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Psychologische Gutachten

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Habe auch gegen die Generali in 1. Instanz gewonnen .
Fragen : Was war die Begründung für die Berufung ? Wieso immer wiederkehrende Aussagen von Herr S. . ? War schon der Verhandlungstermin oder wo traf er solche Aussagen ?

Gruß
Pijaro
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Herr S.

Die Begründung: Wiederholt sich wie in 1.Instanz - Dem Gerichtsgutachter wird angelastet - Fehlende Beschwerdevalidierungstests, fehlende Fachdiagnose.
Der Berufungstermin ist in 2 Monaten - beide sind vorgeladen.
 
Die Begründung: Wiederholt sich wie in 1.Instanz - Dem Gerichtsgutachter wird angelastet - Fehlende Beschwerdevalidierungstests, fehlende Fachdiagnose.
Der Berufungstermin ist in 2 Monaten - beide sind vorgeladen.


Wer lastet das dem Gerichtsgutachter an ? Etwa Stevens , dem Haus - u. Hofgutachter der Generali
In meinem Gerichtsgutachten steht :
Beschwerdevalidierungsteste und Validitätsskalen würden üblicherweise nur eingesetzt , wenn kognitive Einbußen vorliegen können . Das seien die Tests vor allem für das Gebiet der neuro - psychologischen Begutachtung aussagekräftig . Für Panikstörungen u. Depressionen gibt es keine verläßlichen Testverfahren . ICD 10 F41.00

Wann hat die Generali Berufung eingelegt ? Am letzten Tag ? Wäre bei mir morgen . Bin gespannt .

Gruß Pijaro
 
Herr S.

....genau so ist es. Der Gerichtsgutachter wurde nochmals um Stellungnahme/Begründung seines Gutachtens, auch bezüglich der fehlenden Validierungstest, aufgefordert. Dies wurde dann wieder von Herrn S. entsprechend zerpflügt und als unzureichend erklärt wegen der fehlenden Tests.
Die Generali hatte 1-2 Tage vor Ablauf Berufung eingelegt und bisher alle Fristen
mit fadenscheinigen Argumenten verlängern lassen.
 
Der Medizinische Sachverständige

Hallo,

hier noch etwas von der Zunft, dass so manchen "Gutachten" erschüttern kann:

"Als problematisch erweist sich weiter, dass normierte Messverfahren für psychische und psychosomatische Erkrankungen häufig falsch angewandt werden. Psychologische Testergebnisse ohne Überprüfung der Kooperationsbereitschaft können nicht unbesehen als Störungsnachweis oder "Objektivierung" von Störungen angesehen werden."
Zitiert aus Merten, T.: Neue Aspekte in der Beurteilung psychoreaktiver und neuropsychologischer Störungen als Leistungsgrund - Nicht-authentische
Beschwerden: vorgetäuschte neuropsychologische Störungen. Der Medizinische Sachverständige 102 (2) (2006), 58-62.)

Insofern ist die Frage berechtigt, wo in der Fachliteratur beschrieben ist, dass der Gutachter das von ihm gewählte Verfahren richtig eingesetzt hat.

Schließlich müssen die Angaben des Gutachters für Richter und Anwälte überprüfbar sein.

Grüße
oohpss
 
Hallo ,
ich war ja geladen bei Gericht und die Gerichtsgutachter , haben die Fragen zu ihren Gutachten jeweils mit Begründungen aus der Fachliteratur
beantwortet .
Die Fragen ( Zweifel ) kamen vom Stevens , die der Gegenanwalt stellte.
Stevens kennt mich nicht und er mich auch nicht . Er wird wohl das Gutachten der Gerichtsgutachter für die Generali bewertet haben .
Heute war ja der letzte Tag für die Generali Berufung einzulegen . Bin gespannt ob sie es heute noch gemacht haben . Denke werde ich in 1-2 Tagen erfahren . Tippe mir wird es so ergehen wie ellinas70771 obwohl Stevens kein Gutachten über mich gemacht hat .

Gruß
Pijaro
 
Hallo ,
ich wurde heute von der Kanzlei angerufen .
Die Generali hat Berufung eingelegt . Gestern war ja auch ihr letzter Tag .
Mein Anwalt war heute leider außer Haus . Deshalb weiß ich nix genaues .
Er wahrscheinlich auch noch nicht . Die Anwaltsgehilfin sagte : Die Generali hat eine Anfrage beim OLG gestellt . Ist das überhaubt eine Berufung ?
Sie meint ja .
Kann mir hier jemand den Abend retten und mir erklären wie es jetzt weiter geht ? Bitte in Deutsch und nicht in Paragraphen , die habe ich alle gegoogelt und "fast" nix verstanden .
zB. Sind neue Beweise zu erheben oder werden nur die vom Ersturteil beim Berufungsverfahren verwendet ?

Danke und Gruß
Pijaro

Werde weiter berichten .
 
Hallo,

gemäß Wikipedia:

"Im Zivilprozess findet das Rechtsmittel der Berufung gegen Endurteile der Amtsgerichte und der in erster Instanz tätig gewordenen Landgerichte statt. Das Urteil kann in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Überprüfung gestellt werden, allerdings kann neues Vorbringen nicht berücksichtigt werden, wenn es in erster Instanz bereits hätte vorgebracht werden können („Präklusion“). Das Berufungsgericht muss nicht in allen Fällen eine Beweisaufnahme durchführen.

Die Berufung kann somit nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass zu berücksichtigende neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen, also solche, die das erstinstanzliche Gericht nicht berücksichtigen durfte oder konnte, sind im Berufungsverfahren dann nur noch eingeschränkt und unter besonderen Voraussetzungen („Novenrecht“) zulässig."

Neue Beweismittel in das Verfahren einzubringen dürfte somit m.E. für die Generali schwer werden - einzig eine andere Interpretation der vorliegenden Beweise - soweit überhaupt möglich - kann in der Berufung stattfinden.

Ich hoffe, das war kurz und knapp genug - sonst weiter fragen!

Gruß und Kopf hoch


Wer Schreibfehler findet darf sie behalten.
 
Ich bin es schon wieder , sorry aber ich bin gerade fertig .
Kann es sein , daß ein Anfrage bei Gericht , eine vorsichtige Frage ist , ob eine Berufung Sinn macht , um Kosten zu sparen . Bedeutet es dann eine Berufungsfristverlängerung ?

Danke Und Gruß
Pijaro
 
hi pijaro

die Versicherung hat nach einem Urteil 4 Wochen Zeit Berufung einzulegen:
Offiziell heißt der Wortlaut: sie stellt einen Antrag auf Berufung

Das Gericht entscheidet dann ob sie den Antrag auf Berufung statt geben und es zur nächsten Instanz kommt oder sie kann auch den Antrag auf Berufung ablehnen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg sieht.

Dem Antrag wird stattgegeben, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass das letzte Urteil fehlerhaft sei, das muss der Antragsteller nachweisen begründen Feststellungen anzweifeln, Gegenargumente, die nicht gewürdigt worden sind untermauern - . Nur einfach so geht es nicht - da müssen schon sehr gute Gründe vorliegen.

Ich habe so das Gefühl, dass die grundsätzlich Widerspruch einlegen, Klage erheben, Berufung beantragen, weil sie ihr Sieb einsetzen um an Zahlungen vorbei zu kommen. Die bauen auf einen "unbeschreiblich langen Atem der Versicherungen" - Manche Richter reagieren darauf aber bereits allergisch - Verzögerungstaktik von Versicherungen kann die Schadenssumme erhöhen. Also muss sich die Versicherung schon was überlegen.

Gerade darin liegt deine Chance: je bedrängter die sind, desto absurder werden die Hirngespinnste, die sie zur Begründung herbeiflunkern.

Also SCHICKSAL ALS CHANCE : mit der DEVISE: mit mir nicht!

Zum Zeitlichen Ablauf waren es bei mir immer über ein ganzes Jahr also:
1. Bescheid Aberkennung Unfallleistungen Okt 2004 - Widerspruch Nov 2004 - Widerspruch abgelehnt Dez 2004, Klage erhoben Dez 2004 - VG Urteil Dez 2005, gleich 14 Monate
2. Antrag auf Berufung am VGH Jan 2006 (Begründung binnen 4 Wo nachgereicht Feb2006) Antrag auf Berufung VGH stattgegeben März 2007 - gleich 14 Monate
3. neues Gutachten Nov 2007 - erstellt Dez 2007 - Anmerkungen zum Gutachten abgegeben Jan 2008 - Antwort Gegenseite März 2008 - gleich 12 Monate
4. Anhörung vor Gericht mit Gutachter Apr 2009 - Urteil Datumsgleich Apr 2009. 13 Monate

Jeder Schritt mindestens ein ganzes Jahr!

Also hoffe etwas zur Klärung beizutragen.

LG Teddy
 
Zuletzt bearbeitet:
Kann es sein , daß ein Anfrage bei Gericht , eine vorsichtige Frage ist , ob eine Berufung Sinn macht , um Kosten zu sparen . Bedeutet es dann eine Berufungsfristverlängerung ?

Danke Und Gruß
Pijaro

Hallo Pijaro,
ich befürchte, dass es da zwischen dir und dem Mitarbeiter irgendein Kommunikationsproblem gab und nicht Anfrage sonderen Antrag gemeint war. Rein spkulativ, aber was anderes fällt mir nicht ein.

Der Antrag auf Berufung beim OLG.
Es gibt ja die Frist um den Antrag zu stellen und normal danach noch mal eine für die Begründung. Denke die wird dann die Versicherung auch noch fristgemäß nachreichen :(

Natürlich kann eine Berufung auch abgelehnt bzw. abgewiesen werden, siehe Beitrag unten, möchte die jetzt aber nicht noch falsche Hoffnung machen oder spekulieren.

@Teddy: Leider sind die Richter die du meinst die Ausnahme

VG DH
 
Berufung

Genauso ist es, jeder Schritt dauert mindestens 1 Jahr, bei mir sind es inzwischen 5, die Generali spielt bewusst auf Zeit und Zermürbung. Was das LG noch zu verhindern wusste - findet jetzt beim OLG statt: Hahnenkampf der "Fachleute". Mein RA meinte, er könne noch nicht eindeutig sagen ob es sinnvoll für mich ist zum Termin auch mit dabei zu sein. Ehrlich gesagt habe ich kein Interesse diesem Menschen nochmals zu begegnen...
:(
 
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