Lang, Das Reha-Management
Aufsätze
1. Einleitung
Ein Fall aus der Praxis :
Bei einem Straßenverkehrsunfall wird eine. 16-jährige junge Frau sehr schwer verletzt, Sie erleidet ein Polytrauma, insbesondere ein Schädelhirntrauma 3. Grades mit massiven neurologischen Ausfällen, die Ärzte stellen eine MdE von 80% auf Dauer und eine lebenslange Pflegebedürftigkeit fest. Die Verletzte wird ihren vor dem Unfall ausgeübten Beruf als Reisekauffrau mit einem Jahreseinkommen von 30 000,- € nicht mehr ausüben können.
Sehr schwere Unfälle wie dieser ereignen sich trotz der gestiegenen passiven Sicherheit der Fahrzeuge leider immer noch viel zu oft. So wurden laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2005 knapp 440000 Menschen im Straßenverkehr verletzt, 76 000 davon schwer. 5300 Menschen kamen dabei sogar zu Tode.
Für die Unfallopfer bringen ihre Verletzungen und die daraus resultierenden Dauerfolgen massive Einschnitte mit sich. Nach schweren Schädelhirntraumata, Querschnittslähmungen, aber auch Gelenksverletzungen können sie oftmals ihren Beruf nicht mehr ausüben, werden zum Pflegefall und müssen ihren gewohnten Ablauf im Alltag massiv umstellen. Dies führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Selbstbewusstseins und dem Verlust ihrer bis zu dem Unfall eingenommenen sozialen Stellung. In dieser Situation können die von dem Haftpflichtversicherer erbrachten Zahlungen nur bedingt und auch nur rein materiell weiterhelfen. Viel wichtiger ist aber eine individuelle professionelle Hilfe bei der Rehabilitation durch „Rat und Tat".
Dies hat in dem geschilderten Schadenfall auch die schwer verletzte junge Dame bestätigt- Obwohl die „klassischen Schadenpositionen" wie z.B. ein angemessenes Schmerzensgeld zu ihrer Zufriedenheit erledigt wurden, stand für sie, wie sie ausdrücklich betonte, ein ganz anderer Aspekt im Vordergrund: Die aktive Unterstützung durch den eingeschalteten Reha-Dienstleister bei ihrer beruflichen und sozialen Reintegration nach dem Unfall .
So gelang es dem Reha-Dienst bereits nach kurzer Zeit, der Verletzten den dringend benötigten Platz in einem auf Schädelhirnverletzungen spezialisierten Pflegeheim in unmittelbarer Nahe zu ihrem bisherigen Wohnort zu besorgen. Dort konnte sie von Spezialisten in optimaler Form auf neurologischem und psychotherapeutischem Gebiet behandelt werden. Nach und nach erlangte sie dadurch immer mehr Selbständigkeit bei der Eigenversorgung im Alttag. Aufgrund der erzielten Fortschritte konnte die Geschädigte schließlich, wenn auch aufgrund der dauerhaften Beeinträchtigungen nicht mehr an eine Tätigkeit in ihrem alten Beruf zu denken war, sogar wieder eine Arbeitsstelle als Hilfsarbeiterin in einem Reisebüro aufnehmen.
2. „Win-win-Situation"
Das Reha-Management, das von den Haftpflichtversicherern unter Einschaltung von externen Reha-Dienstleistern praktiziert wird, ist für alle an der Schadenregulierung Beteiligte, speziell also für die Geschädigten, aber auch für die regulierenden Haftpflichtversicherer vorteilhaft. Vor diesem Hintergrund ist das Reha-Management, wie beispielsweise die mit sehr großer Mehrheit getroffene Entschließung bei dem 38. Verkehrsgerichtstag Goslar 2000 zeigt, allseits als eine positive Idee anerkannt. So sprechen sich beispielsweise auch die besonders mit der Interessenswahrung der Geschädigten befassten Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht (ARGE Verkehrsrecht) des Deutschen Anwaltvereins (DAA), der ADAC und zunehmend immer mehr Gerichte deutlich befürwortend zu dem Reha-Management aus. Der 46. Verkehrsgerichtstag Goslar 2008 wird sich erneut mit dem Thema Reha-Management befassen.
Angesichts der großen Vorteile für die an der Schadenregulierung Beteiligten ist es sicherlich angemessen, wenn man in der Literatur und in der Praxis übereinstimmend von einer „win-win-Situation" für alle spricht:
• Der Geschädigte kommt zu einer sehr schnellen und optimalen Betreuung auf medizinisch-pflegerischem Sektor, die regelmäßig deutlich über den Umfang des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen hinausgeht, Trotz der oft dauerhaften Beeinträchtigungen werden so die Chancen erheblich verbessert, den Verletzten entweder vollständig oder doch teilweise wieder ins Berufsleben zu integrieren. Dies ist nicht zuletzt auch für das Selbstwertgefühl des Geschädigten und für die für die Genesung überaus wichtigen sozialen Kontakte von erheblicher Bedeutung.
Die Vorteile der Haftpflichtversicherer korrelieren mit der schnellstmöglichen gesundheitlichen Wiederherstellung des Verletzten. Abgesehen davon, dass es für ihn und seine Mitarbeiter unter sozialen Aspekten schön und erstrebenswert, einen Verletzten bei der Rehabilitation zu unterstützen, reduziert sich der von ihm zu erstattenden Verdienstausfall, wenn der Geschädigte wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen kann. In dem geschilderten Beispielsfall hatte der Versicherer, da die Verletzte wieder eine, wenn auch geringer bezahlte Arbeit aufnehmen konnte, nur noch den sogenannten Minderverdienst erstatten, also die Differenz zwischen dem Gehalt der jungen Dame vor dem Unfall und ihrem nun tatsächlich erzielten Einkommen. Betriebswirtschaftlich gesehen ist somit eine Investition in die schnellstmögliche Genesung des Verletzten durchaus vorteilhaft.
Soweit in der Praxis bei einigen Rechtsanwälten immer noch gewisse grundsätzliche Vorbehalte gegenüber dem Reha-Management vorhanden sind, basieren diese zumeist auf fehlender oder unzureichender Information, speziell über die „win-win-Situation" für alle Beteiligten. Hinzu kommt gelegentlich eine gewisse Verunsicherung, die sich aus einer veränderten Rolle des Anwaltes im Rahmen des Reha-Managements. Statt wie bisher nach „klassischem Verständnis" lediglich den eingetretenen bzw. drohenden Schaden im Interesse des Mandanten geltend zu machen, wird der Rechtsanwalt nun aktiv in den Rehabilitationsprozess eingebunden und begleitet diesen in der Regel bis zum Abschluss der Maßnahmen betreuend und überwachend. Verbunden damit ist eine enge Kommunikation mit dem Reha-Dienstleister, aber auch der „Gegenseite", als dem Haftpflichtversicherer des Schädigers. Es wird Aufgabe einer in Zukunft verstärkten Information über die Vorteile und Inhalte des Reha-Managements sein, den Anwälten diese Verunsicherung und eventuell vorhandene Ängste vor Haftungsrisiken zu nehmen.
3. Historischer Rückblick/Aktuelle Situation
Die ersten Reha-Dienstleister wurden Mitte der 90er-Jahre von den Rückversicherern gegründet, wobei man sieh anders als in dem bereit früher in den USA praktizierten Case-Management nicht auf medizinisches Reha-Management beschränkte, sondern den Schwerpunkt auf die berufliche Reintegration des Verletzten legten Die Ursache dieser Aktivitäten lag darin, dass die gesetzlichen Träger des Reha-Managements aufgrund von zum Teil langwierigen Genehmigungsverfahren oftmals nicht schnell genug tätig werden konnten.
Zu dem „Herzstück", dem beruflichen Reha-Management, sind zwischenzeitlich nach und nach das pflegerische, das technische Reha-Management und das Versorgungsmanagement mit Arzneimitteln hinzugekommen. Bei den Haftpflichtversicherern ist das Reha-Management in toto zwischenzeitlich ein wesentliches Element einer aktiven Bearbeitung von schweren Personenschäden.
Die zwischenzeitlich erreichte Größenordnung und Bedeutung des Reha-Managements möchte ich anhand von Zahlen der Allianz Versicherungs-AG aufzeigen, die als einer der ersten Versicherer damit angefangen hat. Bei dictera Unternehmen wurden in delm zurückliegenden Jahrzehnt rund 3500 Schadenfälle an den Reha-Dienstleister, die reha-care GmbH, mit dem Ziel angegeben, den Verletzten bei seiner Reintegration zu unterstützen. Jahr für Jahr kommen ungefähr weitere 400 Fälle hinzu, was rund 6% der KH-Großschäden des Unternehmens ausmacht. Trotz der angesichts einer immer noch hohen Arbeitslosenquote gelinge es hierbei in 35 bis 40% der Fälle den Geschädigten eine maßgebliche Unterstützung bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung zu geben.
4. Exkurs: Medizinisches Reha-Management/Angehörigenpflege
Auf zwei Teilaspekte des Reha-Managements, die dem Verfasser aktuell besonders am Herzen liegen, soll nachfolgend etwas näher eingegangen werden:
• Das medizinische Reha-Management erlangt in jüngster Zeit aufgrund der zunehmenden Kürzungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen besondere Bedeutung, Selbst wenn der Haftpflichtversicherer aus schadensersatzrechtlicher Sicht vom Grundsatz her keine über den Aufwand der Krankenkassen hinausgehenden Leistungen erstatten muss, ist es für ihn per Saldo gleichwohl sinnvoll, in geeigneten Fallen die Kosten für eine best- und schnellstmögliche Genesung des Verletzten zu übernehmen. Wird beispielsweise ein Kind, das bei einem Unfall ein schweres Schädelhirntrauma erlitten hat, schnellstmöglich in eine besonders spezialisierte Klinik gebracht, kann die anfangs noch relativ große Chance der gesundheitlichen Wiederherstellung bestmöglich genutzt werden. Durch die nur so erreichbare Genesung spart der Versicherer an Schadenaufwand. Die Vorteile des Kindes selbst liegen ohnehin auf der Hand.
• Eine vergleichbare „win-win-Situation" ergibt sich im Bereich des Reha-Mangemems bei der Angehörigenpflege. Die Erfahrungen in der Praxis dazu zeigen, dass die Pflege der bei Unfällen schwer Verletzten im Regelfall nicht etwa von ambulanten Pflegediensten oder Pflegeheimen, sondern im Rahmen des Möglichen von den nächsten Angehörigen durchgeführt wird. Vor allem schwer verletzte Kinder werden zumeist und mit großer Hingabe von ihren Eltern zu Hause gepflegt. Unbestritten handelt es sich dabei um die sinnvollste und für das Unfallopfer angenehmste Form der Pflege, da die persönliche Nähe zu niemandem großer ist als zu nahen Angehörigen wie z.B. den Kindern. Sie entspricht auch dem Interesse der pflegenden Angehörigen, erst recht, wenn sie sich zur Pflege moralisch verpflichtet fühlen, beispielsweise weil das Kind als Insasse in dem elterlichen Auto verunfallt ist. Für den Haftpflichtversicherer ist die Familienpflege ebenfalls deutlich günstiger als die Betreuung durch Pflegedienste oder Heime.
Die essentielle Schwierigkeit dabei ist jedoch, dass die Angehörigen die Pflege nur einen zeitlich begrenzten Zeitraum durchführen können. Ursache dafür sind zunehmende eigene gesundheitliche Probleme, die teilweise auf der anstrengenden Pflegetätigkeit, aber auch auf dem steigenden Körpergewicht eines zu pflegenden Kindes beruhen. Hier setzt das Reha-Management der Angehörigenpflege an. Die pflegenden Angehörigen werden bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt durch die punktuelle Einschaltung von qualifizierten ambulanten Pflegediensten unterstützt und entlastet. Hierdurch können sie sich letztlich länger ihrem eigenen Wunsch nachkommen, sich selbst um den verletzten Angehörigen kümmern zu können.
5. Der „Code of Conduct"
Die dargestellte „win-win-Situation“ von der alle Beteiligten profitieren, hängt von der Einhaltung einiger wesentlicher Voraussetzungen und Regeln bei der Durchführung ab, an denen sich ein richtig durchgeführtes Reha-Management unbedingt orientieren muss. Angesichts der Tatsache, dass es zu der Thematik praktisch keine rechtlichen Regelungen gibt, eine Überreglementierung sich aber auch kontra produktiv auswirken würde, sind vor allem zwei Grundsätze entscheidend: Die Freiwilligkeit der Beteiligung sowie gegenseitiges Vertrauen und ein fairer Umgang miteinander.
Zur Gewährleistung dieser Prinzipien haben sich alle an dem Regulierungsprozess Beteiligten bei dem 38. Verkehrsgerichtstag Goslar 2000 mit sehr großer Mehrheit auf eine Leitlinie verständigt, der die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins in dem sog, Code of Conduct ihre besondere Ausgestaltung gegeben hat. Er kann durchaus und ohne Übertreibung als „Magna Charta“ des Reha-Managements bezeichnet werden, dessen Einhaltung allen Interessengruppen nur dringend empfohlen werden kann. Denn eines ist klar: Nur ein richtig praktiziertes, weil an dem Code of Conduct orientiertes Reha-Management kann und wird auf Dauer Erfolg haben.
Die Kernelemente des Code of Conduct lauten:
• Das Reha-Management ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verletzten, also auf rein freiwilliger Basis möglich. Dem Geschädigten dürfen somit in der Schadenregulierung keinerlei Nachteile daraus erwachsen, wenn er sich nicht zur Mitwirkung entschließen kann. Insbesondere darf ihm deswegen nicht die Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden.
• Die Kosten für die Durchführung der Maßnahmen zur Rehabilitation durch den Reha-Dienstleister werden vollständig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers getragen, selbst wenn den Verletzten ein Mitverschulden trifft.
• Die Schadenbearbeitung ist von der Dienstleistung des Reha-Dienstes zu trennen. Das bedeutet konkret, dass die Tätigkeit des Haftpflichtversicherers sich auf die Schadenregulierung, diejenige des Reha-Dienstleister auf die Reintegration des Verletzten beschränken muss. Alles andere würde angesichts der Gegenläufigkeit der Interessen des Geschädigten und des Ersatzpflichtigen eine essentielle Gefährdung des Vertrauens in die Objektivität eines Reha-Dienstleisters bedeuten:
• Die Kommunikation zwischen Dienstleister, Versicherer und Rechtsanwalt des Verletzten muß transparent sein. Insbesondere darf es dabei nicht zu einer „Geheimkommunikation" zwischen dem Reha-Dienstleister und dem ihn beauftragenden Versicherer kommen. Erforderlich ist vielmehr, dass alle Beteiligten stets den gleichen Informationsstand haben. Hierzu ist es unerlässlich, dem Anwalt des Geschädigten zugleich jedes Schriftstück zu überlassen, das von dem Dienstleister an die Versicherung oder umgekehrt geschickt wird.
Die Qualität und die Objektivität des Reha-Dienstleisters ist durch einen mit anerkannten Persönlichkeiten besetzten Fachlichen Beirat zu überwachen. Der 38.Verkehrsgerichtstag Goslar 2000 hat hierzu folgende Empfehlung ausgesprochen, der sich die meisten Reha-Dienste angeschlossen haben:
„Zur Sicherung der Qualität, der Objektivität und der Unabhängigkeit des Reha-Dienstes wird die Einrichtung eines Beirates oder einer vergleichbaren Einrichtung empfohlen. Dieser sollte aus mindestens 3 Personen aus dem Bereich Medizin, Recht and Arbeits und Sozialwesen bestehen."
Selbstverständlich kommt es bei der Beurteilung der Qualität der Tätigkeit in dem fachlichen Beirat eines Reha-Dienstleisters neben dem persönlichen Reputation der vertretenen Persönlichkeiten auch auf das jeweilige persönliche Engagement an. So ist es beispielsweise unerlässlich, stichprobenartig die eingegangenen Beschwerdefalle, aber auch zufällig ausgewählte Schadenfälle auf Missstände, Verstöße gegen den Code of Conduct, die Qualität der geleisteten Betreuung und sich daraus ergebende Verbesserungsmöglichkeiten zu überprüfen'".
Die Regelungen des Code of Conduct beinhalten eigentlich Selbstverständlichkeiten, die aber für den nachhaltigen Erfolg des Reha-Managements von essentieller Bedeutung sind. Besonders wichtig ist dabei die Objektivität und Neutralität des jeweiligen Reha-Dienstleisters, der sowohl das Vertrauen des Versicherers, wie auch des Geschädigten bzw. dessen Anwalts besitzen intus. Ist das nicht vorhanden, ist selbst ein professionell organisiertes Reha-Management zum Scheitern verurteilt.
Auf einen Aspekt soll in dem Zusammenhang mit besonderer Eindringlichkeit hingewiesen werden: Vor allem für die Haftpflicht Versicherer ist in der Praxis gelegentlich die Versuchung groß, den betreuenden Mitarbeiter des Rena-Dienstes in wirtschaftlich bedeutsamen Auseinandersetzung als Zeuge vor Gericht zu benennen. Davon kann nur dringend abgeraten werden. Im Einzelfall könnte ein solches Vorgehen zwar zu einer gewissen Einsparung führen, praktisch käme es aber zu einem generellen Vertrauensverlust in die Objektivität des jeweiligen Reha-Dienstleisters. Die Folge wäre eine massive Gefährdung der Idee des Reha-Managements, also auch der von allen Beteiligten angestrebten „ win-win-Situation".
6, Zusammenfassung
l. Das Reha-Management erzeugt für alle beteiligten eine „win-win-Situation".
2. Geeignet sind grundsätzlich alle Fälle mit mittelschweren und schweren Verletzungen, unabhängig von einer eventuellen Mithaftung des Geschädigten.
3. Bei der Durchführung des Reha-Managements ist der Code of Conduct von allen Beteiligten strikt einzuhalten.
4. Angesichts von immer noch bestehenden Informationsdefiziten müssen die Vorteile des Reha-Managements weiter in der Öffentlichkeit kommuniziert werden,