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Rückstufung GdB/GdS ohne weiteres möglich?

Marcela

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Juli 2009
Beiträge
763
Hallo,

hiermit bitte ich um Hilfe, vielen Dank!

Es geht um Rückstufung bei Verschlimm.anträgen bezügl. Schwerbehinderung (GdB) o. Schwerbeschädigung/OEG (GdS).

Sollten sich Erkrank., Behinder., Einschränk. verschlechtern (evtl. kommen neue hinzu), hat man die Möglich-keit einen Verschlimmerungsantrag/Änderungsantrag beim Versorg.amt zu stellen, in der Hoffnung, dass der GdB o. GdS erhöht wird.

Sollte d. Gutachter v. Versorg.amt z. Ergebnis kommen, die Behinderungen haben sich verbessert, kann auch eine Rückstufung d. ursprünglichen GdB bzw. GdS erfolgen.

Ich hörte davon, dass eine Rückstufung nicht ohne weiteres möglich ist. Bitte wo finde ich entspr. Literatur, Gesetze, Verordnungen darüber?

Ganz herzlichen Dank, allen einen friedlichen, schmerzarmen Sonntag

Grüße
Marcela
 
Rückstufung GdB/GdS

Anhörungsverfahren nach § 24 SGB X
Die Versorgungsverwaltung muss vor Erlass eines Bescheides, der in Rechte des behinderten Menschen eingreift, ihm Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Paragraf 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X)).
Dazu ist notwendig, dass die Versorgungsverwaltung die Gründe im Einzelnen nennt, die sie dazu bewogen haben, das Vorliegen einer Behinderung, den GdB , GdS oder die gesundheitlichen Merkmale zukünftig anders als bisher zu bewerten.

Ein pauschaler Hinweis auf das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung genügt nicht, vielmehr sind die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (zum Beispiel Untersuchungsergebnisse, Ergebnis eines beigezogenen Befundberichtes und der Name des Arztes, der ihn erstattet hat) mitzuteilen (BSG- Urteile B 9 SB 5/98 R, B 9 SB 14/97 R, B 9 SB 12/97 R).

Außerdem verbietet nach § 62 BVG eine Herabsetzung der MdE wegen angeblicher Besserung des Gesundheitszustands bei Versorgungsberechtigten, wenn die MdE / GdS in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist.
Urteil Bundessozialgericht - B 9a V 4/05 R - vom 06.07.2006


Rechtskraft: Auszug - BVerwG, 08.12.1992 - BVerwG 1 C 12.92 Amtlicher Leitsatz
1.Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage wirkt sich ein rechtskräftiges Urteil in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen nicht nur auf den seinerzeit angefochtenen, sondern auch auf nachfolgende Verwaltungsakte aus.

2.Der im Vorprozess unterlegenen Behörde ist es verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen.

3.Die Rechtskraftwirkung tritt auch bei sachlicher Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils ein. Es ist daher unerheblich, dass die Unrichtigkeit später höchstrichterlich bestätigt wird.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erfasst die Rechtskraftwirkung in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen auch nachfolgende Verwaltungsakte. Sie soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (BVerwGE 14, 359 <362>; 35, 234 <236>; Urteil vom 26. April 1968 - BVerwG 6 C 55.65 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 30; Urteil vom
5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18; Beschluss vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 - a.a.O.). Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen den selben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen (BVerwGE 14, 359 <363>; 16, 224 <226>; Beschluss vom 6. März 1962 - BVerwG 7 B 73.61 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 16; ebenso BVerfGE 47, 146 <165>; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., 1988, § 121 Rdnr. 21; Ule a.a.O., S. 317; Kopp a.a.O., Rdnr. 9 und 11). Diese Wirkung der Rechtskraft auf nachfolgende Verfügungen derselben Behörde gegenüber demselben Betroffenen rechtfertigt sich aus dem Sinn der Rechtskraft, dem Rechtsfrieden zu dienen und das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts zu schützen (Urteil vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - a.a.O.; Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 78.88 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 22 = BayVBl. 1989, 759).


Rechtskraft: BGH , Urteil vom 14.02.2006, Az.:VI ZR 322/04
Wenn eine im Vorprozess entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, so besteht die Rechtskraftwirkung in einer Bindung des Gerichts an die Entscheidung im Vorprozess (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 – VI ZR 341/87 – aaO; BGH, BGHZ 157, 47, 55; Urteile vom 17. Februar 1983 – III ZR 174/81 – und vom 17. März 1995 – V ZR 178/93 – alle aaO; MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl., § 256 Rdn. 73; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 11, 13, 46 ff.; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 10; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 204 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 9 f.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 19; vgl. auch Zeuner, 50 Jahre Bundesgerichtshof Bd. III, 337, 341 f., alle m.w.N.). Im Verhältnis eines vorausgegangenen Feststellungsurteils zu einer nachfolgenden Leistungsklage bedeutet dies, dass die Abweisung einer auf Feststellung einer Forderung erhobenen Klage in der Sache insoweit Rechtskraft für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage schafft, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr aus demselben Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juni 1969 – VI ZR 48/67 – NJW 1969, 2014, 2015; vom 22. November 1988 – VI ZR 341/87 – aaO; BGH, BGHZ 157, 47, 54 f.; MünchKommZPO/Lüke, aaO, Rdn. 73; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 58; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 205; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 20; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 41). Die rechtskräftige Abweisung der auf Feststellung eines Anspruchs gerichteten Klage stellt grundsätzlich das Nichtbestehen dieses Anspruchs rechtskräftig fest (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 – VIII ZR 41/93 – VersR 1994, 422, 424; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 322 Rdn. 39; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 171; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 58; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 116; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 167; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 256 Rdn. 24; Zöller/Vollkommer, aaO, § 322 Rdn. 12).

Hinweis Rechtskraft:
1.Materielle Rechtskraft bedeutet , dass alle Beteiligten und die Übrigen in § 121 VwG0 Benannten an den Inhalt des formell rechtskräftigen Urteils gebunden sind und deshalb ebenso wenig wie ihre Rechtsnachfolger die Unrichtigkeit der ergangenen Entscheidung - insbesondere nicht durch ein erneutes Gerichtsverfahren über den selben Streitgegenstand - geltend machen können.Ein gleichwohl angerufenes Gericht ist ebenso wie die Beteiligten an die rechtskräftige Entscheidung gebunden und muss die erneute Klage deshalb als unzulässig abweisen.

2.Zweck. Mit der Regelung gibt der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Schutzgut Rechtssicherheit " Vorrang vor dem ebenfalls verfassungsrechtlichen , aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf materielle Gerechtigkeit.Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil das jeweils unanfechtbar abgeschlossene Verfahren selbst durch seine verfahrensrechtlichen Bindungen ( Amtsermittlungsgrundsatz , rechtliches Gehör, Begründungspflicht ) wie auch die Bindung an die Verfassung ( Bindung der Richter an Recht und Gesetz ) der Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeitsidee dient und für grobe Verstöße gegen die materielle Gerechtigkeit im Einzelfall Ausnahmen von der Bindungswirkung gelten.

VLG
Elvis64
 
Hallo Elvis64,

ein dickes Dankeschön, für deine Mühe!
 
Hallo Elvis,

ganz, ganz, ganz lieben, herzlichen Dank, mir fehlen die Worte, Danke - Danke - Danke!

Du hast mir außerordentlich geholfen, der Kampf um meine Rechte geht weiter!

Ich wünsche Dir alles Gute u. sende nochmals herzlichste Grüße an Dich.

Dankbare Grüße
Marcela
 
Hallo,

der umfangreiche, sehr fundierte Beitrag von Elvis hat mir Mut gemacht, meine Rechte weiter zu verfolgen.

Eine Rückstufung kann natürlich sein, jedoch geht das nicht ganz so einfach, so habe ich es zumind. verstanden - heißt, der Geschädigte sollte sich davon nicht abhalten lassen, seinen verschlechterten Gesundheitszustand u. die Folgen dem Amt zu melden,...

Danke Elvis für deinen Mutmach-Beitrag
Marcela
 
Hallo Marcela,

Auch wenn es zu einer Verändreung des GdB/GdS führt das man sie niedriger machen möchte.
Kannst du dagegen auch widerspruch einlegen.

Davon ab könnten sie auch ohne verschlechterungsantrag sagen sie möchten es überprüfen.
(also das Versorgnungsamt mein ich)

Grüße Michi
 
OEG Urteil Rechtskraftwirkung

Auszug:
Der Beschwerdeführer verweist hierzu ergänzend auf das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 21.04.15, Az. L 7 VE 5/11, dass sich ebenfalls mit der Rechtskraftwirkung einer Ent- scheidung im Opferentschädigungsverfahren beschäftigt. Dieses stellt fest (Zitat):
„In Anwendung dieser Grundsätze war zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin am 25.06.02 Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist. Diese Feststellung hat das SG H. mit rechtskräftigem Feststellungsurteil vom 10.10.05 für beide Beteiligten mit bindender Wir- kung getroffen. Gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Senat ist deshalb an das Urteil des SG gebunden soweit er den Streitgegenstand des damaligen Prozesses im Rahmen seiner eigenen Entscheidung erneut zu prüfen hat (Präjudizialität, vgl. BGH Urteil vom 16.01.08, XII ZR 216/05, NJW 2008, S. 1227; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, Rn. 6d zu § 141).“
 
Hallo Elvis,

vielen lieben Dank! Sehr interessant u. hilfreich, Danke Dir!

Grüße
Marcela
 
OEG Urteile Rechtskraft - Anhörungsverfahren § 24 SGBX

Hallo Marcela,
vielen lieben Dank!Das Versorgungsamt wollte meinen GdS von 60 v.H. auf 30 v.H. Herabstufen, wobei ich im Anhörungsverfahren nach § 24 SGB X und einer Nachprüfung vollumfänglich auf die Urteile , Wissenschaft, und Literatur per Stellungnahme darauf verwiesen habe.Mit zwei weiteren Stellungnahmen meinerseits ging dem Versorgungsamt und dessen medizinischen Dienst dann langsam die Luft aus.Mit Bescheid des Versorgungsamtes sahen diese von einer Neufeststellung ab.Gott sei Dank!

VLG
Elvis64

PS:Zur Zeit läuft noch eine Verfassungsbeschwerde wegen verletzung rechtlichen Gehörs u.a.
 
Hallo Elvis,

das ist ja ungeheuerlich, unverschämt von diesem Sch*** Amt.

Großes Kompliment u. Gratulation an Dich, dass Du so gekämpft hast. Ich bewundere dich, wie du das alles machst. Vor allen Dingen, Stellungnahmen, Urteile suchen, usw. das ist ja wahnsinnig kräfteraubend.

Deine Mühe hat sich mehr wie gelohnt. Hut ab.

Ich wünsche dir jetzt Erholung von dem ganzen Streß u. dass Du erstmal Ruhe vor dem Amt hast.

... und nochmal ein großes Dankeschön an dich für deine wunderbaren Beiträge u. Hilfen hier im Forum.

Herzliche Grüße
Marcela
 
Hallo ich habe seit gerade eben einen neuen GDB Ausweis und folgendes Problem:
Ich hatte seit 2013 GDB 50 % unbefristet.
Habe dann in 2017 Antrag auf Erhöhung GDB auf 70 % gestellt (wg biser nicht erfasster Blasenentleerungsstörung) weil es für mich eine Erleichterung
wäre einen Toilettenschlüssel zu erhalten.

Ich erhielt dann mit neuem Bescheid 60 % unbefristet. Ich habe dann Widerspruch eingelegt, dem wurde statt gegeben und ich erhielt
die geforderten 70 % GDB.

DAS PROBLEM: Die 70 % habe ich befristet für zwei Jahre.
Es steht im Text, da unser medizinischer Dienst eine Verbesserung für möglich hält ist der Ausweis befristet.
Ich habe jetzt das Gefühl, ich habe mit dem Erhöhungsantrag einen Fehler gemacht.
Heißt das die können mich nun ach 2 Jahren auf 0% herunterstufen und ich muss die gesamte Prozedur komplett neu durchlaufen?
Mein GDB setzt sich aus verschiedenen Einzel GDB zusammen. Die bisherigen blieben gleich neu hinzu kam die Balsenentleerungsstörung.
Heißt das alles wird neu mit Gutachten bewertet in zwei Jahren? Das bedeutet 5 Gutachten? Das heißt auch ich bekommen evtl nie wieder
die 50 % für Schwerbehinderung wenn ich "mir abgeneigte Gutachter habe".
 
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