Lindgren
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
ich bin vor 5 Jahren von einem Auto angefahren worden. Mein linkes Knie konnte trotz Implantation von Spongiosa aus meinem linken Becken und fast ein Jahr später aus meinem rechten Becken (dort auch mit Entnahme von Knochenspänen) nicht gerettet werden. Ich bekam Mitte 2012 eine langstielige KnieTEP.
Ein fairer orthopädischer Gutachter diagnostizierte für meine private BUV auch ein Schmerzsyndrom im linken Knie, ggf. beruhend auf dort verbliebenen 2 Metalldrähten, die das bei einer der OPs abgebrochene Wadenbeinköpfchen bis zum Anwachsen festhalten mussten.
Ich kann das linke Bein nicht voll belasten: Stehen max. 5-10 Min, dann mit Abstützen/Anlehnen/Hinsetzen, gehen max. 300 m ohne Gehstützen und nur langsam, teilweise das linke Bein nachziehend, kein längeres Sitzen, da dann ebenfalls Schmerzen auftreten - ich habe bestimmt noch etwas vergessen.
Durch das seit nun 5 Jahren notwendige Nutzen von Gehstützen habe ich ein Impignement (Schulter), Rhizarthrose beidseits (also Daumengelenke) und jetzt auch noch beidseits Karpaltunnelsyndrom, wobei die Neurologin das eindeutig als Folge der Gehstützennutzung sieht.
Ich hatte bereits einen GdB 20 für ein kaputtes rechtes Handgelenk (ganz toll, wenn man die Hände zum Laufen an Gehstützen braucht) und habe erst einen GdB 20 für die TEP, in Summe 30 bekommen.
Der GdB für die TEP wurde auf 30 erhöht wegen Schmerzen (wie gesagt: da sitzen Metalldrähte an Muskeln und Bändern, so der OP-Bericht), in Summe 40.
Ich habe wegen der Folgen für Schultern und Handgelenke, sowie Schmerzen an der Entnahmestelle am rechten Beckenkamm (abgedeckt durch eine Metallplatte mit Schraubenbefestigung im Bereich dort ansetzender Muskulatur) einen Antrag auf Erhöhung auf GdB 50 gestellt.
Im Klageverfahren schickte mich der Richter dann zur psychiatrischen Begutachtung!
Ich wollte daraufhin zunächst meinen Antrag zurück ziehen und versuchte dann, wenigstens eine Begleitperson bei Gericht anzukündigen. Das Gericht kannte die neuere Rechtsprechung des OLG Hamm jedoch nicht. Und auch die Gutachterin wies meinen Mann ab.
Ich stand die 5 Stunden irgendwie durch. Die Gutachterin war jedoch kalt und gnadenlos - aber immerhin möglicherweise gründlich.
Das Gutachten wies dann etliche Fehler auf, die mein Anwalt vorsichtig formuliert, aber dennoch gründlich als solche bezeichnete. U.a. diagnostizierte sie seelische Leiden*, die von ihrem geschilderten Befund bei 30 - 40 einzuordnen wären. Sie sprach aber von GdB 20. Und: die seelischen Leiden wirken sich auf die GdB 40 für Knie und Hand nicht aus, führen also nicht zur Erhöhung!
*leider sind die erfolglosen, teilweise sehr schmerzhaften OPs und ihre Folgen, weit vorzeitiger Ruhestand, Auseinandersetzungen mit der HPV des Unfallverursachers usw. nicht spurlos an mir bzw. meiner Seele vorbeigegangen.
Nun hätte ich erwartet, dass das Gericht aufgrund der Stellungnahme meines Anwalts wenigstens einen Hinweis erteilt, wie es die Sache sieht und wie es zu entscheiden gedenkt. Ich bin nicht fit in ZPO, wenn ich auch inzwischen einen dicken Kommentar dazu habe.
Meines Wissens muss das Gericht das Verfahren lenken und auch Hinweise geben. Oder gilt die ZPO nicht beim SG?
Statt mir aber in irgendeiner Weise einen Wink zu geben, schreibt das Gericht an die Gutachterin: "Falls Sie eine nochmalige Untersuchung der Klägerin für erforderlich halten, bin ich damit einverstanden. Ich bitte dabei jedoch ausschließlich solche Untersuchungen vorzunehmen, die sich ausschließlich auf die von der Klägerin vorgetragenen Probleme beziehen."
Sie bekommt eine Erlaubnis, mich zu untersuchen. Und was ist mit mir? Ich soll mich - wenn sie will - noch mal in ihre Hände begeben! Und ich kann als Laiin in keiner Weise beurteilen, ob sie tatsächlich nur die zugelassenen Untersuchungen macht. Das Gericht liefert mich ihr aus, empfinde ich.
Schon eine psychiatrische Begutachtung als solches ist eine Belastung (zumal in dieser kalten Art!); aber was soll denn davon werden, wenn sich eine "angepis..te" Ärztin rechtfertigen muss. Sie wird doch versuchen, ihr Gutachten zu untermauern.
Auch in der Klage gegen die HPV gibt es Grenzen der Mitwirkungspflicht dort, wo mein Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Man muss z. B. keine Unterlagen zur Verfügung stellen, mit denen der Gegenseite erst die Beweise geliefert werden, die sie gegen mich als Klägerin benötigt.
Und hier muss ich nicht nur Unterlagen, sondern mich selbst zur Verfügung stellen, damit eine Gutachterin ihre Einschätzungen noch mal unterstützen kann? Vermutlich ist beides vom Verfahren her nicht vergleichbar, fühlt sich aber irgendwie ähnlich an.
Muss ich da wirklich hin?
Ich hatte heute angefangen, meinem Anwalt zu schreiben, er möchte um eine Einschätzung/einen Hinweis bitten, da ich mich nicht noch einmal diesem seelischen Druck aussetzen möchte, zumal die Psychiaterin eine seelische Erkrankung diagnostiziert hat und unnötige Belastungen umso mehr vermieden werden müssen - finde ich. Aber findet das die Rechtsprechung auch? Könnt ihr mir helfen und raten?
Besonders wichtig finde ich, dass das Gericht erkennbar Ermessen auszuüben hat. Es darf sich nicht einfach die Meinung der Gutachterin zu eigen machen und kann (und muss ggf.) vom Ergebnis eines Gutachtens abweichen.
Sollte man das dem Gericht schreiben? Dann ist der Richter voraussichtlich auch noch angepi...t.
Ich danke euch.
Alles Gute und einen schönen Sonntag
Lindgren
ich bin vor 5 Jahren von einem Auto angefahren worden. Mein linkes Knie konnte trotz Implantation von Spongiosa aus meinem linken Becken und fast ein Jahr später aus meinem rechten Becken (dort auch mit Entnahme von Knochenspänen) nicht gerettet werden. Ich bekam Mitte 2012 eine langstielige KnieTEP.
Ein fairer orthopädischer Gutachter diagnostizierte für meine private BUV auch ein Schmerzsyndrom im linken Knie, ggf. beruhend auf dort verbliebenen 2 Metalldrähten, die das bei einer der OPs abgebrochene Wadenbeinköpfchen bis zum Anwachsen festhalten mussten.
Ich kann das linke Bein nicht voll belasten: Stehen max. 5-10 Min, dann mit Abstützen/Anlehnen/Hinsetzen, gehen max. 300 m ohne Gehstützen und nur langsam, teilweise das linke Bein nachziehend, kein längeres Sitzen, da dann ebenfalls Schmerzen auftreten - ich habe bestimmt noch etwas vergessen.
Durch das seit nun 5 Jahren notwendige Nutzen von Gehstützen habe ich ein Impignement (Schulter), Rhizarthrose beidseits (also Daumengelenke) und jetzt auch noch beidseits Karpaltunnelsyndrom, wobei die Neurologin das eindeutig als Folge der Gehstützennutzung sieht.
Ich hatte bereits einen GdB 20 für ein kaputtes rechtes Handgelenk (ganz toll, wenn man die Hände zum Laufen an Gehstützen braucht) und habe erst einen GdB 20 für die TEP, in Summe 30 bekommen.
Der GdB für die TEP wurde auf 30 erhöht wegen Schmerzen (wie gesagt: da sitzen Metalldrähte an Muskeln und Bändern, so der OP-Bericht), in Summe 40.
Ich habe wegen der Folgen für Schultern und Handgelenke, sowie Schmerzen an der Entnahmestelle am rechten Beckenkamm (abgedeckt durch eine Metallplatte mit Schraubenbefestigung im Bereich dort ansetzender Muskulatur) einen Antrag auf Erhöhung auf GdB 50 gestellt.
Im Klageverfahren schickte mich der Richter dann zur psychiatrischen Begutachtung!
Ich wollte daraufhin zunächst meinen Antrag zurück ziehen und versuchte dann, wenigstens eine Begleitperson bei Gericht anzukündigen. Das Gericht kannte die neuere Rechtsprechung des OLG Hamm jedoch nicht. Und auch die Gutachterin wies meinen Mann ab.
Ich stand die 5 Stunden irgendwie durch. Die Gutachterin war jedoch kalt und gnadenlos - aber immerhin möglicherweise gründlich.
Das Gutachten wies dann etliche Fehler auf, die mein Anwalt vorsichtig formuliert, aber dennoch gründlich als solche bezeichnete. U.a. diagnostizierte sie seelische Leiden*, die von ihrem geschilderten Befund bei 30 - 40 einzuordnen wären. Sie sprach aber von GdB 20. Und: die seelischen Leiden wirken sich auf die GdB 40 für Knie und Hand nicht aus, führen also nicht zur Erhöhung!
*leider sind die erfolglosen, teilweise sehr schmerzhaften OPs und ihre Folgen, weit vorzeitiger Ruhestand, Auseinandersetzungen mit der HPV des Unfallverursachers usw. nicht spurlos an mir bzw. meiner Seele vorbeigegangen.
Nun hätte ich erwartet, dass das Gericht aufgrund der Stellungnahme meines Anwalts wenigstens einen Hinweis erteilt, wie es die Sache sieht und wie es zu entscheiden gedenkt. Ich bin nicht fit in ZPO, wenn ich auch inzwischen einen dicken Kommentar dazu habe.
Meines Wissens muss das Gericht das Verfahren lenken und auch Hinweise geben. Oder gilt die ZPO nicht beim SG?
Statt mir aber in irgendeiner Weise einen Wink zu geben, schreibt das Gericht an die Gutachterin: "Falls Sie eine nochmalige Untersuchung der Klägerin für erforderlich halten, bin ich damit einverstanden. Ich bitte dabei jedoch ausschließlich solche Untersuchungen vorzunehmen, die sich ausschließlich auf die von der Klägerin vorgetragenen Probleme beziehen."
Sie bekommt eine Erlaubnis, mich zu untersuchen. Und was ist mit mir? Ich soll mich - wenn sie will - noch mal in ihre Hände begeben! Und ich kann als Laiin in keiner Weise beurteilen, ob sie tatsächlich nur die zugelassenen Untersuchungen macht. Das Gericht liefert mich ihr aus, empfinde ich.
Schon eine psychiatrische Begutachtung als solches ist eine Belastung (zumal in dieser kalten Art!); aber was soll denn davon werden, wenn sich eine "angepis..te" Ärztin rechtfertigen muss. Sie wird doch versuchen, ihr Gutachten zu untermauern.
Auch in der Klage gegen die HPV gibt es Grenzen der Mitwirkungspflicht dort, wo mein Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Man muss z. B. keine Unterlagen zur Verfügung stellen, mit denen der Gegenseite erst die Beweise geliefert werden, die sie gegen mich als Klägerin benötigt.
Und hier muss ich nicht nur Unterlagen, sondern mich selbst zur Verfügung stellen, damit eine Gutachterin ihre Einschätzungen noch mal unterstützen kann? Vermutlich ist beides vom Verfahren her nicht vergleichbar, fühlt sich aber irgendwie ähnlich an.
Muss ich da wirklich hin?
Ich hatte heute angefangen, meinem Anwalt zu schreiben, er möchte um eine Einschätzung/einen Hinweis bitten, da ich mich nicht noch einmal diesem seelischen Druck aussetzen möchte, zumal die Psychiaterin eine seelische Erkrankung diagnostiziert hat und unnötige Belastungen umso mehr vermieden werden müssen - finde ich. Aber findet das die Rechtsprechung auch? Könnt ihr mir helfen und raten?
Besonders wichtig finde ich, dass das Gericht erkennbar Ermessen auszuüben hat. Es darf sich nicht einfach die Meinung der Gutachterin zu eigen machen und kann (und muss ggf.) vom Ergebnis eines Gutachtens abweichen.
Sollte man das dem Gericht schreiben? Dann ist der Richter voraussichtlich auch noch angepi...t.
Ich danke euch.
Alles Gute und einen schönen Sonntag
Lindgren