Hallo Jens,
da bin ich nicht ganz Deiner Meinung. Unfallflucht ist eine Straftat die von Amtswegen verfolgt wird. (§142 StGB)
Kläger = Staatsanwalt
Hier einmal die einzelnen Erklärungen dazu.
Wann liegt unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor?
Jeder, dessen Verhalten irgendwie zu einem Unfall beigetragen haben kann, ist verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden an der Unfallstelle zu warten, um insbesondere dem Geschädigten, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen.
Zu einem Unfall kann ein Fußgänger, ein Radfahrer, ein Inliner oder selbst ein Beifahrer beigetragen haben, der dem Fahrer ins Lenkrad gegriffen hat. Ob den Beteiligten ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Die bloße Möglichkeit, dass sein Verhalten zum Unfall beigetragen hat, reicht aus, um eine Wartepflicht zu begründen.
Wer eine Visitenkarte oder einen Zettel mit Anschrift und Kennzeichen an die Windschutzscheibe geheftet hat, darf sich nicht entfernen, weil so die Art der Beteiligung, insbesondere, ob Alkohol im Spiel war, später nicht mehr geklärt werden kann.
Die gelegentlich geäußerte Meinung, ein Unfallbeteiligter habe 24 Stunden Zeit, um sich bei der Polizei zu melden, ist falsch und beruht auf einem Irrtum. Wer einmal unerlaubt die Unfallstelle verlassen hat, hat eine Unfallflucht begangen. Er hat lediglich noch die Chance bei Gericht durch "tätige Reue" eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu erreichen, wenn er sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei oder dem Geschädigten meldet. Diese Möglichkeit der "Nachtmeldung" besteht nur in ganz bestimmten Fällen:
Der Unfall darf sich nicht im fließenden Verkehr ereignet haben, (wie bei Beschädigung eines parkenden Autos oder eines Verkehrszeichens), es darf keine Person verletzt worden sein und der Unfallschaden darf ca. 1.000 EUR nicht überschreiten. Zum Zeitpunkt der Nachtmeldung darf der Täter der Polizei noch nicht bekannt sein. Wenn die Polizei erst einmal vor der Tür steht, ist alles zu spät. Selbst wenn das Gericht von Strafe absieht, bleibt es bei einem Eintrag von sieben Punkten in der Verkehrssündenkartei.
Wie lange muss ein Beteiligter an der Unfallstelle warten?
Die entscheidende Frage, wie lange man an der Unfallstelle warten muss, wenn - insbesondere während der Nachtzeit - keine -feststellungsbereiten Personen vorhanden sind, kann leider nicht generell beantwortet werden.
Hierher gehört der typische Fall, dass jemand nachts von der Fahrbahn abkommt und eine Leitplanke beschädigt. Die Dauer der "angemessenen" Wartezeit hängt im Wesentlichen von der Art und der Höhe des Fremdschadens ab. So wird bei einem nächtlichen Unfall auf kaum befahrener Straße bei geringem Schaden eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten verlangt, die sich bei größeren Schäden bis zu 90 Minuten verlängern kann. Die Rechtsprechung ist sehr uneinheitlich. In Gerichtsentscheidungen kann man Wartezeiten von 10 Minuten bis zu mehreren Stunden finden. Im Zweifelsfall sollte jedoch mindestens 30 Minuten lang gewartet werden.
Wann darf man sich ausnahmsweise von der Unfallstelle entfernen?
Selbstverständlich darf man sich vor Ablauf der Wartezeit von der Unfallstelle entfernen, wenn wegen eigener Verletzungen von entsprechendem Gewicht unverzügliche ärztliche Hilfe erforderlich ist.
Selbst wer nach Ablauf der Wartezeit oder berechtigterweise die Unfallstelle verlässt, bleibt nur dann straffrei, wenn er unverzüglich die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht. Dazu gehört, dass er dem Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Er muss ferner seine Anschrift, seinen Aufenthaltsort, das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs bekannt geben. Unverzüglich bedeutet nicht sofort. Wie lange man mit der Benachrichtigung zuwarten darf, um sich nicht dem Vorwurf der Unfallflucht auszusetzen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einem Unfall am Tag muss die Benachrichtigung spätestens bis zum Abend nachgeholt sein. Bei einem nächtlichen Unfall soll bei klarer Haftungslage selbst bei erheblichem Schaden eine Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei am nächsten Morgen noch ausreichen.
Nachdem weder die Dauer der Wartepflicht noch die Zeit eindeutig bestimmt ist, die für die nachträgliche Benachrichtigung zur Verfügung steht, wird empfohlen, sich sofort von einem Anwalt beraten zu lassen, wenn die Unfallstelle verlassen wurde.
Welches sind die weiteren Folgen einer Unfallflucht?
Meist unbekannt sind die sonstigen verheerenden Folgen, die eine Unfallflucht auslösen kann. Da die Unfallflucht zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung darstellt, besteht bei ihr Leistungsfreiheit bis zu 2.500 EUR, in besonders schwerwiegenden Fällen sogar bis zu 5.000 EUR. Wer eine Unfallflucht im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt begeht, also im Zustand der Trunkenheit zunächst einen Unfall begeht und anschließend vom Unfallort flüchtet, verletzt seine Obliegenheiten gegenüber der Haftpflichtversicherung zweimal, nämlich einmal durch die Trunkenheitsfahrt und zum zweiten Mal durch die Unfallflucht. Die Versicherung ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 14.09.2005 (Az: IV ZR 216/04) zur Regressaddition berechtigt, d.h. sie kann bis zu 10.000 € Regress fordern.
Die Schäden am eignen Fahrzeug sind bei einer Unfallflucht nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt. Die Kaskoversicherung wird uneingeschränkt leistungsfrei.
Bei einem Strafverfahren wegen Unfallflucht muss die Rechtsschutzversicherung nur vorläufig die Verfahrenskosten eines Strafverfahrens übernehmen. Kommt es zu einer Verurteilung, hat der Verurteilte die gesamten Verfahrenskosten selbst zu tragen.
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MfG.
Pit
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