Link von hella: https://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/Vortrag_Amtsermittlu
Hallo,
ich kann keine Erfahrungen beitragen,
habe mich in die Problematik ein bisschen eingelesen.
Ich verstehe es so,
- dass der Vorsitzende beim SG verpflichtet ist, die erforderlichen Unterlagen anzufordern bzw. einzuholen
und (aus anderer Quelle)
- dass man selber verpflichtet ist, eigene Unterlagen, die zum Fall gehören und über die man (bereits) verfügt, einzureichen. (Wer es genau weiß, möge dies bitte bestätigen.)
- S. 4 im Link von hella ab "Zweifel habe ich ..." und die folgenden Absätze:
Hier wird Bezug genommen auf die pauschalen Formulare, die das Hamburger Gericht (wohl) zwecks Schweigepflichtentbindung benutzt. Die - pauschale - Erforderlichkeit aller erfragten Angaben wird vom Autor bezweifelt.
Damit das SG Unterlagen bei Ärzten einholen kann (oder bei der Krankenkasse), braucht es eine Schweigepflichtentbindung ggü. den jeweiligen Ärzten (bzw der KK).
Diese muss man nicht pauschal erteilen.
Die Frage ist, wie man sie einschränkt.
Dazu unten bzgl. PKV ein paar Ideen, bei wem man Rat einholen könnte.
Hier im Thread geht es um die Schweigepflichtentbindung ggü. der Krankenkasse
und zwar speziell ggü. der
Privaten Krankenversicherung
und zwar deshalb, weil hella eine (tatsächlich vorhandene) Vorerkrankung hat und die Mitwirkung dieser für die Unfallfolgen (BG) geprüft werden soll.
{Ists richtig so, hella?}
Ich denke, man muss den jeweiligen Fall betrachten.
Bei Ellen/elster ist auch die BG im Spiel, aber - soweit ich weiß - eine gesetzliche Krankenversicherung. Auf die Unterlagen der GKV hat die BG (wenn ich mich nicht furchtbar irre) gesetzlich geregelt ein Zugriffsrecht - bzgl Erkrankungen und Behandlungen, die mit dem Gesundheitsschaden des Unfalls in Zusammenhang stehen könnten.
Dass ein SG in diesem Fall Anfragen an die KK hat, erscheint mir nicht logisch, hier hat die BG ja die Vorarbeit schon erledigt.
Beispiel aus einem Urteil:
Die Klägerin war in stationärer KH-Behandlung gewesen.
Ihre KK wollte die Erforderlichkeit der Behandlung -also ihre Kostenzuständigkeit- prüfen und wollte dafür die KH-Unterlagen. Diese wollte die Klägerin nicht einreichen.
In diesem Fall hatte die Klägerin eine Beweispflicht.
Die KK lehnte die Kostenübernahme ab.
(Die Klägerin reichte die Unterlagen nach, anderer Fall, ...)
Es ging mir im Bsp. darum zu zeigen, dass man schauen muss, wie der Fall gelagert ist, wer beweispflichtig ist zB.
- S. 6 des Links von hella:
Auch aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 GG ist die Sozialrichterin ferner an den Erforderlichkeitsgrundsatz gebunden. Danach ist eine Datenerhebung „auf Vorrat“ – d.h. ohne eine Vorstellung über die Notwendigkeit der Daten für die Sachverhaltsermittlung – problematisch. Es sollte je nach Streitgegenstand nach der bisherigen Erfahrung schon vorab zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Bedarf bestehen.
Schließlich begrenzt auch das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip mögliche Auskunftsersuchen und Unterlagenanforderungen bei Dritten: Wenn von vornherein klar ist, dass die zu befragende Person mangels Schweigepflichtentbindung keine Auskunft geben darf, ist bereits die Anfrage unzulässig. Immerhin werden bereits mit der Anfrage personenbezogene Daten offenbart. ...
Wichtig ist auch zu beachten, dass die Gegenpartei zu den Gerichtsakten Zugang hat.
Ich verstehe das so, dass man quasi seiner Gegenpartei alles gleich selbst geben kann, was man dem Gericht gibt.
Allerdings lässt sich das anscheinend einschränken (s. S. 6 des Links):
Bei der Anforderung von Unterlagen muss die Sozialrichterin auch das grundsätzliche Akteneinsichtsrecht der Prozessbeteiligten nach § 120 SGG berücksichtigen. Klagt etwa eine Krankenkasse gegen ein Krankenhaus auf Herausgabe von Behandlungsdaten, die über § 301 SGB V hinausgehen, sollte das Gericht das Krankenhaus nicht vorsorglich zur Übersendung an sich auffordern. Sonst könnte die Krankenkasse ihr Ziel schon über die Akteneinsicht erreichen. Ist jedoch eine inhaltliche Überprüfung der Daten durch das Gericht nötig, müsste die Richterin die Akteneinsicht durch die Kasse nach § 120 Abs.2 SGG ausschließen.
Das ist eine Möglichkeit, die man zu nutzen in Erwägung ziehen könnte.
Ganz trauen würde ich aber nicht, dass es keine undichten Stellen gibt.
Was raus ist ist raus.
Hella, ich denke, du sollltest das ausgeklügelt einschränken, was deine PKV weitergeben darf bzw fragen, was detalliert an Angaben benötigt wird, so dass das Gericht die Einschränkung gemäß Erforderlichkeit macht. Mit der Vorgabe könntest du - vielleicht - dann die Unterlagen bei der PKV einholen und selber an das SG übermitteln.
Ich würde mir erfahrene Hilfe suchen, der RA ist vielleicht eine Möglichkeit.
Andere Möglichkeiten:
1.
Bei der PKV gibt es einen Ombutsmann (ich habe keine Erfahrungen damit).
Lies mal hier
https://www.pkv-ombudsmann.de/statut/ nach, evtl. dort fragen, wie man am besten vorgeht bei der Einschränkung. Vielleicht kennt er sich aus.
2.
UPD Unabhängige Patientenberatung, dort könnte man auch Erfahrung damit haben
und versteht das medizinische Problem deiner Vorerkrankung (ich nenne es mal "deine andere Erkrankung") auch einzuschätzen.
3.
Hilfreich ist evtl. auch die Beratung durch die BAG,
die haben auch in B einen Gesundheitsladen (mehrere?)
http://www.gesundheitsladen-berlin.de/patbroschinhalt.php ... scroll mal durch die Übersicht.
Liebe Grüße HWS-Schaden