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Schwerbehinderungen nach SGB IX (Versorgungsamt)

Gibbus

Gesperrtes Mitglied
Registriert seit
8 Sep. 2006
Beiträge
337
:cool: Hi, hier macht (Gibbus):cool:
mal dringend ein neues "Fass" auf !

Hier geht es mir um das SGB IX (Schwerbehindertenangelegenheiten), das ich seit meinem Unfall sehr angestrengt bemühe. Dies Thema ist hier bisher viel zu kurz gekommen, offenbar betrifft es (aus Unwissenheit ?) zu wenige:confused:

Es geht um die gesetzl. Leistungen zur "Teilhabe am gesellschaftlichen Leben", mit dem Leistungskatalog (GdB, Ausweis, Merkzeichen,etc.) um das Procedere der Antragstellungen, Widerspruchs- und Klageverfahren, Verschlimmerungsantrag, Begutachtung nach SGB IX, Gleichstellung mit Schwerbehinderten (ab 30 GdB), Kündigungsschutzverfahren, heutige Relevanz/Auswirkung der SchwB.-Eigenschaft (ab 50 GdB) am Arbeitsmarkt, am Arbeitsplatz usw. Es ist ein breites u. tiefes Thema.

Es wird um regen Austausch (an SACH-Beiträgen) gebeten !

Schönes WE
wünscht Gibbus (41,9°):cool:
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Gibbus,

was möchtest Du denn gerne Wissen oder zu was möchtest Du Ausführungen? Bin selbst Vertrauensperson der Schwerbehinderten in unserer Firma, verfüge über entsprechende Literatur, also Frage einfach. Stelle dann gerne Sachen auch in die FAQ´s ein, aber definiere mal den Bedarf ;-)

Gruß von der Seenixe
 
re. Antwort

Hallo Gibbus,

Ja Du hast Recht, nur einiges steht im FAQ - Bereich. Schaue bitte mal rein und wenn weitere Fragen sind, dann ist da immer noch Seenixe,..
Nur vielleicht ist es dort nicht am Platz und wir sollten es hierher einstellen ? In diesem Sinne, sam ;)
 
@ Seenixe

Hi Seenixe, hallöchen Sam,
vielen Dank für Eueren Beistand :rolleyes:

Ich möchte aber diesen Thread für Alle nutzen, wie es in der Überschrift steht, und nicht unbedingt meinen Fall in den Vordergrund spielen ! Ich finde, dass die Beiträge zu den Threads besser gebündelt werden sollten (z.B. macht IngLag oben, quasi am Forumseingang einen Thread auf, bei dem er eine Art "Erfahrungs-Pool" installieren will, wo wir User positive Verfahrenserfolge abrufen können. Ich finde soetwas gehört nicht oben in den Eingangsbereich hin, wo sich dann alles an Beiträgen und Diskussionen staut (abgesehen von der Schwarzmalerei, die IngLag den bisherigen Beiträgen unterstellt !) Vergleicht es bitte mit einem Supermarkt: am Eingang tummeln sich alle Kunden , weil dort ein "Magnet"-Angebot steht, der Rest des "Ladens" ist von Kunden und Angeboten leer. Ich finde, das stiftet Chaos.)

Die Forums-"Angebote", also Beiträge sollten noch besser in die dazugehörenden "Regale" einsortiert werden, sonst herrscht Chaos !

Meine Sache: BG-Unfall (als Fußgänger 2003 vom Pkw angefahren, 5 Wirbelsäulensegmente "inne Witten", Schmerzpatient, PTBS, andere Orthopäd. Leiden der Extremitäten, dafür gab mir das (ich glaube ab 1.1.07 schließende ?)Versorgungsamt Dortmund dann vor dem SG beklagte "20 GdB":D , die in 40 GdB in Vergleich korrigiert wurden. Gleichzeitig als Gleichgestellter (>30) Kündigungsschutzverfahren. Verschlechterung, Neuantrag 09/2005, Ablehnung, Zermürbung, üblicher Schleichweg über das Widerspruchsverfahren, Klage seit 04/2006, SG-Kammer 43, Dr. Kohlmätz (oder so ähnlich:D ), der meinen Prozess unzumutbar führt, angefangen von der Gutachterauswahl (er scheint meinen Unfall-, also vornehmlich Wirbelsäulenschaden, sozusagen "psychiatrisieren" zu wollen, indem er mich zum Knappschaftskrkhs. DO zu den GAern um Dr. Grahmann, Neurologe und Psych. schickt, Fliedertiger kann über diesen ein "Lied" singen:mad: .) habe ich nun auch abgelehnt. Meine Frage (zu meinem "Fall"): lohnt sich mein Kampf um die Anerkennung, oder kämpfe ich einen Kampf "gegen Windmühlen" ? Sollte ich besser meine schwindenden Kraftreserven für "meine BG" und für meine Umschulung aufsparen ?
Meine Beschwerde hierüber (Ablehnung der GAer und des Kammerrichters) wurde abgelehnt und liegt beim "berühmt-berüchtigten" LSG NRW, 10. Senat, wo mir nun 14 Tage Frist zur Begründung meiner Beschwerde (ist das zulässig ? Kann ich die Frist zu verlängern beantragen ?) gegeben wurden.
Sollte ich meine Klage gegen (das Land NRW) besser zurückziehen und einen erneuten Antrag stellen, und oder nach §44SGBX verfahren ?

Sollte man/frau überhaupt in der heutigen "Arbeitsmarktschwäche" einen 50er-GdB-Ausweis haben/neubeantragen, v. a. bei Einstellungsgesprächen ? Wie verhalten sich die Arbeitgeber ? Seenixe, Du siehst ich habe 1000 Fragen und Tipps, dazu kommen Millionen von anderen Usern, also:

"Lasst kommen... !:rolleyes: "
Dein und Euer
GdB (bisher, klageweise: 40%)-Gibbus (41,9°):cool:
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

hier das Eckpunktepapier zur Fortentwicklung des SGB IX

In der Politik für Menschen mit Behinderungen hat seit 1998 ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Ziel dieser Neuorientierung ist die Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe behinderter Menschen an dem Leben in der Gesellschaft, die Ermöglichung ihrer weitgehenden Selbstbestimmung und die konsequente Beseitigung von Diskriminierungen und Barrieren.

Wichtige Schritte sind bereits getan. Mit dem neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wurde ein modernes und leistungsfähiges System der Teilhabe behinderter Menschen eingeführt, das Chancengleichheit, soziale Integration sowie die Eröffnung beruflicher Perspektiven für behinderte Menschen mit umfasst. Wie die öffentliche Anhörung der Koalitionsarbeitsgruppe Menschen mit Behinderungen im Oktober 2003 zeigte, ergeben sich aber durch die Ausgestaltung dieser Ansprüche in der praktischen Umsetzung seit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 2001 immer noch Probleme, die sich insbesondere bei der Kooperation der Rehabilitationsträger sowie bei der Koordination und Konvergenz des Leistungsgeschehens zeigen. Darauf verweist auch der umfangreiche Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe.

Aufgabe eines modernen Sozialstaates ist es, für alle Menschen eine menschenwürdige Lebenswelt zu organisieren. Die Strukturen der Selbstverwaltung und des Föderalismus müssen an diesem Anspruch gemessen werden.

Das SGB IX hat die Divergenz und Unübersichtlichkeit des Rehabilitationsrechtes weitgehend beendet. Doch ist bei der Umsetzung deutlich geworden, dass der notwendige Anpassungsbedarf im Rahmen einer Weiterentwicklung des Sozialrechtes aufzuarbeiten ist.

Wegen der Unterschiedlichkeit der Ansprüche und Anspruchsvoraussetzungen und der Zuständigkeit verschiedener Träger mit jeweils anderen Eingliederungszielen konnte eine Zusammenführung zu einem Teilhabeanspruch im SGB IX nur unzureichend verwirklicht werden. Dabei hat sich auch die Möglichkeit, nach § 7 SGB IX jeweils spezifische Regelungen für die einzelnen Lebensbereiche zu schaffen, als für eine Anpassung und Zusammenführung zu einem Teilhabeanspruch problematisch herausgestellt.

Angesichts der unterschiedlichen Zuständigkeiten der verschiedenen Institutionen wird geprüft, wie der Zersplitterung des Systems der sozialen Sicherung entgegen gewirkt kann und statt dessen Kooperation und Koordination fortentwickelt werden können. Die Koalitionsarbeitsgruppe Menschen mit Behinderungen wird sich noch in dieser Legislaturperiode der von Verbänden und anderen Akteuren in der Behindertenpolitik intensiv geführten Diskussion stellen und den Prozess der strukturellen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe mit gestalten. Gegebenenfalls sind auch strukturgesetzliche Regelungen erforderlich.

Für diese Legislaturperiode gilt nach Auffassung der Koalitionsarbeitsgruppe Menschen mit Behinderungen, dass auf der Grundlage des geltenden Leistungsrechts daher umgehend wirksame Maßnahmen ergriffen und Instrumente entwickelt werden müssen, um die Ziele des SGB IX, insbesondere das Ziel einer umfassenden Teilhabe behinderter Menschen unabhängig von Trägerzuständigkeiten, noch besser umzusetzen.

Dazu kommen vor allem folgende Schritte in Betracht:

1. Ebenso wie nicht behinderte haben behinderte Menschen in steigendem Maße individuell verschiedene Lebensziele, -interessen und -möglichkeiten. Diesen unterschiedlichen Lebensstilen muss durch verbesserte Wahl-, Gestaltungs- und Selbstbestimmungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden. Dabei sind die unterschiedlichen Formen und Ausprägungen von Behinderungen zu berücksichtigen. Rehabilitations- und Teilhabeleistungen, aber auch andere soziale Leistungen sind an diese Entwicklung noch nicht hinreichend angepasst. Sie müssen in Zukunft bedarfsorientiert, zielgerichtet und aus einer Hand erbracht werden. Sie müssen auch die besonderen Belange chronisch kranker und psychisch kranker Menschen berücksichtigen. Maßstab für diese Maßnahmen müssen das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Gedanke der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG sein.

2. Bei der Eingliederungshilfe ist aufgrund der demographischen Entwicklung, des medizinischen Fortschritts, der Belastungen im Arbeitsleben, der Zunahme der Anzahl der von einer Behinderung betroffenen Menschen und der stationären Orientierung ein erheblicher Ausgabenanstieg feststellbar. So sind die jährlichen Nettoaufwendungen hierfür im Zeitraum 1994-2003 von rd. 5,8 Mrd. EUR auf rd. 9,6 Mrd. EUR gestiegen (Zunahme von rd. 66%). Im Mittelpunkt einer Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen muss die wirksame Sicherung der Teilhabe stehen. Es gilt dabei, die verschiedenen Lebenslagen von behinderten Menschen zu berücksichtigen. Ziel ist eine Normalisierung der Lebensverhältnisse, d.h. Stabilisierung und Befähigung. Dementsprechend müssen die Kriterien für eine Wirksamkeitskontrolle ausgestaltet werden. Grundlage dafür ist eine Machbarkeitsstudie, die sowohl Aufschluss über die bisherigen Kriterien für die Wirksamkeit der Eingliederungshilfe als auch über zusätzlich gesetzlich zu verankernde Kriterien gibt. Dabei sollen die Instrumente einer individualisierten Leistungserbringung weiterentwickelt werden und eine genauere Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen stattfinden, indem eine regelmäßige Überprüfung der Eingliederungsziele und -erfolge erfolgt und Transparenz geschaffen wird. Die Erbringung einer umfassenden sozialen Teilhabe soll stärker der Maßstab für die Ausgestaltung der Eingliederungshilfeleistungen werden.

3. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und der zunehmenden Anzahl von Menschen mit Behinderungen wird im Rahmen der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung darauf hingewirkt, dass alle Rehabilitationsträger des SGB IX die notwendigen Leistungen zur Verhinderung von Pflegebedürftigkeit erbringen („Reha vor Pflege“). Pflegebedürftigkeit darf nicht dazu führen, dass erforderliche Leistungen zur Teilhabe nicht erbracht werden.

4. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit müssen die unterschiedlichen Träger in Zukunft stärker die besonderen Bedürfnisse behinderter Eltern auch außerhalb des Arbeitslebens bei ihrem Recht auf Teilhabe und für die Ausübung ihres Rechts auf Elternschaft berücksichtigen. Sobald mehrere Träger zuständig sind, ist die Leistung als Komplexleistung zu gestalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch unabhängig von der Berufstätigkeit behinderten Eltern Hilfen zur Mobilität zu fördern sind, hörbehinderte Eltern Verständigungshilfen für Elternsprechtage benötigen, barrierefreie Kindermöbel erforderlich sind oder die Elternschaft nur mit Assistenz oder Anleitung wahrgenommen werden kann.

5. Die besondere Berücksichtigung der Bedürfnisse behinderter Frauen soll unter anderem durch eine stärkere Beschäftigung behinderter Frauen bei Leistungserbringern z.B. in der Beratung erreicht werden. Hierzu müssen die Leistungsträger entsprechende Bestimmungen in den Leistungsvereinbarungen oder vergleichbaren Regelungen umsetzen (§ 21 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX). Ihre berufliche Teilhabe soll über die Einbeziehung der Frauenförderinstrumentarien in die Integrationsvereinbarungen für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder sichergestellt werden. Die Chancengleichheit behinderter Frauen bei privaten Arbeitgebern soll über die spezifische Teilhabeleistungen nach § 33 Abs. 2 SGB IX hergestellt werden, die insbesondere berufsbegleitend durchgeführt werden und Hilfen zum beruflichen Aufstieg einbeziehen soll.
Zur Verbesserung der Chancengleichheit behinderter Frauen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind die Arbeitgeber deutlich darauf hinzuweisen, dass in den Integrationsvereinbarungen nach § 83 SGB IX insbesondere Regelungen zur verstärkten Beschäftigung behinderter Frauen vereinbart werden sollen.

6. Schule ist auch ein Ort der Rehabilitation und Teilhabe. Beschulung ohne Ausgrenzung (Inklusion) soll die Regel, nicht die Ausnahme sein. Entsprechend sind die Rehabilitationsträger und die Schulträger verpflichtet, Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe zu erbringen und daher zusammenzuarbeiten. Benötigen behinderte Kinder zum Beispiel Schulassistenz, eine Umgestaltung des Zugangs zur Schule oder spezielle Hilfsmittel für den Schulbesuch ist oft unklar, ob der Schulträger verpflichtet ist, die Infrastruktur bereit zu stellen oder ob ein Anspruch der Kinder auf Eingliederungshilfe gegenüber den Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträgern besteht. Die Beschulung behinderter Kinder in der Regelschule scheitert häufig allein an dieser fehlenden Zuständigkeitsklärung.
Abgrenzungsfragen zwischen Schulträgern und Jugendhilfe- und Sozialhilfeträgern sind ausschließlich zwischen den Trägern zu lösen und dürfen die Leistungserbringung nicht beeinflussen. Die gemeinsame Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung und die Förderung der gleichen Teilhabe am Unterrichtsgeschehen ist auch dann sicher zu stellen, wenn die Schulgesetze der Länder keine spezielle Anspruchsgrundlage für die Kostenübernahme zusätzlicher Aufwendungen zur gleichen Teilhabe behinderter Kinder und Jugendlicher enthalten. Dieses ist durch Leistungen der zuständigen Rehabilitationsträger (Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Sozialhilfe) sicherzustellen. Bei der Wahl zwischen Sonderschule oder inklusiver Beschulung ist dem Vorrang gemeinsamer Unterrichtung und dann dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern Rechnung zu tragen. Im Rahmen des Ausbaus der Ganztagsschulen ist auf eine inklusive Beschulung zu achten. Ebenfalls ist die Förderung der gleichen Teilhabe an Angeboten der vorschulischen Erziehung zu gewährleisten. Die Qualität der inklusiven Beschulung und vorschulischen Erziehung ist sicherzustellen.

7. Die gemeinsamen Servicestellen werden unter Beteiligung aller Rehabilitationsträger ausgebaut und mit Entscheidungsbefugnis ausgestattet. Sie leisten auch die Eingliederungshilfen nach dem SGB XII, um Hilfe aus einer Hand (Rehabilitation und Eingliederung) zu ermöglichen. §§ 22ff. SGB IX besagen bereits, dass das Beratungsangebot der gemeinsamen Servicestellen trägerübergreifend und trägerunabhängig konzipiert sein muss. In den gemeinsamen Servicestellen wird eine fallbezogene Beratung und Unterstützung angeboten. Es erfolgt eine gemeinsame Bedarfsermittlung, Zielformulierung und Hilfeplanung. Die Entscheidungen der gemeinsamen Servicestellen erfolgen im Auftrag der zuständigen Rehabilitationsträger, einschließlich der Träger der Sozial- und Jugendhilfe und der Integrationsämter. Als Beauftragte entscheiden sie endgültig über die gestellten Anträge und über die Widersprüche.
Dies entspricht den Ergebnissen der Begleitforschung und einem Vorschlag aus dem Bericht der Bundesregierung zur Lage behinderter Menschen und der Entwicklung ihrer Teilhabe.

8. Wenn behinderte Menschen Leistungen von unterschiedlichen Leistungsträgern benötigen, werden diese immer noch unzureichend miteinander abgestimmt. Die Erbringung von Teilhabeleistungen ist daher als Komplexleistung auszubauen. Die Erfahrungen der Finanzierung von Komplexleistungen insbesondere im Bereich der Frühförderung zeigen aber auch, dass eine kombinierte Finanzierung der trägerübergreifenden Leistung von den beteiligten Leistungsträgern noch nicht bewältigt worden ist. Um solche Abstimmungsprobleme zu vermeiden und die positiven Effekte einer Komplexleistung sicherzustellen, soll daher der Träger, in dessen Leistungsbereich der überwiegende Teil der Komplexleistung fällt - analog der Regelungen zum Persönlichen Budget -, als Beauftragter vollständig zur Leistung verpflichtet werden. Integrationsämter sollen in die Erbringung von Komplexleistungen einbezogen werden.

9. Bereits heute verpflichten §§ 8, 10 SGB IX die Rehabilitationsträger, den Teilhabebedarf in jedem Einzelfall schon bei der Antragstellung umgehend und trägerübergreifend zu prüfen. Darauf abgestimmt müssen sie ihre Leistungen gemäß §§ 10 - 12 SGB IX nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbringen und Abgrenzungsfragen einvernehmlich klären. Dieser Prozess soll in einen flexiblen Förder-, Rehabilitations- und Teilhabeplan nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB IX münden. Dieser ist beginnend mit der Frühförderung zu entwickeln und für den jeweiligen Entwicklungsstand des behinderten Kindes, Jugendlichen oder Erwachsenen fortzuschreiben. Die möglichen Entwicklungsziele sind an die nächste Stufe der Entwicklung anzupassen. Die Koalitionsarbeitsgruppe Menschen mit Behinderungen ist der Auffassung, dass in einer gemeinsamen Empfehlung in enger Zusammenarbeit mit den Betroffenen, Eltern und Angehörigen zu regeln ist, diese regelmäßig - mindestens in einem Zeitraum von zwei Jahren - zu überprüfen und neu aufzustellen.

10. Das trägerübergreifende Persönliche Budget ermöglicht - in der Regel als Geldbetrag - die Erbringung der verschiedenen den behinderten Menschen zustehenden Leistungen „aus einer Hand“, indem ein einzelner Leistungsträger alle erforderlichen Leistungen, einschließlich Leistungen anderer Träger, ausführt. Der Bericht der Bundesregierung weist darauf hin, dass bei Sachleistungen im gegliederten System des Rechtes der Rehabilitation und Teilhabe jedoch weiterhin unbefriedigende Schnittstellen bestehen. Zur erfolgreichen Umsetzung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets sollte deshalb auch die Einbeziehung am Teilhabebedarf orientierter weiterer Sachleistungen angestrebt werden. Dazu zählen insbesondere die Leistungen zur Pflege, allgemeine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und Leistungen der Integrationsämter. Der vorrangig verpflichtete Leistungsträger soll dabei seine Beauftragtenfunktion so wahrnehmen, dass für die Budgetnehmer/innen eine einheitliche und bedarfsgerechte Leistungserbringung sichergestellt ist.

11. Es ist zu prüfen, ob die gegenwärtige Grenzziehung zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 54 SGB XII und im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe für seelisch behinderte Menschen nach § 35a SGB VIII hinsichtlich ihrer Ausrichtung, Effizienz und Bedarfsgerechtigkeit beibehalten oder verändert werden soll.

12. Die Soziale Pflegeversicherung hat zu einer besseren Versorgung vieler pflegebedürftiger Menschen geführt. Durch sie sind jedoch auch neue Schnittstellenprobleme entstanden, die noch weitgehend ungelöst sind. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit müssen weiterhin solidarisch finanziert werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sich an den Teilhabezielen des SGB IX orientieren, dass alle Träger die notwendigen Leistungen zur Verhinderung von Pflegebedürftigkeit erbringen (§§ 4 SGB IX, 5 SGB XI, „Reha vor Pflege“) und dass Pflegebedürftigkeit in keinem Fall dazu führen darf, dass erforderliche Leistungen zur Teilhabe nicht erbracht werden. Im Rahmen der Auswertung der Modellprojekte zum Persönlichen Budget ist besonders zu prüfen, ob Leistungen zur Pflege weiterhin nur als Sachleistungen erbracht werden können.

13. Seit dem 1. Januar 2005 erbringen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger) nach dem SGB II die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige. Die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen) übernehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Rechte und Pflichten der Agenturen für Arbeit. Dies schließt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Klarstellung die Rechte und Pflichten eines Rehabilitationsträgers nach dem SGB IX ein.
Auch zugelassene kommunale Träger haben in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX alle im Einzelfall erforderlichen Teilhabeleistungen so umfassend und vollständig zu erbringen, dass Teilhabeleistungen anderer Rehabilitationsträger nicht erforderlich werden.
Sollte sich in den weiteren Gesprächen der Bundesregierung mit den Optionskommunen und ihren Interessenvertretungen ein gesetzlicher Regelungsbedarf in Bezug auf eine Klarstellung

des Rehabilitationsträgerstatus zugelassener kommunaler Stellen und
der von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Verbindung mit dem SGB IX zu erbringenden Teilhabeleistungen
herausstellen, sind die erforderlichen Klarstellungen im Interesse der behinderten Menschen zeitnah im Zusammenhang mit einem geeigneten laufenden Gesetzgebungsvorhaben vorzugsweise des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorzunehmen. In den Kreis der Rehabilitationsträger aufgenommen wird darüber hinaus die Pflegeversicherung. Es ist zu prüfen, ob die Integrationsämter als Rehabilitationsträger bestimmt oder ihnen weitgehend gleichgestellt werden sollen.

14. Die Praxis von Rehabilitation und Teilhabe muss bürgernah in der Kommune und der Region organisiert werden. Bereits jetzt schon ermöglicht das SGB IX den Rehabilitationsträgern und Integrationsämtern, Landesarbeitsgemeinschaften zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Sicherung der Teilhabe behinderter Menschen zu bilden. Dadurch soll die erforderliche Kooperation und die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 SGB IX sowie die bessere Umsetzung der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 13 SGB IX hergestellt werden. Auch soll der Abschluss regionaler Rahmenverträge zur Standard- und Qualitätssicherung nach § 21 SGB IX zur Herstellung eines einheitlichen Leistungsgefüges damit besser ermöglicht werden.

15. Die im SGB IX geschaffenen Grundsätze können in den gegenwärtig vorhandenen Strukturen der Zusammenarbeit von Trägern und Leistungserbringern nur unzureichend umgesetzt werden. Die Verabredungen der Träger der Selbstverwaltung u.a. in gemeinsamen Empfehlungen müssen sehr viel stärker als bisher den Grundgedanken des SGB IX - Kooperation, Koordination und Konvergenz - Rechnung tragen und entsprechend Wirkung entfalten. Andernfalls sind strukturelle Änderungen notwendig. Die Koalitionsarbeitsgruppe Menschen mit Behinderungen hält dann - orientiert an dem Gemeinsamen Bundesausschuss - die Bildung eines wirksamen und entscheidungsfähigen Gremiums unter Mitwirkung der Vertreter/innen chronisch kranker und behinderter Menschen für erforderlich. Die Leistungsträger sind zu vorbereitenden Gesprächen einzuladen.

16. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sind für ihren Erfolg in besonderem Maße von lokalen und zielgruppenspezifischen Erfahrungen und regionalen Vernetzungen abhängig. Die Bundesagentur für Arbeit ist verpflichtet, ihren Aufgaben als Träger von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nachzukommen, indem sie Qualität und Kontinuität der Leistungen zur Berufsbildung und beruflichen Eingliederung für die betroffenen Menschen sicherstellt. Gemeinsam mit den Rehabilitationsdiensten und –einrichtungen sind Konzepte zu entwickeln und in Zielvereinbarungen umzusetzen, die ihnen eine mittelfristige Planungsperspektive gewährleisten.

17. Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) dient als länder- und fachübergreifende einheitliche Sprache zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes und der Behinderung einer Person, sowie der Beeinträchtigung der Aktivitäts- und Partizipationsmöglichkeiten und der relevanten Kontextfaktoren. Die ICF bietet dabei die Grundlage, auf der die Träger Maßstäbe zur einheitlichen, zielgerichteten und wirksamen Leistungserbringung entwickeln müssen, um ihren gestellten Aufgaben wie auch den Zielen Koordination, Kooperation und Konvergenz gerecht zu werden. In den Prozess der Implementierung sind behinderte und chronisch kranke Menschen und ihre Verbände von Beginn an einzubeziehen und an der Umsetzung der Vorgaben zu beteiligen.

18. Bauliche und kommunikative Barrieren sollen bei der Leistungserbringung beseitigt werden. Dazu sollen die Sozialleistungsträger mit den Leistungserbringern vereinbaren, dass die Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt und frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren erbracht werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I).

19. Um die im SGB IX und BGG vorgesehene Beteiligung behinderter Menschen durch ihre Vertretungen (Behindertenbeauftragte, Behindertenbeiräte, Behindertenverbände, Deutscher Behindertenrat) besser zu ermöglichen, sollen Kompetenzzentren eingerichtet werden, die die Forschung und Lehre im Sinne der Barrierefreiheit und Teilhabe verbessern, notwendige Expertisen erstellen, sowie Ausbildung und Schulung der zu Beteiligenden und der Zielvereinbarungspartner vornehmen können. Dazu sollen unter Mitwirkung von Behindertenverbänden in Kooperation mit Hochschulen, Fachvereinigungen oder Projekten Kompetenzzentren zu den verschiedenen Bereichen der Beteiligung (z.B. Gesundheit, barrierefreies Bauen und Verkehr sowie Kommunikation, persönliche Assistenz und rechtliche Fragen im Hinblick auf Zielvereinbarungen) gebildet werden. Berlin, 21. Januar 2005

Wer sich das durchließt, wird hellauf begeistert sein, aber....
Die Beschäftigung von Schwerbehinderten ist rückläufig, immer mehr Arbeitgeber bezahlen lieber die Ausgleichsabgabe als Schwerbehinderte ins aktive Arbeitsleben zu integrieren.
Mit dem SGB IX wurden die Rechte der Schwerbehinderten erweitert, aber es gibt so gut wie keine Durchsetzungsmöglichkeiten. Sehr "stumpfes Schwert" für eine gute Sache.

Gruß von der Seenixe
 
@ Seenixe

Hi, Seenixe (, Du "Kleine Meerjungfrau:rolleyes: "),

nun hast Du Dir die Finger blasig getippt mit dem 1998er Paradigmenwechsel (man sollte glauben, das war ein Teil von Herrn Bundeskanzler [a. D.] Schröders 98-er Wahlkampf-Parolen zum Stimmenfang bei Schwerbehinderten),

aber wenn Du nochmal meinen Beitrag liest:eek: ,(habe ihn nochmal überarbeitet) so möchte ich etwas anderes als Politikkritik beabsichtigen. Schau mal.:rolleyes:

Alles Liebe
Gibbus (40%):cool:
 
Hallo Gibbus,

das SGB IX kennst Du sicher. Hier ein Link dazu.
Seiten, die dazu zu empfehlen sind: Von der Bundesregierung
Zur Teilhabe hier Seiten des BMAS
Zur Umsetzung des SGB IX hier eine sehr gute Arbeit
Die Integrationsämter sind hier sehr stark vertreten
Auch der Servicebereich ist hervorragend mit dem ABC für den Beruf
Hier Seiten für Schwerbehindertenvertretungen
Hier eine Seite für Lehrer mit Behinderung

so nun schaue nach. Wenn Du konkrete Fragen hast, dann stelle sie konkret und ich kann schauen, ob ich dazu zusätzliches Material finde oder Dir die Frage konkret beantworten kann. Aber sicher brauche ich nicht alles wiederholen, was auf anderen Seiten hervorragend steht ;-)

Gruß von der Seenixe
 
@Seenixe

Hi, Seenixe,
Gibbus sagt "Danke, Danke !":cool:

Es kommt aber nicht zum Tragen, dass ich hier eine "Diskussion zum Thema Leistungsträger > Versorgungsamt", wie es hier doch zu Gebote steht, in Gang setzen will:

Bin ich zu "blöd":eek: ? (Siehe das linke Logo oben:rolleyes: Habe evt. zu lange bei dem "Verein" ähnlichen Logos gearbeitet, das hat vielleicht "abgefärbt" ?:confused: ) Ich möchte hier nicht die FAQs oder SGB IX zusammentragen, sondern die Diskussion der betroffenen User, sprich Austausch über eigene Erfahrungen mit der Institution "Versorgungsamt" und der Jurisdiktion "entfachen"! Wenn sich nebenher meine u.a. obigen Fragen zu meinem SGB IX-und (schon 2.) SG-Verfahren klären lassen, wäre ich freilich überglücklich:rolleyes: !

In diesbzgl. vorweihnachtlich
gespannter Erwartung:
Gibbus (40% bei 41,9°):cool:
 
Zuletzt bearbeitet:
ich greif mal eine Frage auf

Hallo allerseits :)

ich greif mal ein Anliegen von Gibbus auf:

Wie wichtig ist der Antrag auf Schwerbehinderung ?

Und während ich die Frage formuliere, geht mir durch den Kopf, da habe ich doch hier im neuen Forum schon geschrieben ... also mal suchen ... sooo viele Beiträge habe ich ja noch nicht geleistet ...

Ich persönlich habe aus den Verfahren zur Schwerbehinderung sehr viel positive Erfahrungen gewonnen.

Verhalten bei Gutachter,
Erkennen von Fangfragen

wie gehen die behandelnden Ärzte mit meinen Beschwerden um, stehen sie hinter mir

die gegnerische Versicherung hätte bei einer fehlenden Schwerbehinderung mir noch mehr Steine in den Weg gelegt

beim Arbeitsamt hat mir der Status Schwerbehindert Fördermöglichkeiten bzw. einen speziellen Sachbearbeiter eingebracht

auf der Arbeitsstelle hatte ich die Möglichkeit des zusätzlichen Urlaubs

beim Finanzamt gab es den erhöhten Freibetrag

Alles in Allem ein Verfahren welches sich lohnt ...

fliedertigerische Grüße :p :p :p
 
Hallo Gibbus,
ich kann Dir von meinem Antrag auf Schwerbehinderung berichten, wenn es Dir hilft ;-)
Also, nachdem ich meinen schweren Unfall hatte und absehbar war, dass ein Dauerschaden bleiben wird habe ich mir den Antrag aus dem Internet geladen und ab ging die Post. Nach gut 18 Monaten, unzähligen Nachfragen bekam ich meinen Bescheid....30% GdB. Ich in den Widerspruch dem Grunde nach und ins Versorgungsamt, persönlich vorbeibringen und Akteneinsicht verlangen.
Erschrecken beim Blick in die Akte: die war außer meinem Antrag nur mit einem Befund meiner Hausärztin gefüllt. Die D-Ärzte hatten nicht geantwortet bzw. die Sachbearbeiter hatten überhaupt nichts getan in den 18 Monaten...obwohl ja eigentlich nach 6 Wochen eine Entscheidung vorliegen soll. Meine Sachbearbeiterin lernte ich dabei auch gleich kennen. Statt gleich loszupoltern ich auf die Ironische, von wegen Arbeitsüberlastung usw. Sie: erstmal am Jammern und dann zusage, ich solle mal die BG-Gutachten und eine kurze Widerspruchsbegründung einreichen. Es dauerte keine 3 Wochen, da konnte ich mir den Ausweis mit 50% GdB abholen. Ja und nun macht meine TEP Probleme und das andere Knie ist auch hin und reifer bin ich auch geworden, nun werde ich einen Verschlimmerungsantrag stellen und vor allen Dingen werde ich alle Einschränkungen, die ich habe ausführlich beschreiben. Dies ist das wichtigste bei der GdB - Beantragung.

So und nun lass uns darüber diskutieren :) :D :rolleyes:

Gruß von der Seenixe
 
@ Alle hier

Hallo,

ich möchte Euch :rolleyes: über mir mal richtig (off-topic) drücken !
Wo ist mein Taschentuch ?:eek: Melde mich über DSL von Goslar wieder, also

Schönen Advent
von Gibbus (40% bei 41,9°):cool:
 
versorgungsamt+bg+PUV zusammenspiel

hallo gibbus,und natürlich hallo an alle anderen,

natürlich habe ich mir diesen thread schon etwas genauer angeschaut ,bin aber nicht so ganz schlau daraus geworden, wie du (gibbus) das gerne hättest.deshalb schreib ich jetzt erstmal hierrein und du bist so nett und verschiebst bei bedarf meine erguesse so wie du es für richtig hältst .(ich lern immer gern dazu,obendrein von jemand dem diese branche ebenfalls nicht unbekannt ist:D)
folgendes habe ich im zusammenspiel bg +verso.amt erlebt,ich halte es möglichst kurz,will nicht mit gefühlen langweilen:


nachdem mir die bg einen bescheid sandte,welcher mir 40% zusicherte ,bewilligte man mir beim verso.amt ebenfalls 40%.da ich jedoch schon immer allergiker (mit ausweis)war,erwartete ich mindestens einen um 10% höheren GdB.
der SB jedoch argumentierte nach rücksprache mit den ärzten,dass ich nun seit unfalljahr keinen krankenhausaufenthalt wegen der allergischen reaktionen hatte,ich sei sozusagen nicht mehr auffällig gewesen,auch wenn ich fürderhin bei aufkeimen der allergien, den facharzt aufsuchte.

dazu muss man wissen das ich lange jahre jedes jahr 1 x mindesten ins KKhs musste und das für nie unter 6 wochen.nun der SB folgte der BG mit genau 40% unter Hinweise im Bescheid !ohne jedoch näher auf die entscheidung einzugehen.mein einwand,dass es unmöglich genausoviel wie bei der BG sein kann,oder vielleicht gar weniger wurde mit dem verweis auf einspruch abgetan.
zur erinnerung : im bescheid unter Hinweise ist für jeden antragsteller mit bescheid nachlesbar: das der GdB nach dem SGB IX wird nach anderen mäßstäben berurteilt als die Berufs-und erwerbsunfähigkeit sowie die erwerbsminderung nach dem rentenversicherungsrecht.

wie konnte es kommen,dass man trotzdem genau auf diesen %satz kam,den die BG erarbeitet hat ?
nun,mein einspruch bei der BG lief bereits an,ohne das der SB vom verso.amt hierüber von mir benachrichtigt wurde.
beim verso.amt legte ich aus o.g. ebenfalls einspruch ein.
monate und 2 gutachten später hat die bg meinem einspruch stattgegeben und ich ließ den entsprechenden bescheid auch dem verso.amt zukommen.
nun,was meint ihr,was der SB machte ?
rrischtisch
nur 8 wochen später:
aufgrund ihres antrages vom..... eingegangen am....wurden die neuesten gutachten sowie der bescheid der BG,blah ,blah,blah.
da von uns die MdE als GdB übernommen wird,ergibt sich daraus ein GdB von 50.
ich wiederhole :s.oben:nach anderen Maßstäben beurteilt
jetzt klingt es so:da von uns die MdE als GdB übernommen wird

ich bin eher ein ruhiger vetreter,aber das schlägt doch dem fass den boden aus.was gedenke ich zu tun? ich habe mehr erreicht als alle anderen die ein ähnliches schicksal haben und trotzdem muss ich sagen: ich fühle mich betrogen,verarscht,verhöhnt und schlecht behandelt.mit der krankheit kann und muss ich leben,aber gegen diese geschwüre komme auch ich nicht an,sie sind zu dreckig zu verlogen und es sind einfach zuviele.

von meiner PUV habe ich 47,9 % bekommen,das waren in meinem fall 20.000 €man hat mir,wenn ich jetzt nicht auf über 50% klage, nochmals 3.000€ abschlusszahlung geboten, somit wurden 49,9% bescheinigt.
ich habe angenommen,weil ich fix und fertig bin.

12.000€ für meinen zahndoc rechne ich mal zu 50% runter.
in den ersten 1 1/2 jahren habe ich durch verschleppung des verfahrens zu wenig verletztengeld meine miete teilweise nicht zahlen koennen .dazu kamen noch einige verbindlichkeiten die bis zur entscheidung der bg aufgehoben werden mussten.nach abrechnung alles in allem ein dickes minus.wenn ich dann von rumpelstilzken als ehemaligem SB lesen muss,dass es viele gibt die davon profitieren wollen,wenn sie einen unfall haben,dann geht mir nicht nur der hut hoch.nein ,herr rumpelstilzchen einen profit kann
niemals ein verunfallter haben,er ist immer der verlierer.anders sieht es aus,wenn man als SB oder ähnlicher stellung
in behördlicher obhut (arbeitsplatz) sitzt und sich am wochenende beim tennisspielen einen tennisarm holt.dann geht diesselbe maschinerie so wie sie soll.da wird innert 6 monaten das verfahren zum ende gebracht und der SB kann seinen ohnehin 2jährigen kuraufenthalt aufstocken, indem er nun nur noch statt 42std. 30 std.arbeitet ausgestattet mit einer rente mehr verdient als vorher.so kommt ihm da noch die zusatzversorgungskasse gerade recht, um aus dem ohnehin schon" profitablen geschäft" nun vollends eine passable altersrente vorab zu genießen.


vg
der
joerch
 
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