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Schweigepflichtsentbindung Sozialgericht

hella

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
25 Juni 2014
Beiträge
423
Ihr Lieben,
von Sozialgerichten werden ja seeehr pauschale Schweigepflichtsentbindungen erbeten.
Das betrifft auch eine private KV, was ich sehr merkwürdig finde, da es ja eine rein private Versicherung ist und dort deutlich detaillierter Auskunft gegeben werden würde als in der GKV, die nur Krankschreibungen mit Diagnosen und KH speichert.

Was ist erlaubt?
Gibt es Erfahrungen, wenn man diese so pauschal nicht erteilt

Kennt jemand den Aufsatz des Hamburger Datenschutzbeauftragteb dazu?
Kann den Link nicht einfügen. Mist.
 
Hallo Hella,

interessant finde ich, danke.
Sicher muss man das aber mehrmals lesen. Das geht dir nicht allein so, dass nicht alles gleich verstanden wird. Kostet in der Tat Konzentration.
Ich würde auch dem Sozialgericht keine pauschale Schweigepflichtsentbindung geben. Würde im Einzelnen das tun. Aber da ich was das Sozialgericht und Datenschutz angeht noch nicht firm bin, noch keine pauschale oder überhaupt noch keine Aufforderung der Schweigepflichtsentbindung für Sozialgericht bekommen habe, habe ich auch diesbezüglich keine Erfahrungen. Aber ich lese mir das mal durch. Thema Datenschutz interessiert mich ebnenso wie das Thema Arbeitsschutz.

Gruss von ************
 
Hallo,
habe auch das Problem, was mit der Schweigepflichtentbindung vom Gericht machen?
Mein Anwalt sagte mir, wenn ich das nicht unterschreibe, Zicken die Richter eh rum, da sie eh schon überlastet sind und dann noch mehr Arbeit mit einem haben - was sich im Zweifelsfall negativ auswirkt oder sie die Klage gleich abweisen...
Nun bin ich nicht sicher, was für ein Risiko ich eingehe, wenn ich das Pamphlet unterschreibe...

Wie habt ihr das gemacht? Wäre froh über Erfahrungen eurerseuts dazu.
Danke und LG Ellen
 
.
*Seite 3 + 4

II 3. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einwilligung

Aber ist das Sozialgericht wirklich völlig frei in der Formulierung von Fragebögen,
Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen?

Wohl nicht:
Zunächst ist auch die Rechtsprechung an die Grundrechte und damit an das Datenschutz-Grundrecht gebunden. Und diesem sind schon von Verfassungs wegen zumindest drei Grundvoraussetzungen für eine wirksame Einwilligung zu entnehmen:

>> 1. Die Datenerhebung, in die eingewilligt werden soll, muss für das Gericht zur Sach-
verhaltsermittlung erforderlich sein.

>> 2. Die betroffene Person (also Klägerin oder Kläger) muss wissen, in was sie einwilligt, also auch, welche Folgen ihre Einwilligung im Groben haben wird oder haben kann.

>> Und 3. Die betroffene Person muss eine bewusste und wirklich freie, freiwillige Entscheidung treffen.

Unterhalb des Verfassungsrechts und jenseits des verdrängten Hamburgischen Datenschutz-gesetzes gibt es ....§ 67 b Abs.2 SGB X.... Der fordert für die Wirksamkeit von Einwilligungen in jegliche Verarbeitung von Sozialdaten, dass die betroffene Person auf den Zweck der vorgesehenen Datenverarbeitung und auf die Folgen einer Einwilligungsverweigerung hingewiesen wird und die Einwilligung dann auf ihrer „freien Entscheidung beruht“.

Das gilt auch für eine Verarbeitung von Sozialdaten durch das Sozialgericht.

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Seite 6

>> Auch aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 GG ist die Sozialrichterin ferner an den Erforderlichkeitsgrundsatz gebunden.

Zusammenfassend ist für dieses Kapitel festzuhalten, dass das SGG dem Sozialgericht auch
ohne Einwilligung eine weitgehende gesetzliche Datenerhebungsbefugnis einräumt, dass
aber Datenschutzgrundrecht und Rechtsstaatsgebot die konkrete Umsetzung begrenzen.

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Seite 7

Übermittlung von Sozialdaten

>> Interessanter ist § 69 Abs.1 Nr. 2 SGB X: Hier nach ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, das mit der Erfüllung einer gesetzlichen Sozialleistungsaufgabe zusammenhängt.


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Seite 8

Als eine besondere Form der weiteren Übermittlung übermittelter Daten durch das Gericht muss die Akteneinsichtsgewährung nach § 120 SGG gewertet werden. Zu ihr sagt das SGB X nichts. Wie schon angedeutet, kann und muss die Sozialrichterin ggf. auch aus Datenschutzgründen von ihrem Recht nach § 120 Abs.3 SGG Gebrauch machen, die Akteneinsicht durch die Verfahrensbeteiligtenzu beschränken.

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Seite 11

V Fazit in 10 Thesen


1. BeimThema „Amtsermittlung und Datenschutz“ geht es nicht um ein „Entweder-oder“, sondern um ein „Sowohl als auch“.

2. Grundsätzlich muss zwischen der Datenerhebung durch das Gericht und der Datenübermittlung an das Gericht durch Dritte unterschieden werden.

3. Für die Datenerhebung durch das Sozialgericht gibt das SGG eine weitreichende gesetzliche Ermächtigung. Es normiert eine Mitwirkungsobliegenheit für die Prozessparteien
und Anforderungs- und Auskunftsrechte gegenüber Dritten.

4.Für die Datenübermittlung an das Sozialgericht ist eine wirksame Einwilligungserklärung
des Klägers mit Schweigepflichtentbindung das Mittel der Wahl.

5. Zu allgemein formulierte Erhebungs-/ Fragebogen und zu pauschale Einwilligungserklärungen für die Übermittlung verstoßen gegen die grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Prinzipien der Erforderlichkeit, Bestimmtheit,Folgenabschätzbarkeit und Freiwilligkeit.

6. Auch ohne Einwilligung sind Übermittlungen von Sozialdatenan das Sozialgericht
weitgehend gesetzlich legitimiert.

7. Andere personenbezogene Daten dürfen Behördenmeist ohne Einwilligung aufgrund weniger spezialgesetzlicher Ermächtigungen und einer allgemein-datenschutzrechtlichen
Ermächtigung an Sozialgerichte übermitteln.

8. Andere Stellen wie Krankenhäuser, Arztpraxen und Arbeitgeber dürfen besonders sensible
Datengrundsätzlich nur mit Einwilligung an das Sozialgericht übermitteln.

9. Die Übermittlung normaler personenbezogener Daten an das Sozialgericht unterliegt der
Interessensabwägung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

10. Ist eine Übermittlung an das Sozialgericht durch Einwilligung oder gesetzliche Ermächtigung zugelassen, muss sie auf Anforderung des Gerichts auch erfolgen – aus dürfen wird müssen.

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Mein Fazit:

Ziemlich undurchsichtig, man kann darüber verzweifeln, eigentlich kann ... darf das SSG alles und dann doch wieder nicht.... Möglicherweise sind Richter genervt, sollten sie auf Kläger treffen, die sich ihrer Rechte bewusst sind.


Danke Hella, fürs Einstellen!


LG Christiane
 
Link von hella: https://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/Vortrag_Amtsermittlu

Hallo,

ich kann keine Erfahrungen beitragen,
habe mich in die Problematik ein bisschen eingelesen.

Ich verstehe es so,
- dass der Vorsitzende beim SG verpflichtet ist, die erforderlichen Unterlagen anzufordern bzw. einzuholen
und (aus anderer Quelle)
- dass man selber verpflichtet ist, eigene Unterlagen, die zum Fall gehören und über die man (bereits) verfügt, einzureichen. (Wer es genau weiß, möge dies bitte bestätigen.)

- S. 4 im Link von hella ab "Zweifel habe ich ..." und die folgenden Absätze:
Hier wird Bezug genommen auf die pauschalen Formulare, die das Hamburger Gericht (wohl) zwecks Schweigepflichtentbindung benutzt. Die - pauschale - Erforderlichkeit aller erfragten Angaben wird vom Autor bezweifelt.

Damit das SG Unterlagen bei Ärzten einholen kann (oder bei der Krankenkasse), braucht es eine Schweigepflichtentbindung ggü. den jeweiligen Ärzten (bzw der KK).
Diese muss man nicht pauschal erteilen.
Die Frage ist, wie man sie einschränkt.
Dazu unten bzgl. PKV ein paar Ideen, bei wem man Rat einholen könnte.

Hier im Thread geht es um die Schweigepflichtentbindung ggü. der Krankenkasse
und zwar speziell ggü. der Privaten Krankenversicherung
und zwar deshalb, weil hella eine (tatsächlich vorhandene) Vorerkrankung hat und die Mitwirkung dieser für die Unfallfolgen (BG) geprüft werden soll.
{Ists richtig so, hella?}

Ich denke, man muss den jeweiligen Fall betrachten.

Bei Ellen/elster ist auch die BG im Spiel, aber - soweit ich weiß - eine gesetzliche Krankenversicherung. Auf die Unterlagen der GKV hat die BG (wenn ich mich nicht furchtbar irre) gesetzlich geregelt ein Zugriffsrecht - bzgl Erkrankungen und Behandlungen, die mit dem Gesundheitsschaden des Unfalls in Zusammenhang stehen könnten.
Dass ein SG in diesem Fall Anfragen an die KK hat, erscheint mir nicht logisch, hier hat die BG ja die Vorarbeit schon erledigt.

Beispiel aus einem Urteil:
Die Klägerin war in stationärer KH-Behandlung gewesen.
Ihre KK wollte die Erforderlichkeit der Behandlung -also ihre Kostenzuständigkeit- prüfen und wollte dafür die KH-Unterlagen. Diese wollte die Klägerin nicht einreichen.
In diesem Fall hatte die Klägerin eine Beweispflicht.
Die KK lehnte die Kostenübernahme ab.
(Die Klägerin reichte die Unterlagen nach, anderer Fall, ...)

Es ging mir im Bsp. darum zu zeigen, dass man schauen muss, wie der Fall gelagert ist, wer beweispflichtig ist zB.

- S. 6 des Links von hella:
Auch aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 GG ist die Sozialrichterin ferner an den Erforderlichkeitsgrundsatz gebunden. Danach ist eine Datenerhebung „auf Vorrat“ – d.h. ohne eine Vorstellung über die Notwendigkeit der Daten für die Sachverhaltsermittlung – problematisch. Es sollte je nach Streitgegenstand nach der bisherigen Erfahrung schon vorab zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Bedarf bestehen.
Schließlich begrenzt auch das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip mögliche Auskunftsersuchen und Unterlagenanforderungen bei Dritten: Wenn von vornherein klar ist, dass die zu befragende Person mangels Schweigepflichtentbindung keine Auskunft geben darf, ist bereits die Anfrage unzulässig. Immerhin werden bereits mit der Anfrage personenbezogene Daten offenbart. ...​

Wichtig ist auch zu beachten, dass die Gegenpartei zu den Gerichtsakten Zugang hat.
Ich verstehe das so, dass man quasi seiner Gegenpartei alles gleich selbst geben kann, was man dem Gericht gibt.
Allerdings lässt sich das anscheinend einschränken (s. S. 6 des Links):

Bei der Anforderung von Unterlagen muss die Sozialrichterin auch das grundsätzliche Akteneinsichtsrecht der Prozessbeteiligten nach § 120 SGG berücksichtigen. Klagt etwa eine Krankenkasse gegen ein Krankenhaus auf Herausgabe von Behandlungsdaten, die über § 301 SGB V hinausgehen, sollte das Gericht das Krankenhaus nicht vorsorglich zur Übersendung an sich auffordern. Sonst könnte die Krankenkasse ihr Ziel schon über die Akteneinsicht erreichen. Ist jedoch eine inhaltliche Überprüfung der Daten durch das Gericht nötig, müsste die Richterin die Akteneinsicht durch die Kasse nach § 120 Abs.2 SGG ausschließen.​

Das ist eine Möglichkeit, die man zu nutzen in Erwägung ziehen könnte.
Ganz trauen würde ich aber nicht, dass es keine undichten Stellen gibt.
Was raus ist ist raus.

Hella, ich denke, du sollltest das ausgeklügelt einschränken, was deine PKV weitergeben darf bzw fragen, was detalliert an Angaben benötigt wird, so dass das Gericht die Einschränkung gemäß Erforderlichkeit macht. Mit der Vorgabe könntest du - vielleicht - dann die Unterlagen bei der PKV einholen und selber an das SG übermitteln.

Ich würde mir erfahrene Hilfe suchen, der RA ist vielleicht eine Möglichkeit.

Andere Möglichkeiten:
1.
Bei der PKV gibt es einen Ombutsmann (ich habe keine Erfahrungen damit).
Lies mal hier https://www.pkv-ombudsmann.de/statut/ nach, evtl. dort fragen, wie man am besten vorgeht bei der Einschränkung. Vielleicht kennt er sich aus.

2.
UPD Unabhängige Patientenberatung, dort könnte man auch Erfahrung damit haben und versteht das medizinische Problem deiner Vorerkrankung (ich nenne es mal "deine andere Erkrankung") auch einzuschätzen.

3.
Hilfreich ist evtl. auch die Beratung durch die BAG,
die haben auch in B einen Gesundheitsladen (mehrere?) http://www.gesundheitsladen-berlin.de/patbroschinhalt.php ... scroll mal durch die Übersicht.

Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo ihr!
Danke für eure Ausarbeitungen, HWS-Schaden, du hast es ganz gut erfasst.
Aber was macht man nun richtig? Wie haben es andere User gehandhabt? Unterschrieben und es war ok? Oder nicht unterschrieben oder nur eingeschränkt, mit welchen Folgen?
Nachdem mich das VA schon so vera. . . hat, mag ich jetzt nicht noch vom Gericht hören, dass ich selber Schuld bin, wenn die nix ermitteln können.
Dabei denke ich eh, liegt alles wichtige schon vor und die Gutachten dürfen die gerne von der BG anfordern... Da gab ich keinen Stress mit, würde die selbst gerne kennen und warte drauf...
Aber was wollen die bei sämtlichen anderen Behörden, KK, DRV, Arge, Chef etc? Was hat das mit der Feststellung des richtigen GdB zu tun? Doch man gar nix!
Ich bin völlig irritiert, was ich jetzt richtigerweise tue... :(
LG Ellen
 
Danke HWS-Schaden.
Neee, meine Vorerkrankungen ist nicht das Problem. Das habe ich ja nicht verheimlicht. Bei mir gibt es ja noch die Täterseite, der dann ebenfalls Zugriff erlaubt wird, da wegen der Regressforderungen auch medizin Daten dorthin gingen.
Wenn es nur wie in der GKV so wäre, dass Krankheiten mit Krankschreibungen und KH aufgelistet werden, wäre das noch okay. Aber die Privaten geben ALLES raus, was an Eechnubgen kam, jeder Arztbesuch, jedes Medikament....das macht mich schlicht wahnsinnig. Ich werde für die Täterseite und für die BG durchsichtig, nur weil ich mal privat versichert war. Eine differenzierte Aufschlüsslung ist nicht möglich.
Das ist mein Problem.
Habe heute bei der privaten angerufen. Es wären längst Daten gelöscht, wenn ich nicht noch Teile des Vertrages als Zusatzversicherung (Brille, Uähne) hätte.
Eure Hella
 
Hallo

@Ellen
Bist du konkret in der Situation, dass das SG von dir Schweigepflichtentbindungen verlangt?
Ich würde dazu einen eigenen Thread aufmachen (mit Link zu diesem), dort dann schreiben
- wer im Verfahren die Beklagte ist (zB BG)
- welche Schweigepflichtentbindungen konkret gefordert werden.
Dann muss man den konkreten Fall aufdröseln.

@hella
Ob man bei der PKV nicht gezielter nachfragen kann, würde ich den Ombudsmann fragen.
Die (neue) Info deiner PKV scheint mir auch die Möglichkeit zu bieten, dass du selber dort nachfragst, dir die Daten zu übermitteln. Sind diese für die Weitergabe (für dich) ok, dann kannst du sie auch weiterreichen.

Aber achte darauf,
ob du überhaupt beweispflichtig bist, wenn es um die Versicherung des Täters geht (m.W. bist du das nicht, aber "ich Laie") und
ob du nicht - wie oben angegeben - eine Einschränkung geben kannst, damit die Beklagte oder andere Seite keinen Zugriff erhält.
Ohne Beratung durch erfahrene Stelle wäre ich sehr vorsichtig.

Wie ich dich bisher verstanden habe, hat die Versicherung des Täters novh keinen Zugriff auf die Daten der PKV, richtig?

Versuchs bei Ombudsmann der PKV, UPD, BAG und evtl. auch beim BfDI.

LG
 
Hallo Hella,

Ich würde der PKV vom Anwalt ein Schreiben zukommen lassen, dass Sie keine Informationen weitergeben dürfen, die nicht im Zusammenhang mit deiner Klage, mit deinem Unfall, deiner Unfallerkrankung steht. Natürlich auch mit den ausdrücklichen Hinweis, dass du sie dann verklagst. (Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, Grundrechte, Willkür etc. Ich glaube, du kannst auch mit einer Unterlassungsklage drohen.)

Nicht das Sozialgericht ist das Problem sondern die PKV. Nicht der, der Daten anfordert, verstößt gegen das Datenschutzgesetz, sondern der, der sie übermittelt, sofern du nicht einer Datenübermittlung (bestimmter nicht im Zusammenhang stehender Gesundheitsdaten zu dir, deinem Fall) zugestimmt hast. D.h., du musst schriftlich deiner PKV mitteilen, welche Daten sie nicht dem Sozialgericht übermitteln dürfen. Und du brauchst die Bestätigung, dass sie eine pauschale Datenübermittlung unterlassen. Wenn du das nicht tust, dann kann man auch behaupten, dass du stillschweigend damit einverstanden warst.

Jeder darf theoretisch dem Grunde nach medizinische Daten einer Person anfordern. Aber der, der Daten übermittelt, muss sich sehr gut überlegen, was er übermittelt, ob er überhaupt befugt ist oder nicht und ob der Anfordernde überhaupt (rechtlich betrachtet) die Berechtigung hat, medizinische Daten zu erhalten.

Weil dem so ist, wird gern von den Versicherern bzw. Leistungsträger (ob BG, PKV u.a.) pauschal Daten angefordert. Bzw. die Anfrage so allgemein gehalten, dass der, der übermitteln soll, es sich mitunter einfach macht und alles zusendet, auch das, was nicht erforderlich ist. Die BGn machen das gern. Auch deshalb würde ich dir o.g. empfehlen. Möglichst bevor alles bereits im Rollen ist.

Sollten aber die medizinischen Unterlagen im Zusammenhang mit deinem Unfall stehen, nachweislich, dann kannst du nichts oder wenig gegen angeforderte Daten durch das Sozialgericht tun.

Dem Sozialgericht würde ich deine Bedenken mitteilen, bezüglich der Akteneinsicht durch den Täter. Ich denke, der Richter kann eine Einsicht beschränken. Du hast ja sicherlich ein Aktenzeichen vom Sozialgericht erhalten, kannst auch versuchen, den Richter persönlich zu sprechen, insbesondere dann, wenn du ohne Anwalt klagst gelingt das.


Wenn ich mich irre, dann korrigiert mich bitte.

Gruss von ************
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo

Nicht das Sozialgericht ist das Problem sondern die PKV. Nicht der, der Daten anfordert, verstößt gegen das Datenschutzgesetz, sondern der, der sie übermittelt, sofern du nicht einer Datenübermittlung (bestimmter nicht im Zusammenhang stehender Gesundheitsdaten zu dir, deinem Fall) zugestimmt hast.

Wir diskutieren über Datenabfrage durch das SG.
Das ist etwas anderes als eine Datenabfrage durch z.B. die BG.

Wenn Daten abgefragt werden, werden damit Daten weitergegeben.
1. Wenn das SG - unnötigerweise, was das ist, entscheidet der jeweilige Fall - Daten abfragt zB beim Arbeitgeber, dann ist das ein Verstoß, siehe Link von hella, Thread S. 1.
2. Wenn ein Arzt oder ein Krankenhaus Daten rausgibt ohne vorliegende Schweigepflichtentbindung ggü dem SG - nur mit dieser ist er befugt zur Herausgabe, sofern kein Strafprozess oder andere evtl. Ausnahmen vorliegen, die m.W. eigentlich nicht beim SG landen - dann ist das ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz seitens des Arztes, ja.

D.h., du musst schriftlich deiner PKV mitteilen, welche Daten sie nicht dem Sozialgericht übermitteln dürfen. Und du brauchst die Bestätigung, dass sie eine pauschale Datenübermittlung unterlassen. Wenn du das nicht tust, dann kann man auch behaupten, dass du stillschweigend damit einverstanden warst.
Nein, letzteres ist m.W. nicht korrekt, das SG kann nicht von stillschweigendem Einverständnis ausgehen, siehe Infos von Christiane und www, dazu gibt es Urteile.

Jeder darf theoretisch dem Grunde nach medizinische Daten einer Person anfordern.
Nein. Siehe oben.

Aber der, der Daten übermittelt, muss sich sehr gut überlegen, was er übermittelt, ob er überhaupt befugt ist oder nicht und ob der Anfordernde überhaupt (rechtlich betrachtet) die Berechtigung hat, medizinische Daten zu erhalten.
Ja. Wird aber nicht immer eingehalten, teils versehentlich.

Sollten aber die medizinischen Unterlagen im Zusammenhang mit deinem Unfall stehen, nachweislich, dann kannst du nichts oder wenig gegen angeforderte Daten durch das Sozialgericht tun.
Das ist zu pauschal. Du unterstellst, dass hella eine Beweispflicht hat.
Der Fall (Versicherung des Täters will die Daten) ist erstmal daraufhin zu prüfen.
Oder weißt du, ob hella beweispflichtig ist?
Keine Beweispflicht, keine Datenweitergabepflicht ... vereinfacht gesagt.

Dem Sozialgericht würde ich deine Bedenken mitteilen, bezüglich der Akteneinsicht durch den Täter. Ich denke, der Richter kann eine Einsicht beschränken.
Da ist man nicht in der Bittsteller-Rolle! ... s.o. mit §.

LG
 
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