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psych. Begutachtung - 2.Mal bei derselben Psychiaterin?

Lindgren

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
21 Nov. 2013
Beiträge
359
Ort
Niedersachsen
Hallo,

ich bin vor 5 Jahren von einem Auto angefahren worden. Mein linkes Knie konnte trotz Implantation von Spongiosa aus meinem linken Becken und fast ein Jahr später aus meinem rechten Becken (dort auch mit Entnahme von Knochenspänen) nicht gerettet werden. Ich bekam Mitte 2012 eine langstielige KnieTEP.

Ein fairer orthopädischer Gutachter diagnostizierte für meine private BUV auch ein Schmerzsyndrom im linken Knie, ggf. beruhend auf dort verbliebenen 2 Metalldrähten, die das bei einer der OPs abgebrochene Wadenbeinköpfchen bis zum Anwachsen festhalten mussten.

Ich kann das linke Bein nicht voll belasten: Stehen max. 5-10 Min, dann mit Abstützen/Anlehnen/Hinsetzen, gehen max. 300 m ohne Gehstützen und nur langsam, teilweise das linke Bein nachziehend, kein längeres Sitzen, da dann ebenfalls Schmerzen auftreten - ich habe bestimmt noch etwas vergessen.

Durch das seit nun 5 Jahren notwendige Nutzen von Gehstützen habe ich ein Impignement (Schulter), Rhizarthrose beidseits (also Daumengelenke) und jetzt auch noch beidseits Karpaltunnelsyndrom, wobei die Neurologin das eindeutig als Folge der Gehstützennutzung sieht.

Ich hatte bereits einen GdB 20 für ein kaputtes rechtes Handgelenk (ganz toll, wenn man die Hände zum Laufen an Gehstützen braucht) und habe erst einen GdB 20 für die TEP, in Summe 30 bekommen.

Der GdB für die TEP wurde auf 30 erhöht wegen Schmerzen (wie gesagt: da sitzen Metalldrähte an Muskeln und Bändern, so der OP-Bericht), in Summe 40.

Ich habe wegen der Folgen für Schultern und Handgelenke, sowie Schmerzen an der Entnahmestelle am rechten Beckenkamm (abgedeckt durch eine Metallplatte mit Schraubenbefestigung im Bereich dort ansetzender Muskulatur) einen Antrag auf Erhöhung auf GdB 50 gestellt.

Im Klageverfahren schickte mich der Richter dann zur psychiatrischen Begutachtung!

Ich wollte daraufhin zunächst meinen Antrag zurück ziehen und versuchte dann, wenigstens eine Begleitperson bei Gericht anzukündigen. Das Gericht kannte die neuere Rechtsprechung des OLG Hamm jedoch nicht. Und auch die Gutachterin wies meinen Mann ab.

Ich stand die 5 Stunden irgendwie durch. Die Gutachterin war jedoch kalt und gnadenlos - aber immerhin möglicherweise gründlich.

Das Gutachten wies dann etliche Fehler auf, die mein Anwalt vorsichtig formuliert, aber dennoch gründlich als solche bezeichnete. U.a. diagnostizierte sie seelische Leiden*, die von ihrem geschilderten Befund bei 30 - 40 einzuordnen wären. Sie sprach aber von GdB 20. Und: die seelischen Leiden wirken sich auf die GdB 40 für Knie und Hand nicht aus, führen also nicht zur Erhöhung!

*leider sind die erfolglosen, teilweise sehr schmerzhaften OPs und ihre Folgen, weit vorzeitiger Ruhestand, Auseinandersetzungen mit der HPV des Unfallverursachers usw. nicht spurlos an mir bzw. meiner Seele vorbeigegangen.

Nun hätte ich erwartet, dass das Gericht aufgrund der Stellungnahme meines Anwalts wenigstens einen Hinweis erteilt, wie es die Sache sieht und wie es zu entscheiden gedenkt. Ich bin nicht fit in ZPO, wenn ich auch inzwischen einen dicken Kommentar dazu habe.

Meines Wissens muss das Gericht das Verfahren lenken und auch Hinweise geben. Oder gilt die ZPO nicht beim SG?

Statt mir aber in irgendeiner Weise einen Wink zu geben, schreibt das Gericht an die Gutachterin: "Falls Sie eine nochmalige Untersuchung der Klägerin für erforderlich halten, bin ich damit einverstanden. Ich bitte dabei jedoch ausschließlich solche Untersuchungen vorzunehmen, die sich ausschließlich auf die von der Klägerin vorgetragenen Probleme beziehen."

Sie bekommt eine Erlaubnis, mich zu untersuchen. Und was ist mit mir? Ich soll mich - wenn sie will - noch mal in ihre Hände begeben! Und ich kann als Laiin in keiner Weise beurteilen, ob sie tatsächlich nur die zugelassenen Untersuchungen macht. Das Gericht liefert mich ihr aus, empfinde ich.

Schon eine psychiatrische Begutachtung als solches ist eine Belastung (zumal in dieser kalten Art!); aber was soll denn davon werden, wenn sich eine "angepis..te" Ärztin rechtfertigen muss. Sie wird doch versuchen, ihr Gutachten zu untermauern.

Auch in der Klage gegen die HPV gibt es Grenzen der Mitwirkungspflicht dort, wo mein Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Man muss z. B. keine Unterlagen zur Verfügung stellen, mit denen der Gegenseite erst die Beweise geliefert werden, die sie gegen mich als Klägerin benötigt.


Und hier muss ich nicht nur Unterlagen, sondern mich selbst zur Verfügung stellen, damit eine Gutachterin ihre Einschätzungen noch mal unterstützen kann? Vermutlich ist beides vom Verfahren her nicht vergleichbar, fühlt sich aber irgendwie ähnlich an.

Muss ich da wirklich hin?

Ich hatte heute angefangen, meinem Anwalt zu schreiben, er möchte um eine Einschätzung/einen Hinweis bitten, da ich mich nicht noch einmal diesem seelischen Druck aussetzen möchte, zumal die Psychiaterin eine seelische Erkrankung diagnostiziert hat und unnötige Belastungen umso mehr vermieden werden müssen - finde ich. Aber findet das die Rechtsprechung auch? Könnt ihr mir helfen und raten?

Besonders wichtig finde ich, dass das Gericht erkennbar Ermessen auszuüben hat. Es darf sich nicht einfach die Meinung der Gutachterin zu eigen machen und kann (und muss ggf.) vom Ergebnis eines Gutachtens abweichen.

Sollte man das dem Gericht schreiben? Dann ist der Richter voraussichtlich auch noch angepi...t.

Ich danke euch.

Alles Gute und einen schönen Sonntag
Lindgren
 
Eine Ergänzung:

Die Psychiaterin hatte für die erste Begutachtung den Auftrag, alle Leiden - das waren ja orthopädische und das aus orthopädischen Gründen verursachte Schmerzsyndrom - zu begutachten.

Dabei zu beurteilen, ob wesentliche Verschlimmerungen eingetreten sind, ggf. inwiefern und mit welchen Folgen (Vergleich der damaligen mit den heutigen Befunden).

Ggf. welcher GdB für die Verschlimmerungen.

Ob es zusätzliche Behinderungen gibt, wie diese heißen und mit welchem GdB zu bewerten.

Anschl. Aufforderung zur Gesamtbewertung aller Behinderungen im Einzelnen und insgesamt.

Also Aufforderung zur im Wesentlichen fachfremden Beurteilung, da bis dahin nur orthopädische Behinderungen vorlagen.

Dabei soll es sich um einen fähigen Richter handeln, so mein Anwalt vom VdK.

Vllt sehe ich das alles zu eng, oder der Anwalt ist noch nie in Verfahrensfragen näher eingestiegen.

LG
Lindgren
 
hallo Lindgren,

du weisst, ich muss mich kurz halten, daher erst mal sry dafür.

wenn ich es auf ein paar sätze reduziere, kommt für mich heraus:

med. orthopädie, die soz.rechtl. bewertet werden muss und du einen höheren gdb erstreiten willst.

wie auch immer der richter nun auf psychiatr. untersuchung kommt, signalisiert er der GA doch schon allein mit dem auftrag, dass er ein psychiatr. bedingtes ergebnis haben WILL.
das hat die GAin offenbar nicht verstanden und nicht geliefert, da hilft der richter mit dem berühmten zaunpfahl nach - "mach's nochmal, aber besser. das war nicht das ergebnis, das ich will". offenbar gibt er ihr auch hinweise, wenn er auf von dir vorgebrachte probleme verweist.

hast du tatsächl. etwas dazu vorgebracht, wäre es ein hinweis worauf es rauslaufen soll.

zur notwendigkeit das GA durchzustehen gibts wohl keine alternative, aber für diese ergänzung würde ich im vorfeld ggü. gericht und GAin deutlich klären, dass es nur mit der rechtl. zulässigen begleitung erfolgt und erst nach zusage ein termin vereinbart werden kann. und dabei auch auf die damit verbundene belastung hinweisen.

vll kann ich später nochmal dazu schreiben.

gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

vielen Dank.

Zur Ergänzung: Mein Anwalt hat im SG-Verfahren auf psychische Belastungen in Folge des Unfalls hingewiesen.

Daraufhin kam es zur Beweisanordnung: Psychiatrisches Gutachten. Dieses hat seelische Erkrankungen (GdB 20, nach meiner und meines Anwalts Meinung aber ein hoher GdB 20 oder sogar 30-40) ergeben, die laut Gutachterin keine Auswirkung haben sollen, so dass sie eine Erhöhung des GdB 40 (KnieTEP mit orthopädisch bedingtem chronischem Schmerzsyndrom und Bewegungseinschränkungen Handgelenk) ablehnt.

Daraufhin hat mein Anwalt auf verschiedene Punkte hingewiesen, die im Gutachten nicht schlüssig, falsch dargestellt oder eben fachfremd beurteilt sind. Dabei geht es u.a. um orthopädische Einschätzungen, die m. E. durch einen Orthopäden zu beurteilen wären, nicht jedoch psychiatrisch.

Die Gutachterin soll jetzt zu dieser Äußerung Stellung nehmen. Und mich dazu ggf. nochmals untersuchen.

LG
Lindgren
 
hallo,

ohne die hintergründe oder natürl. das GA zu kennen, könnte es sein, dass gewisse signale falsch zwischen richter und GAin flossen?

suggestivfrage, ja. nur besteht sicher ein unterschied zwischen unfallbedingt psychischer belastung aufgrund der verletzungen und einem psychiatr. relevanten "verhalten", das idR nicht einem unfall zuzurechnen ist. wer da nun uU worauf hinaus will, ist die frage. nur mal so als gedankliche richtung ...


gruss

Sekundant
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Lindgren,

was ich bis jetzt so alles gelesen habe, ist es doch völlig normal, wenn ein GA erneut aufgefordert wird sein GA zu spezialisieren!
Viele GA schreiben das ja auch explizite ins GA rein, z. B. kann dies und das nicht genau benannt werden, müsste eine Nachuntersuchung erfolgen usw.. Damit bleiben die eigentlichen GA im Rennen!
Meiner Meinung nach musst/solltest du da hin!
Denn das Argument von deinem RA, dass diese weitere Untersuchung zu zusätzlichen Belastung deiner Seite führen, kann man doch eigentlich nicht anführen, denn wenn du zu einem anderen GA geschickt wirst, hast du das ja auch zu ertragen! Oder nicht?
 
Hallo ptspmb,

du hast natürlich Recht.

Aber vllt würde ein Orthopäde die orthopädischen GdB´s aufgrund seiner Fachkenntnis auf dem Gebiet korrekt beurteilen.

LG
Lindgren
 
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