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Qualifizierter Dienstunfall und mehr

Danke für die Antworten. Das OVG-Urteil liegt mir nun vor. Ich wusste nicht, dass ihr so flink seid und die Anforderung kostet ja lediglich 1,50€. :)

Ihr liegt leider falsch. Ich bin Polizeibeamter im gehobenen Dienst einer Landespolizei.
Nach einem tätlichen Angriff in Bezug auf meine Eigenschaft als Polizeibeamter bin ich seit längerer Zeit vom Amtsarzt bis auf Weiteres als pdu eingestuft und habe eine GdS von 50 erhalten. Die Qualifizierung wurde nie in Frage gestellt und sofort beschieden. Nun aber, wo die Versetzung in den Ruhestand bevorsteht, macht die Behörde eine Rolle rückwärts und hat den Bescheid zurückgekommen. Ich mutmaße, dass als nächstes eine neue amtsärztliche Untersuchung angeordnet wird und dass der GdS dann plötzlich kurz vor dem Ruhestand nur noch bei 40 liegt, obwohl sich nichts am Gesundheitszustand geändert hat. Es hat gerade alles einen sehr faden Beigeschmack.
Ich könnte euch über eine PN gerne mehr schildern, doch leider kann ich keine verfassen?!

Ich habe mir das Urteil nun komplett durchgelesen. Auch wenn es eindeutig ist, befürchte ich, dass man argumentieren wird, dass das OVG Hamburg keine Ausführungen dazu gemacht hat, wann ein qualifizierter Dienstunfall vorliegt. Es hätte "lediglich" entschieden, dass DuZ bei vorübergehender Dienstunfähigkeit weitergezahlt werden müsse und dass eine Versetzung in den Ruhestand schon dem Wortlaut nach nicht erforderlich sei.

Es wäre zu schön, wenn eine Behörde einfach mal anerkennen würde, dass das Urteil eindeutig ist. Ich lasse mich überraschen. Habt ihr vielleicht noch Tipps für mich? Das Urteil vom Vg liegt mir nicht vor. Geht aus diesem noch mehr hervor?
 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Ab nummer 30 sehr gut

Beamtenrecht: qualifizierter Dienstunfall

unteres drittel ist alles gewürdigt worden.

Als Tip
immer einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen (aber einen Guten).
Personalrat, Gewerkschaft etc. hat in meinem Fall nicht geholfen.
Kameraden hatte ich nur so lange ich im Dienst war.
bloß nicht einschüchtern lassen.
Wenn es schmutzig wird (bei mir war es schwarzer dicker Dreck), versuchen es nicht persönlich zu nehmen.

Das wichtigste hier um Rat fragen

Nein das Urteil vom VG war ja mit der gleichen Sachlage beschäftigt. bei mir ist es eben sinnvoll gewesen, das wenn duz weiter gewährt wird ein Qualifizierter Dienstunfall vorgelegen haben muß. ich mußte den weg sorum gehen um zu gewinnen.
 
Zunächst einmal herzlichen Dank für die Hilfe und den Zuspruch.

Die Verlinkungen habe ich mir angeschaut. Sie sind sehr interessant, aber leider finde ich dort keine konkrete Aussage dahingehend, dass die Versetzung in den Ruhestand KEINE Voraussetzung ist.
Habe ich es überlesen?
 
hallo Timothy,

ich mische mich mal ein.
seit einigen jahren ist es praxis des/der dienstherren (wobei "herren" hier kaum über die lippen geht), auch unstrittiges zu betreiten und feststehende und richtige bescheide zurückzunehmen. so auch bei mir, als über 1 jahr nach dem anerkannten DU die anerkennung ein jahr rückwirkend zurückgenommen wurde. das just nachdem die schweren folgen und gefahr der querschnittslähmung erkennbar waren. ich hatte die kenntnis wg falschbehandlung nicht, wohl aber die damalige BFD, jetziges LfF aufgrund der ihnen aber nicht mir vorliegenden befunde etc.
in bayern wird diese übung auf den sogen. "Stoibererlass" zurückgeführt, andere BL sind da aber gefolgt.

zu urteilen u.a. details findest du auch hier
https://www.juraforum.de/urtei...tunfall
http://www.michaelbertling.de/...iff.htm
http://www.michaelbertling.de/...u12.htm

zur frage

keine konkrete Aussage dahingehend, dass die Versetzung in den Ruhestand KEINE Voraussetzung ist.
Habe ich es überlesen?

gilt, was immer im gesetz gilt: was nicht tatbestand ist, ist nicht voraussetzung und auch nicht einer prüfung relevant. es ist auch bei der polizei trotz besseren wissens praxis geworden, unrichtige auslegungen und interpretationen von gesetzen zu bemühen, um geschädigte unter druck zu setzen und von ihren rechten abzuhalten.
ich teile übrigens die auffassung zu einem guten RA.


gruss

Sekundant
 
Herzlichen Dank für eure Meinung.
Ich versuche immer die Sichtweise der Gegenseite zu verstehen und Argumente dafür zu finden, die mir vor Gericht Probleme bereiten könnten. Deshalb bin ich sehr vorsichtig.

Ich werde mal ganz konkret. Im Paragraph, der das erhöhte Unfallruhegehalt thematisiert heißt es in jedem Landesrecht übereinstimmend im Absatz 2:

"(2) Unfallruhegehalt nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet."

In meinem Fall wäre auf die zweite Alternative abzustellen, da es ein Angriff außerhalb des Dienstes in Bezug auf meinen Beruf gewesen ist. Wenn ich mir nun die zweite Alternative durchlese, werden die Folgen, die in Absatz 1 genannt werden, als Voraussetzungen gesehen. Also der GdS von mind. 50 sowie die Versetzung in den Ruhestand.

Oder ist diese Auslegung falsch? Aber was ist dann mit Folge gemeint?
 
Was heißt BfD und LfF?

Bist du denn im Ruhestand und heißt das, dass du nur die Mindestversorgung bekommst? Ist es denn einfach möglich, eine Entscheidung einfach so zurück zu nehmen?
Gruß PU

Herzlichen Dank für eure Meinung.
Ich versuche immer die Sichtweise der Gegenseite zu verstehen und Argumente dafür zu finden, die mir vor Gericht Probleme bereiten könnten. Deshalb bin ich sehr vorsichtig.

Ich werde mal ganz konkret. Im Paragraph, der das erhöhte Unfallruhegehalt thematisiert heißt es in jedem Landesrecht übereinstimmend im Absatz 2:

"(2) Unfallruhegehalt nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet."

In meinem Fall wäre auf die zweite Alternative abzustellen, da es ein Angriff außerhalb des Dienstes in Bezug auf meinen Beruf gewesen ist. Wenn ich mir nun die zweite Alternative durchlese, werden die Folgen, die in Absatz 1 genannt werden, als Voraussetzungen gesehen. Also der GdS von mind. 50 sowie die Versetzung in den Ruhestand.

Oder ist diese Auslegung falsch? Aber was ist dann mit Folge gemeint?


Ich teile deine Auffassung
 
hallo Tim,

nochmal zurück zum bisherigen verlauf, von dem ich ausging, dass folgendes in engem zustammenhang steht

Die Qualifizierung wurde nie in Frage gestellt und sofort beschieden. Nun aber, wo die Versetzung in den Ruhestand bevorsteht, macht die Behörde eine Rolle rückwärts und hat den Bescheid zurückgekommen.

also DU-Schaden - PDU - DU-Verhandlung - einleitung der ruhestandsversetzung wg. DU, währenddessen die rücknahme des bescheids.
sollte es da grössere abstände geben zwischen der bescheiderteilung und der verhandlung zur ruhestandsversetzung, kann ich mir schon vorstellen, dass der bescheid evtl etwas voreilig in der form erging, wenn einerseits ein qDU festgestellt wurde aber andererseits vll noch gar nicht absehbar gewesen ist, dass dies auch eine ruhestandsversetzung nach sich zieht.
in diesem fall könnte der bescheid (zu dem zeitpunkt) schon unrichtig sein. es ändert aber an den sonstigen voraussetzungen nichts. du solltest nur beachten, dass nicht bis zur ruhestandsversetzung tatsächlich jetzt bestritten wird, dass diese wegen des DU erfolgte oder sich der GdS wundersamerweise verringert hat.

und nebenbei:
BFD = (ehem.) Bezirksfinanzdirektion, jetzt
LfF = Landesamt für Finanzen
zuständig für besoldung und DU-/unfallverhandlungen und so was wie die BG des öffentl. dienstes


gruss

Sekundant
 
Ich blicke da nicht mehr durch. Und scheinbar ist diese Thematik auch in Fachkreisen strittig. Ein Anwalt am sog. Jura-Phone sagte, dass dennoch ein qDU vorliege und mir der DuZ weiterzugewähren sei. Ein anderer Anwalt sagt nun, dass ein qualifizierter Dienstunfall auf Grund eines Angriffes außerhalb des Dienstes in Bezug auf den Beruf nur beschieden werden könne, nachdem (!) man mit einem GdS von mind. 50 in den Ruhestand versetzt worden ist. Das wiederum ist auch die Ansicht der Behörde. Das würde doch heißen, dass das Urteil des OVG Hamburg wertlos ist und dass weder der qDU vor der Versetzung in den Rugestand anerkannt noch DuZ weitergezahlt werden muss.

Das kann doch aber nicht Auslegungssache sein. Und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass es meine Konstellation der Ereignisse noch nie gab. Es ist wirklich nervenaufreibend.
 
hallo Tim,

das hat in diesem fall nichts mit auslegung zu tun und noch weniger mit DuZ.
die weiterzahlung des DuZ hat ganz andere voraussetzungen und ist hier erst mal aussen vor; dazu braucht es ganz andere kriterien.
was aber zutrifft, lässt sich ja ableiten, wenn die grundvoraussetzungen erfüllt sind. und davon wird erst mal auszugehen sein, was den unfall und dessen auslösende ursache ist. die weiteren erforderlichen voraussetzungen sind (in fett/unterstrichen hervorgehonen) im BeamVG

wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist

daher mein klärungsversuch zum ablauf DU - bescheid - ruhestandsversetzung und dem hinweis dass die kriterien bis zur "beförderung" in den ruhestand aufrecht zu erhalten sind.
es (für mich) gibt da auch nicht viel auszulegen, es steht so geschrieben. nur versucht der DH im zeitlichen ablauf hier für ihn günstige tatsachen zu schaffen oder zu konstruieren, indem bei neubewertung rechtzeitig der GdS reduziert oder der grund der ruhestandsversetzung bestritten wird. auf diese punkte solltest du besondes achten und ggf rechtzeitig reagieren durch widerspruch, nachweise und ggf gutachten.


gruss

Sekundant
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für deine Geduld. Vielleicht sehe ich gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Wenn ich mir aber mein erstes Posting vom heutigen Tage ansehe, dann wäre ja festzustellen, dass die Aussage der Behörde richtig ist, sprich, dass die Versetzung in den Ruhestand eine Voraussetzung ist. Und da sie nicht vorliegt, kann auch kein Bescheid hinsichtlich eines qDU erfolgen.

Nach meinem ersten Eintrag hatten sich hier ja zwei nette User gemeldet und sofort gesagt, dass das die Versetzung in den Ruhestand keine Voraussetzung für die Anerkennung eine qDU sei. Da keimte etwas Hoffnung auf. Es scheint nun ja aber doch richtig zu sein, sodass ich das akzeptieren sollte.
Aber dass die DuZ-Zahlung nach Rücknahme der Anerkennung eingestellt wurde, ist dann ja NICHT in Ordnung, wenn ich es nun endlich richtig verstanden habe, oder?
Ich bin niemand, der einen Rechtsstreit herausfordert. Ich will lediglich wissen, ob das Vorgehen der Behörde so korrekt ist.
Gute Nacht zusammen!
 
Zuletzt bearbeitet:
wie gesagt ist zunächst davon ausgegangen worden, dass der ganze verlauf quasi in einem "schub" erfolgte, also die feststellung des qDU mit der eingeleiteten ruhestandsversetzung im bescheid einherging. es fehlt jetzt der verlauf, ob es tatsächlich so gewesen ist oder nochmal eine dienstfähigkeit bestand oder gesehen/erwartet wurde. dann nämlich würde ich den bescheid für nicht richtig halten, soweit es die feststellung des qDU angeht.

DuZ hat nach meiner kenntnis wenn sich nichts grundsätzlich geändert hat damit nichts zu tun. wenn die voraussetzungen erfüllt sind wird er in jeder der konstellationen zu gewähren sein. er dürfte ert mal auch zweitrangig sein.
bestimmend ist der ablauf. mir scheint, dass die ruhestandsversetzung noch nicht konkret, auch nicht konkret eingeleitet ist.


gruss

Sekundant
 
Also meiner Meinung nach gibt es die Qualifizierung eines DU durchaus ohne Zurruhesetzung! Ein qDU liegt zB vor, wenn du rechtswidrig im Dienst angegriffen wurdest... Alle anderen Voraussetzungen sind nur für das erhöhte Unfallruhegehalt vonnöten.
Ich verstehe auch nicht die Aussage von Sekundant, warum der erste Beschluss plötzlich falsch sein sollte... Außerdem weiß ich nicht, ob man einfach so einen Beschluss widerrufen kann, hast du da mit einem RA drüber gesprochen?

Vielen Dank für die Erklärung der Abkürzungen, diese gibt es so in NRW nicht...

Gruß PU
 
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