die Hilfsanträge zu Protokoll diktiert.

Nachdem die Befragung des Prof. Dr. D…… etwa bis 14:00 Uhr andauerte und die Mündliche Verhandlung um 14:15 Uhr geschlossen wurde, habe ich mich bei Gericht verabschiedet, da sich das Gericht zur Beratung zurück zog und nicht absehbar war, wie lange diese Beratung andauern würde.

Zwischenzeitlich habe ich die Entscheidung abgefragt:

Die Berufung vom 24.04.12 gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 06.03.12 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich gegenseitig keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gruß Elvis 64


Hallo Elvis64,
ich kann den Zusammenhang Deines Beitrages vom 25.9.2016 bzgl. der beiden Gutachter Prof. D und Prof. Echterhoff nicht verstehen. Könntest Du mir das nochmal erläutern. Hat Prof. Echterhoff für Dich ein privates Gutachten erstellt oder wurde er vom Gericht beauftragt? Und hat Prof. D dann zum Gutachten des Prof. Echterhoff Stellung nehmen müssen. War das Gutachten des Prof. Echterhoff für Dich günstig ausgefallen? Oder wie soll ich das verstehen. Könntest Du mir das näher erläutern?
Wäre dankbar :)
Gruß Bobb

Hallo Elvis64 nochmal,
Du kannst mir auch über PN schreiben :). Wäre vielleicht besser in diesem Fall.
Gruß Bobb
 
Auszug aus meiner Verfassungsbeschwerde zum Privatgutachter Prof. Dr. Echterhoff
Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom......das psychologische Privatgutachten des Prof. Dr. Echterhoff vom.......vor und beantragte mit Schriftsatz vom..... dessen Anhörung zur Erläuterung seines Gutachtens und der Gegenüberstellung mit Prof. Dr. D....., insbesondere zur Aufklärung der Gesundheitsstörungen, insbesondere der streitigen Frage der Annahme eines Vorschadens.
Dies lehnte das Hessische LSG mit Urteil vom …..ab, so dass auch insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliegt.
Das Hessische LSG stellte hierzu auf S. 23 seines Urteils fest: „Der Senat sah sich nicht dazu gedrängt, weitere Ermittlungen in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Psychotraumatologie vorzunehmen. ... Auch bei einander widerstreitenden Gutachtensergebnissen besteht keine allgemeine Verpflichtung, ein weiteres Gut- achten einzuholen; vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen. Solange nicht ein Gutachten oder gegebenenfalls mehrere bereits eingeholte Gutachten die grundsätzlichen Anforderungen aus § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 SGG verfehlen, also verwertbar sind, und das Gericht dieses eine oder eines von mehreren Gutachten für überzeugend hält, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum“.
Folglich verkennt das Hessische LSG, dass zusammen mit der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D..... auch die Gegenüberstellung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Echterhoff zu Erläuterung der Einwendungen gegenüber den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D.....und zur Erläuterung und Aufklärung der widersprüchlichen Feststellungen bezüglich der Gesundheitsstörungen, insbesondere des angeblichen Vorschadens des Beschwerdeführers beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer begründete die Anhörung des Prof. Dr. Echterhoff im Schriftsatz vom ….... unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 18 05.09, Az. IV ZR 57/08, sowie auf das Urteil des BGH vom 12.11.11, Az. IV ZR 190/08:„Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sach- verständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchten- de und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, VersR 2009, 975 Rn. 7 m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veran- lassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 aaO m.w.N.). Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79, VersR 1981, 576 unter II 1 b). Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privat- gutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 aaO m.w.N.)“.
Ferner wies der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom ….. daraufhin: „Wie sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt, hat er zahlreiche Einwendungen gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. D..... erhoben, insbesondere wie dieser zu der Feststellung gelangt, das bei ihm angeblich eine Vorschädigung im Sinne einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vorliegt“.
Folglich war das LSG verpflichtet, auch den Sachverständigen Prof. Dr. Echterhoff entsprechend den Anträgen aus dem Schriftsatz vom ….. in der mündlichen Verhandlung anzuhören und Prof. Dr. D..... gegenüberzustellen. Insoweit bestand nicht nur auf Antrag des Beschwerdeführers sondern von Amts wegen weiterer Ermittlungs- und Aufklärungsbedarf. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer betonte, dass es sich bei Prof. Dr. Echterhoff um einen Traumapsychologen handelt, der sich auf Traumafolgen spezialisiert hat, während Prof. Dr. D..... diese Spezialisierung gerade nicht aufweist. Hierauf wies der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom …....und beantragte die Einholung eines traumapsychologischen Sachverständigengutachtens durch den Traumapsychologen Prof. Dr. Echterhoff gemäß § 109 SGG. Darüber hinaus benannte er Prof. Dr. Echterhoff als sachverständigen Zeugen zum Nachweis der Tatsache, dass bei ihm keine instabile Persönlichkeitsstörung vorliegt.
Diesem Beweisantrag ist das LSG zu Unrecht ebenfalls nicht nachgekommen. Die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG scheiterte daran, dass Prof. Dr. Echterhoff kein Arzt im Sinne von § 109 SGG ist und das LSG daher die Einholung des beantragten Gutachtens ablehnte.
Nur aus diesem Grund sah sich der Beschwerdeführer gezwungen, ein Privatgutachten einzuholen. Wie sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. Echterhoff vom …... ergibt und der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom ….. ausführte, schloss Prof. Dr. Echterhoff eine Vorschädigung aus, da sich keine Hinweise auf einen behandlungsbedürftigen psychischen Gesundheitsschaden vor dem Zeitpunkt des Vorfalls im Sinne einer Persönlichkeitsstörung objektivieren lasse. Ein spezifischer Vorschaden sei nicht nachweisbar, ein unspezifischer Vorschaden ebenfalls nicht. Die erhobenen Befunde gäben keine Hinweise auf prämorbide psychosoziale Funktionen. Auch eine Schadenslage sei nicht nachweisbar. Daher stellte er fest, dass das schädigende Ereignis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich für die in seinem Gutachten diagnostizierten psychischen Gesundheitsschäden ist. Er begründete dies mit einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang sowie dem Ereignis selbst und dessen Auswirkungen.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass Prof. Dr. D..... bei einer Gegenüberstellung seine Feststellung der Vorschädigung in Form einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung hätte aufgeben müssen, so dass sich das LSG hierauf auch nicht mehr hätte stützen können, so dass eine Verschlimmerung festgestellt worden wäre. Zumindest ist dies nicht auszuschließen.
Hierbei ist entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in den obigen Schriftsätzen zu berücksichtigen: „Wie sich aus der Geschichte der Psychotraumatologie ergibt, wurde dieses von Psychologen entwickelt und kommt daher aus dem Fachbereich der Psychologie. Folglich ist es erforderlich, dass ein Psychologe als Sachverständiger die Beurteilung der psychischen Folgen der Belästigung des Klä- gers am Arbeitsplatz vornimmt. Nur in diesem Fachbereich ist es möglich, diese aufzuklären, der hier auch die Entwicklung des Klägers vor dem Unfall und nach dem Unfall sowie die Zusammenhänge zwischen dem Trauma , den ärztlichen Befunden und den psychischen Auffälligkeiten und Erkrankungen aufgeklärt werden können.
Zum Beweis wurde die Einholung eines Obergutachtens sowie die Anhörung des Prof. Dr. Echterhoff als sachverständigen Zeugen beantragt. Auch dies wurde von dem LSG nicht berücksichtigt und in den Entscheidungsgründen nicht behandelt. Somit liegt auch insoweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, auf dem die angegriffene Entscheidung beruht.
Mit der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Echterhoff und dessen Gegenüberstellung mit Prof. Dr. D......hätte der Beschwerdeführer die spekulative Annahme des Prof. Dr. D......bezüglich eines Vorschadens widerlegen können. Folglich hätte er mit seinen Ansprüchen auf Feststellung der Verschlimmerung der Unfallfolgen und einem höheren GdB/GdS Erfolg gehabt.


VLG Elvis64
 
Hallo Elvis64,
danke für Deinen Auszug....
Jetzt verstehe ich. War wichtig für mich zu wissen.
Was sind denn Fullquotes? Habe in meinen Hinweisen gesehen, dass von einem Mitglied / Forenaufsicht ? zum Thema "Erfahrungsberichte Gutacher" eine Verwarnung angedroht wurde, wenn nochmal Fullquotes benutzt werden. Wem galt diese "Androhung" - doch nicht mir?. Kenne mich da niciht so aus.
Danke nochmal und VG
Bobb
 
Ein Fullquote ist nichts anderes als ein Vollzitat. Jemand hat also den gesamten Text des vorherigen Postings zitiert, ohne dass dies notwendig gewesen wäre. Im Normalfall quotet man nämlich nur die Textstellen, auf die man sich bezieht und löscht alles andere. Wenn die eigene Antwort noch vor dem vollständig gequoteten Text steht, spricht man von einem TOFU. TOFU ist die im Usenet am häufigsten vorkommende Form eines Fullquotes. Wenn man ein Fullquote fabriziert, kann es passieren, dass man als Vollquottel bezeichnet wird.

info_2.gif
Beispiel eines Fullquotes
> Du hast ein Posting gelesen, mal eben darauf geantwortet und schon gab
> es 'Mecker'? Hinweise darauf, dass du deine Beiträge in eine lesbare
> Form bringen sollst? Dass du mal das Quoten üben sollst?
>
> Nun, das sind Reaktionen auf den in Newsgruppen am häufigsten gemachten
> Fehler: Falsches Quoten. Denn falsches Quoten ist nicht nur der
> häufigste Fehler, der in Newsgruppen passiert, sondern zugleich auch
> der, der den LeserInnen am meisten auf die Nerven geht.
>
 
Hallo Elvis64
Also war Dein Zitat, daß ich gestern um 14.13 Uhr gepostet habe, ein "Fullquote", weil man es ja in der Gesamtheit öffnen kann, wenn man auf den orangen Hinweis klickt. Bewege mich da nicht in Newsgruppen und kenne die Internetsprache nicht so.
Gruß Bobb
 
Lieber Elvis,

ich mach mal ein paar Absätze da rein, damit man das Ganze besser lesen kann, okay?

Auszug aus meiner Verfassungsbeschwerde zum Privatgutachter Prof. Dr. Echterhoff
Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom......das psychologische Privatgutachten des Prof. Dr. Echterhoff vom.......vor und beantragte mit Schriftsatz vom..... dessen Anhörung zur Erläuterung seines Gutachtens und der Gegenüberstellung mit Prof. Dr. D....., insbesondere zur Aufklärung der Gesundheitsstörungen, insbesondere der streitigen Frage der Annahme eines Vorschadens.


Dies lehnte das Hessische LSG mit Urteil vom …..ab, so dass auch insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliegt.
Das Hessische LSG stellte hierzu auf S. 23 seines Urteils fest: „Der Senat sah sich nicht dazu gedrängt, weitere Ermittlungen in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Psychotraumatologie vorzunehmen. ... Auch bei einander widerstreitenden Gutachtensergebnissen besteht keine allgemeine Verpflichtung, ein weiteres Gut- achten einzuholen; vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen. Solange nicht ein Gutachten oder gegebenenfalls mehrere bereits eingeholte Gutachten die grundsätzlichen Anforderungen aus § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 SGG verfehlen, also verwertbar sind, und das Gericht dieses eine oder eines von mehreren Gutachten für überzeugend hält, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum“.


Folglich verkennt das Hessische LSG, dass zusammen mit der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D..... auch die Gegenüberstellung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Echterhoff zu Erläuterung der Einwendungen gegenüber den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D.....und zur Erläuterung und Aufklärung der widersprüchlichen Feststellungen bezüglich der Gesundheitsstörungen, insbesondere des angeblichen Vorschadens des Beschwerdeführers beantragt wurde.


Der Beschwerdeführer begründete die Anhörung des Prof. Dr. Echterhoff im Schriftsatz vom ….... unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 18 05.09, Az. IV ZR 57/08, sowie auf das Urteil des BGH vom 12.11.11, Az. IV ZR 190/08:„Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert.

Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, VersR 2009, 975 Rn. 7 m.w.N.).

Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären.

Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an.

Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 aaO m.w.N.). Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79, VersR 1981, 576 unter II 1 b).

Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 aaO m.w.N.)“.

Ferner wies der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom ….. daraufhin: „Wie sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt, hat er zahlreiche Einwendungen gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. D..... erhoben, insbesondere wie dieser zu der Feststellung gelangt, das bei ihm angeblich eine Vorschädigung im Sinne einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vorliegt“.

Folglich war das LSG verpflichtet, auch den Sachverständigen Prof. Dr. Echterhoff entsprechend den Anträgen aus dem Schriftsatz vom ….. in der mündlichen Verhandlung anzuhören und Prof. Dr. D..... gegenüberzustellen.

Insoweit bestand nicht nur auf Antrag des Beschwerdeführers sondern von Amts wegen weiterer Ermittlungs- und Aufklärungsbedarf. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer betonte, dass es sich bei Prof. Dr. Echterhoff um einen Traumapsychologen handelt, der sich auf Traumafolgen spezialisiert hat, während Prof. Dr. D..... diese Spezialisierung gerade nicht aufweist.

Hierauf wies der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom …....und beantragte die Einholung eines traumapsychologischen Sachverständigengutachtens durch den Traumapsychologen Prof. Dr. Echterhoff gemäß § 109 SGG. Darüber hinaus benannte er Prof. Dr. Echterhoff als sachverständigen Zeugen zum Nachweis der Tatsache, dass bei ihm keine instabile Persönlichkeitsstörung vorliegt.

Diesem Beweisantrag ist das LSG zu Unrecht ebenfalls nicht nachgekommen. Die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG scheiterte daran, dass Prof. Dr. Echterhoff kein Arzt im Sinne von § 109 SGG ist und das LSG daher die Einholung des beantragten Gutachtens ablehnte.

Nur aus diesem Grund sah sich der Beschwerdeführer gezwungen, ein Privatgutachten einzuholen. Wie sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. Echterhoff vom …... ergibt und der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom ….. ausführte, schloss Prof. Dr. Echterhoff eine Vorschädigung aus, da sich keine Hinweise auf einen behandlungsbedürftigen psychischen Gesundheitsschaden vor dem Zeitpunkt des Vorfalls im Sinne einer Persönlichkeitsstörung objektivieren lasse.

Ein spezifischer Vorschaden sei nicht nachweisbar, ein unspezifischer Vorschaden ebenfalls nicht. Die erhobenen Befunde gäben keine Hinweise auf prämorbide psychosoziale Funktionen. Auch eine Schadenslage sei nicht nachweisbar. Daher stellte er fest, dass das schädigende Ereignis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich für die in seinem Gutachten diagnostizierten psychischen Gesundheitsschäden ist. Er begründete dies mit einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang sowie dem Ereignis selbst und dessen Auswirkungen.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass Prof. Dr. D..... bei einer Gegenüberstellung seine Feststellung der Vorschädigung in Form einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung hätte aufgeben müssen, so dass sich das LSG hierauf auch nicht mehr hätte stützen können, so dass eine Verschlimmerung festgestellt worden wäre. Zumindest ist dies nicht auszuschließen.

Hierbei ist entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in den obigen Schriftsätzen zu berücksichtigen: „Wie sich aus der Geschichte der Psychotraumatologie ergibt, wurde dieses von Psychologen entwickelt und kommt daher aus dem Fachbereich der Psychologie. Folglich ist es erforderlich, dass ein Psychologe als Sachverständiger die Beurteilung der psychischen Folgen der Belästigung des Klägers am Arbeitsplatz vornimmt. Nur in diesem Fachbereich ist es möglich, diese aufzuklären, der hier auch die Entwicklung des Klägers vor dem Unfall und nach dem Unfall sowie die Zusammenhänge zwischen dem Trauma , den ärztlichen Befunden und den psychischen Auffälligkeiten und Erkrankungen aufgeklärt werden können.

Zum Beweis wurde die Einholung eines Obergutachtens sowie die Anhörung des Prof. Dr. Echterhoff als sachverständigen Zeugen beantragt. Auch dies wurde von dem LSG nicht berücksichtigt und in den Entscheidungsgründen nicht behandelt. Somit liegt auch insoweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, auf dem die angegriffene Entscheidung beruht.

Mit der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Echterhoff und dessen Gegenüberstellung mit Prof. Dr. D......hätte der Beschwerdeführer die spekulative Annahme des Prof. Dr. D......bezüglich eines Vorschadens widerlegen können. Folglich hätte er mit seinen Ansprüchen auf Feststellung der Verschlimmerung der Unfallfolgen und einem höheren GdB/GdS Erfolg gehabt.


VLG Elvis64

Kleiner Hinweis noch am Rande. Elvis, beschäftige dich mal damit, wie man eine Persönlichkeitsstörung überhaupt diagnostizieren kann. Da dies eine sehr schwerwiegende psychiatrische Erkrankung ist, genügt es keinesfalls einfach mal eben so was zu diagnostizieren, die Kriterien sind objektiv nachvollziehbar zu benennen (u.a. die langanhaltende Dauer seit der Jugend bzw. Adoleszenz).

Alles Gute für dich!
Meli
 
Top